Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620
Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.2003 B 2104 – 51.2 – IV A 2 |
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Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.2003 B 2104 – 51.2 – IV A 2
II.
Finanzministerium
Durchführung
des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
RdErl. d. Finanzministeriums v.
10.11.2003
B 2104 – 51.2 – IV A 2
Zur Durchführung des
Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 – BBVAnpG
2003/2004 – vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. der Bekanntmachung
nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung weise ich im Einvernehmen mit
dem Innenministerium auf Folgendes hin:
1
Die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vorgesehene lineare Bezügeverbesserung
von 2,4 v.H. ab dem 1. April (bis Besoldungsgruppe A 11) bzw. 1. Juli 2003 (ab
Besoldungsgruppe A 12, mit Ausnahme der Grundgehälter der Bezügeempfänger in B
11) ist vom Gesetzgeber unverändert beschlossen worden. Das gilt auch für die
im Gesetzentwurf für 2003 vorgesehene Einmalzahlung von maximal 185,- Euro.
Eine Änderung der bisher gemäß diesen Grundlagen abschlagsweise geleisteten
erhöhten Zahlungen tritt dadurch nicht ein. Die in den Anlagen des RdErl. v.
30.6.2003 (MBl. NRW. S. 759) mitgeteilten Bezügebestandteile und Anwärterbezüge
sind endgültig den Bezügezahlungen zugrunde zu legen.
2
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Aussetzung der
Erhöhung für alle Bezügeempfänger in B 11
und - gemäß einer vorgesehenen landesrechtlichen Regelung - entsprechend für die Staatssekretäre in B 10 ausschließlich die
Grundgehälter betrifft. Andere Bezügebestandteile
(Familienzuschlag, Amtszulagen usw.) sind hiervon nicht betroffen; sie werden
wie bei den übrigen Beamten ab der Besoldungsgruppe
A 12 zum 1. Juli 2003 entsprechend erhöht. Im Übrigen erhält der betroffene
Personenkreis die für 2003 und 2004
beschlossenen linearen Grundgehaltsverbesserungen zum 1. Januar 2005.
3
Die Anlage 2 zum LBesG wird mit den aktuellen Beträgen nachfolgend bekannt
gemacht (Anlage).
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 1610