Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 54 vom 17.12.2003 Seite 1591 bis 1620

Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.2003 B 2104 – 51.2 – IV A 2
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Durchführung des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.2003 B 2104 – 51.2 – IV A 2

II.

Finanzministerium

Durchführung des Gesetzes
über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.11.2003
B 2104 – 51.2 – IV A 2

Zur Durchführung des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 – BBVAnpG 2003/2004 – vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) i.V.m. der Bekanntmachung nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung weise ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf Folgendes hin:

1
Die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vorgesehene lineare Bezügeverbesserung von 2,4 v.H. ab dem 1. April (bis Besoldungsgruppe A 11) bzw. 1. Juli 2003 (ab Besoldungsgruppe A 12, mit Ausnahme der Grundgehälter der Bezügeempfänger in B 11) ist vom Gesetzgeber unverändert beschlossen worden. Das gilt auch für die im Gesetzentwurf für 2003 vorgesehene Einmalzahlung von maximal 185,- Euro. Eine Änderung der bisher gemäß diesen Grundlagen abschlagsweise geleisteten erhöhten Zahlungen tritt dadurch nicht ein. Die in den Anlagen des RdErl. v. 30.6.2003 (MBl. NRW. S. 759) mitgeteilten Bezügebestandteile und Anwärterbezüge sind endgültig den Bezügezahlungen zugrunde zu legen.

2
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Aussetzung der
Erhöhung für alle Bezügeempfänger in B 11 und - gemäß einer vorgesehenen landesrechtlichen Regelung - entsprechend für die Staatssekretäre in B 10 ausschließlich die Grundgehälter betrifft. Andere Bezügebestandteile (Familienzuschlag, Amtszulagen usw.) sind hiervon nicht betroffen; sie werden wie bei den übrigen Beamten ab der Besoldungsgruppe A 12 zum 1. Juli 2003 entsprechend erhöht. Im Übrigen erhält der betroffene Personenkreis die für 2003 und 2004 beschlossenen linearen Grundgehaltsverbesserungen zum 1. Januar 2005.

3
Die Anlage 2 zum LBesG wird mit den aktuellen Beträgen nachfolgend bekannt gemacht (Anlage).

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1610