Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 - B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1 |
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Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 - B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1
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Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen
Verhältnisse
RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 -
B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1
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Zahlung der Versorgungsbezüge
Für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz im Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung - AWV - i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934) der Transfer der Versorgungsbezüge unbeschränkt zulässig. Soweit Beschränkungen aufgrund internationaler Handelsembargos bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder jedoch der Genehmigung durch die zuständige Landeszentralbank, die in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt. Mein RdErl. v. 27.12.1974 (SMBl. NRW. 632) ist zu beachten. Auf § 49 Abs.7 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) weise ich hin.
Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch der/des Versorgungsberechtigten auch geleistet werden
a) durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto der/des Versorgungsberechtigten bei einem inländischen Kreditinstitut oder
b) durch Überweisung zugunsten der/des Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten - vgl. § 49 Abs. 6 BeamtVG).
Bei der Durchführung der Zahlungen sind die Vorschriften der §§ 59 ff. AWV zu beachten.
Bei Zahlungen über ein Kreditinstitut ist der Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ nach § 60 Abs. 1 AWV (Anlage Z 1 zur AWV) zu verwenden. Für Überweisungsbeträge bis zu 12.500,- Euro kann dem Kreditinstitut auch ein formloser Zahlungsauftrag in einfacher Ausfertigung erteilt werden; dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige Beträge in einer Sammelliste zur Anweisung gelangen.
In den übrigen Fällen sind Zahlungen über 12.500,- Euro mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ (Anlage Z 4 zur AWV) der zuständigen Landeszentralbank in doppelter Ausfertigung bis zum 7. Tage des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden; Sammelmeldungen sind zulässig (§ 60 Abs. 3, § 61 Nr. 3 AWV). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich der vorgenannte Betrag im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung auf das zugrunde liegende Geschäft bezieht. Bei Sammelanmeldungen ist die Meldefreigrenze von 12.500,- Euro nicht auf den Einzelbetrag, sondern auf den pro Monat, Land und Kennzahl erreichten Gesamtbetrag anzuwenden.
Vordrucke sind bei den Kreditinstituten erhältlich. Versorgungsbezüge fallen unter die interne Kennzahl 527; diese Kennzahl ist auf den Vordrucken an der dort bezeichneten Stelle einzusetzen.
§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch nicht berührt.
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Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse
2.1
Versorgungsberechtigte
Von den nach dem BeamtVG Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Ausland sind Lebensbescheinigungen jährlich zum 30.November einzufordern. Die Lebensbescheinigungen sind in der Regel von den deutschen Auslandsvertretungen zu erteilen. Ist es der/dem Versorgungsberechtigten nicht möglich bzw. nicht zuzumuten, die Auslandsvertretung aufzusuchen, so kann die Bescheinigung auch durch einen Notar oder eine ausländische Behörde unter Beifügung des Dienststempels ausgestellt werden. Inwieweit in diesen Fällen auf die Beglaubigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) verzichtet werden kann, richtet sich nach dem von der Bundesrepublik Deutschland jeweils geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen.
Zusammen mit der Lebensbescheinigung ist von der/dem Versorgungsberechtigten eine Jahreserklärung vorzulegen. Diese enthält im Hinblick auf die der/dem Versorgungsberechtigten nach § 62 Abs. 2 BeamtVG obliegende(n) Anzeigepflicht Fragen nach den für die Zulässigkeit und Höhe der Versorgungsbezüge maßgebenden persönlichen Verhältnissen, soweit diese anzuzeigen sind. Die/der Versorgungsberechtigte, ihr/sein Vormund oder Pfleger hat zu versichern, dass sie/er die Erklärung selbst unterschrieben bzw. mit Handzeichen versehen hat.
Liegen die Lebensbescheinigung und die Erklärung zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht vor, so hat die Pensionsregelungsbehörde die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge bis zur Klärung des Sachverhaltes einzustellen. Die Versorgungsberechtigten sind hierauf hinzuweisen.
2.2
Laufende Unterstützungen
Von den Empfängerinnen/Empfängern laufender Unterstützungen nach den Unterstützungsgrundsätzen vom 5.5.1972 (SMBl. NRW. 203204) sind unabhängig von der diesem Personenkreis nach Nr. 5 Abs. 2 UGr. obliegenden Erklärungspflicht Lebensbescheinigungen jährlich zum 30.November einzufordern. Nummer 2.1 Absatz 3 gilt entsprechend.
2.3
Wiedergutmachungsrenten
Von den Empfängerinnen/Empfängern der Wiedergutmachungsrenten sind Lebensbescheinigungen und Erklärungen über die für die Zulässigkeit und Höhe der Renten maßgebenden persönlichen Verhältnisse jährlich zum 30.November einzufordern mit der Maßgabe, dass auf die Legalisation der Lebensbescheinigungen in dem von dem Innenministerium bestimmten Umfang zu verzichten ist.
Mein RdErl. v. 8.8.1983 (SMBl. NRW. 20323) wird hiermit aufgehoben.
- MBl. NRW. 2003 S. 1672