Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 25.11.2003 |
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen v. 25.11.2003
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der
Haushaltssatzung
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen
v. 25.11.2003
Haushaltssatzung der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004
Ergebnis- und Finanzplan
dem Gesamtbetrag der Erträge von 9.907.761,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 9.040.204,00 Euro
den Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.271.022,00 Euro
den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 6.460.364,00 Euro
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 1.961.024,00 Euro
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 160.000,00 Euro
Kreditermächtigung
0,00 Euro
(ohne Umschuldungen)
Verpflichtungsermächtigungen
0,00 Euro
festgesetzt.
Steuersätze
Haushaltssicherungskonzept
Bewirtschaftungsregeln
Soweit nichts anderes bestimmt ist, dienen die Erträge
insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Einzahlungen dienen insgesamt zur
Deckung der Auszahlungen.
Die Aufwandsermächtigungen im Ergebnisplan und konsumtive
Auszahlungsermächtigungen im Finanzplan werden für übertragbar erklärt. Werden
sie übertragen, bleiben sie bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres
verfügbar. Auszahlungsermächtigungen für Investitionen bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und
Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem
der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Sind Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen für die Erträge und
Aufwendungen oder Auszahlungen bis zur Erfüllung des Zweckes verfügbar.
a) Alle Aufwendungen des Ergebnisplans werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
b) Alle Auszahlungen für die Verwaltungstätigkeit werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das gleiche gilt für alle Auszahlungen für Investitionen.
c) Minderauszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit können zugunsten von Mehrauszahlungen für
Investitionstätigkeit in Anspruch genommen werden. Mehrerträge können zugunsten
von Mehraufwendungen in Anspruch genommen werden.
Bekanntmachung
der Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß §§ 12 Abs.
1 und 2 GPAG und 79 Abs. 5 GO NRW dem Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 25.11.2003 angezeigt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen