Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von digitalem privaten Hörfunk und Mediendiensten im DAB-Standard, landesweit und in Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von digitalem privaten Hörfunk und Mediendiensten im DAB-Standard, landesweit und in Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen
III.
Landesanstalt für Medien
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die
terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von
digitalem privaten Hörfunk und Mediendiensten im DAB-Standard,
landesweit und in Ballungsräumen in Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen
vom 04.12.2003
I.
Gemäß § 15 Abs.
1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10.
Rundfunkänderungsgesetz – vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 320) stellt die
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fest:
1. Für die
landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von
privaten Hörfunkprogrammen und Mediendiensten im DAB-Standard steht für
Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2004 folgende Übertragungskapazität zur
Verfügung:
Kanal 12 D 116
CU (capacity unit)
2. Für die
digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privaten
Hörfunkprogrammen und Mediendiensten im DAB Standard stehen im Frequenzbereich
des L-Bandes ab dem 01.04.2004 für die nachfolgenden Ballungsgebiete
Übertragungskapazitäten zur Verfügung:
a. Köln/Bonn
b. Düsseldorf
c. Essen
d. Dortmund/Bochum
Die technische Reichweite beträgt in jedem Ballungsgebiet etwa 2 Millionen Einwohner.
II.
Grundlage der Ausschreibung sind die
Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW sowie die Regelungen der Satzung der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von
terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie
Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.
Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend.
Da es sich vorliegend um eine Zuweisung digitaler terrestrischer
Übertragungskapazitäten handelt, gilt die Sondervorschrift des § 29 LMG NRW.
Danach kann die LfM digitale terrestrische Übertragungskapazitäten
zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und
sonstigen Diensten genutzt werden (vgl. § 29 Abs. 1 LMG NRW).
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität
erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In diesem werden das
Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität näher bestimmt (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).
Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).
Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene
Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).
Gemäß § 14 Abs. 1 LMG NRW trifft die LfM eine
Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle
Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 LMG NRW erfüllen und
für alle Veranstalter, deren Programme weiterverbreitet werden sollen,
bestehen. Die LfM berücksichtigt dabei die Meinungsvielfalt in den Programmen
(Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).
Gemäß § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag
eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Inhaltliche
Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die
Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;
2. Beitrag
zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder
Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
Gemäß § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und
den Umfang der Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Beitrag des Antragstellenden zur
publizistischen Vielfalt;
2. Einrichtung eines Programmbeirates und sein
Einfluss auf die Programmgestaltung;
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder
der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung
und Programmverantwortung;
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von
unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
Mediendienste sind entsprechend ihres
Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§
14 Abs. 4 LMG NRW).
Des Weiteren wird auf die
Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm
und die Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG NRW sowie auf die allgemeinen
Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung (§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.
Die Zuweisung sowie die Ablehnung
eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die
Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordhrein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils
geltenden Fassung.
Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem
der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein
Viertel.
III.
Gemäß § 15 Abs. 2
LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie
folgt festgesetzt:
Sie
beginnt am 31.12.2003 und endet am 03.03.2004, 12.00 Uhr.
Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung von DAB-Kapazitäten im Frequenzbereich K 12“ und / oder unter dem Stichwort „Zuweisung von DAB-Kapazitäten im Frequenzbereich L-Band“ an folgende Postadresse
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
Im Falle der Bewerbung für
die Zuweisung von DAB-Kapazitäten im Frequenzbereich L-Band sind Angaben über
das gewünschte Ballungsgebiet sowie über die benötigten Kapazitäten (Capacity
Units) zu machen. Antragsteller bzw.
Antragstellerinnen, die von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 LMG NRW Gebrauch
machen, können für den Fall, dass eine Zuweisung digitaler terrestrischer
Übertragungskapazitäten für das gewünschte Programmbouquet nicht erfolgt,
hilfsweise die Zuweisung separat für ein einzelnes Programm oder einen
einzelnen Mediendienst oder für ein
anderweitig zusammengestelltes Programmbouquet beantragen.
IV.
Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 1683