Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite private terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privaten landesweiten Hörfunkprogrammen und Mediendiensten in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2003 |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite private terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privaten landesweiten Hörfunkprogrammen und Mediendiensten in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2003
Landesanstalt für Medien
Zuweisung von
Übertragungskapazitäten für die landesweite
private terrestrische Verbreitung bzw.
Weiterverbreitung von privaten
landesweiten Hörfunkprogrammen und Mediendiensten
in Nordrhein-Westfalen
Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
vom 04.12.2003
I.
Gemäß § 15 Abs.
1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10.
Rundfunkänderungsgesetz – vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 320) stellt die
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfMNRW) fest:
Für die
terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von privaten landesweiten
Hörfunkprogrammen und Mediendiensten stehten für
Nordrhein-Westfalen die folgende Übertragungskapazität enim Bereich der
Mittelwelle ab sofort zur Verfügung:
Senderstandort |
Frequenz |
Strahlungsleistung |
Nordkirchen |
855 kHz |
5 kW (ND) |
Jülich |
702 kHz |
5 kW (ND) |
II.
Grundlage
der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW sowie die
Regelungen der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh-
und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.
Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend.
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität
erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In diesem werden das
Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität näher bestimmt (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).
Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).
Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene
Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).
Gemäß § 14 Abs. 1
LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden
Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach
§ 13 Abs. 1 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programme
weiterverbreitet werden sollen, bestehen. Die LfM berücksichtigt dabei die
Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der
Programmanbieter (Anbietervielfalt).
Gemäß § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag
eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Inhaltliche
Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die
Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;
2. Beitrag
zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder
Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
Gemäß § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und
den Umfang der Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Beitrag des Antragstellenden zur
publizistischen Vielfalt;
2. Einrichtung eines Programmbeirates und sein
Einfluss auf die Programmgestaltung;
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder
der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung
und Programmverantwortung;
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von
unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
Mediendienste sind entsprechend ihres
Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§
14 Abs. 4 LMG NRW).
Des Weiteren wird auf die
Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das
Programm und die Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG NRW sowie auf die
allgemeinen Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung (§ 12 Abs.
3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.
Die Zuweisung sowie die Ablehnung
eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die
Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordhrein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils
geltenden Fassung entsprechend. Sofern
Antragstellende bereits über eine Zulassung verfügen bzw. es einer solchen
nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen entsprechend gemindert. Soweit mit der
Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird
hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.
Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem
der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein
Viertel.
III.
Gemäß § 15 Abs. 2
LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie
folgt festgesetzt:
Sie
beginnt am 31.12.2003 und endet am 03.03.2004, 12.00 Uhr.
Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten für landesweite Hörfunkprogramme und Mediendiensten – Mittelwelle –“ an folgende Postadresse
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
IV.
Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 1685