Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
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Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

Landesanstalt für Medien

Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für
die landesweite digitale terrestrische Verbreitung
bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und
Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen

Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

vom 04.12.2003

I.

Gemäß § 15 Abs. 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz – vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 320) stellt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fest:

Für die digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen stehen voraussichtlich erstmals folgende Übertragungskapazitäten zur Verfügung

1.         für das Ballungsgebiet Köln / Bonn

drei gleichwertige DVB-T-Gleichwellen-Sendernetze stehen ab dem 24.05.2004  zur Verfügung und

2.         für das Ballungsgebiet Düsseldorf / Ruhrgebiet:

drei gleichwertige DVB-T-Gleichwellen-Sendernetze,

davon zwei Netze ab dem 08.11.2004 und

ein Netz ab dem 04.04.2005 zur Verfügung.

Die technische Reichweite im Ballungsgebiet Köln / Bonn beträgt etwa 2,5 Millionen Einwohner. Im Ballungsgebiet Düsseldorf / Ruhrgebiet beträgt sie etwa 10 Millionen Einwohner. Die in jedem Multiplex verfügbare Netto-Bitrate beträgt 13,27 Mbit/s.

II.

Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW sowie die Regelungen der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003.

Da es sich vorliegend um die erstmalige Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen handelt, gelten die Sondervorschriften der §§ 28, 29 LMG NRW.

Danach sind bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMG NRW).

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.

Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).

Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17, 23 und 24 LMG NRW entsprechend.

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In diesem werden das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität näher bestimmt (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).

Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.

Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).

Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).

Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).

Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen (§ 13 Abs. 2 LMG NRW). Gemäß § 28 Abs. 2 LMG NRW kann die LfM in den ersten fünf Jahren der Einführung von DVB-T auf das Erfordernis der Aufnahme des landesweiten Fensterprogramms in das Fernsehprogramm verzichten.

Gemäß § 14 Abs. 1 LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programme weiterverbreitet werden sollen, bestehen. Die LfM berücksichtigt dabei die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

Gemäß § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1.      Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;

2.      Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

 

Gemäß § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und den Umfang der Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

1    Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt;

2.   Einrichtung eines Programmbeirates und sein Einfluss auf die Programmgestaltung;

3.   Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung;

4.   Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).

Die LfM kann digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten (Programmbouquets) genutzt werden (§ 29 Abs. 1 LMG NRW). Gemäß § 29 Abs. 3 LMG NRW gilt bei der Zusammenstellung des Programmbouquets die Vorschrift

über die Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21 LMG NRW) entsprechend.

Antragsteller bzw. die Antragstellerinnen, die von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 LMG NRW Gebrauch machen, können für den Fall, dass eine Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für das gewünschte Programmbouquet nicht erfolgt, hilfsweise die Zuweisung separat für ein einzelnes Programm oder einen einzelnen Mediendienst oder einen einzelnen sonstigen Dienst oder für ein anderweitig zusammengestelltes Programmbouquet beantragen.

Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).

Des Weiteren wird auf die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm und die Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG NRW sowie auf die allgemeinen Voraussetzungen für die terrestrische Weiterverbreitung (§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.

Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordhrein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern Antragstellende bereits über eine Zulassung verfügen bzw. es einer solchen nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen entsprechend gemindert. Soweit mit der Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.

Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

III.

Gemäß § 15 Abs. 2 LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie folgt festgesetzt:

Sie beginnt am 31.12.2003 und endet am 03.03.2004, 12.00 Uhr.

Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten im DVB-T-Standard“ an folgende Postadresse

Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Postfach 10 34 43

40025 Düsseldorf

übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der

Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Zollhof 2

40221 Düsseldorf

abgegeben werden.

Dem Antrag sollte zu entnehmen sein, auf welche Übertragungskapazität und welches Angebot er sich bezieht. Die Beschränkung des Antrags auf ein einzelnes Ballungsgebiet ist nicht möglich. Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 LMG NRW Gebrauch machen, können für den Fall, dass eine Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für das gewünschte Programmbouquet nicht erfolgt, hilfsweise die Zuweisung separat für ein einzelnes Programm oder einen einzelnen Mediendienst oder  für ein anderweitig zusammengestelltes Programmbouquet beantragen.

IV.

Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.

- MBl. NRW. 2003 S. 1686