Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen |
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Erstmalige Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Landesanstalt für Medien
Erstmalige
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für
die landesweite
digitale terrestrische Verbreitung
bzw. Weiterverbreitung von landesweiten Fernsehprogrammen und
Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen
Bek. der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
vom 04.12.2003
I.
Gemäß § 15 Abs.
1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10.
Rundfunkänderungsgesetz – vom 17.06.2003 (GV. NRW. 2003 S. 320) stellt die
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fest:
Für die
digitale terrestrische Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von landesweiten
Fernsehprogrammen und Mediendiensten im DVB-T-Standard in Nordrhein-Westfalen
stehen voraussichtlich
erstmals
folgende Übertragungskapazitäten zur Verfügung
1.
für das Ballungsgebiet Köln / Bonn
drei
gleichwertige DVB-T-Gleichwellen-Sendernetze stehen
ab dem 24.05.2004 zur
Verfügung und
2.
für das Ballungsgebiet Düsseldorf
/ Ruhrgebiet:
drei
gleichwertige DVB-T-Gleichwellen-Sendernetze,
davon zwei
Netze ab dem 08.11.2004 und
ein Netz ab dem
04.04.2005 zur Verfügung.
Die technische Reichweite
im Ballungsgebiet Köln / Bonn beträgt etwa 2,5 Millionen Einwohner. Im
Ballungsgebiet Düsseldorf / Ruhrgebiet beträgt sie etwa 10 Millionen Einwohner.
Die in jedem Multiplex verfügbare Netto-Bitrate beträgt 13,27 Mbit/s.
II.
Grundlage der Ausschreibung sind die
Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW sowie die Regelungen der Satzung der
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von
terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie
Mediendienste – Zuweisungssatzung – vom 14.11.2003.
Da es sich vorliegend um die erstmalige Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen handelt, gelten die Sondervorschriften der §§ 28, 29 LMG NRW.
Danach sind bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 LMG NRW).
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 LMG NRW zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.
Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf
der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme
terrestrisch weiterverbreiten will. In diesem Fall gelten die §§ 13 bis 17, 23
und 24 LMG NRW entsprechend.
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität
erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. In diesem werden das
Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität näher bestimmt (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).
Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).
Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene
Verbreitungsgebiet sowie über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität
enthalten (§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gemäß § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, sämtliche Auskünfte zu erteilen und jedwede Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen (§ 13 Abs. 2 LMG NRW). Gemäß § 28 Abs. 2 LMG NRW kann die LfM in den ersten fünf Jahren der Einführung von DVB-T auf das Erfordernis der Aufnahme des landesweiten Fensterprogramms in das Fernsehprogramm verzichten.
Gemäß § 14 Abs. 1
LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden
Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach
§ 13 Abs. 1 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programme
weiterverbreitet werden sollen, bestehen. Die LfM berücksichtigt dabei die
Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der
Programmanbieter (Anbietervielfalt).
Gemäß § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag
eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Inhaltliche
Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die
Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen;
2. Beitrag
zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder
Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
Gemäß § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM das Bestehen und
den Umfang der Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1 Beitrag des Antragstellenden zur
publizistischen Vielfalt;
2. Einrichtung eines Programmbeirates und sein
Einfluss auf die Programmgestaltung;
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder
der von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung
und Programmverantwortung;
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von
unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
Mediendienste sind entsprechend ihres Beitrages zur
Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).
Die LfM kann
digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zuweisen, die zur
Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten
(Programmbouquets) genutzt werden (§ 29 Abs. 1 LMG NRW). Gemäß § 29 Abs. 3 LMG
NRW gilt bei der Zusammenstellung des Programmbouquets die Vorschrift
über die
Belegung digitalisierter Kabelanlagen (§ 21 LMG NRW) entsprechend.
Antragsteller bzw.
die Antragstellerinnen, die von der Möglichkeit des § 29 Abs. 1 LMG NRW
Gebrauch machen, können für den Fall, dass eine Zuweisung digitaler
terrestrischer Übertragungskapazitäten für das gewünschte Programmbouquet nicht
erfolgt, hilfsweise die Zuweisung separat für ein einzelnes Programm oder einen
einzelnen Mediendienst oder einen einzelnen
sonstigen Dienst oder für ein anderweitig
zusammengestelltes Programmbouquet beantragen.
Mediendienste sind
entsprechend ihres Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu
berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).
Des
Weiteren wird auf die Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 4 ff. LMG NRW, die
Anforderungen an das Programm und die Veranstalterpflichten gemäß §§ 31 ff. LMG
NRW sowie auf die allgemeinen Voraussetzungen für die terrestrische
Weiterverbreitung (§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.
Die Zuweisung sowie die Ablehnung
eines Antrages sind gebührenpflichtig (§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die
Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordhrein-Westfalen (LfM)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen in ihrer jeweils geltenden
Fassung. Sofern Antragstellende bereits über eine Zulassung
verfügen bzw. es einer solchen nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen
entsprechend gemindert. Soweit mit der Zuweisungsentscheidung noch eine
Zulassung oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll
oder muss, wird hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.
Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen worden ist oder wird der Antrag aus einem anderen Grund als aus jenem
der Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein
Viertel.
III.
Gemäß § 15 Abs. 2
LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie
folgt festgesetzt:
Sie beginnt
am 31.12.2003 und endet am 03.03.2004, 12.00 Uhr.
Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung von Übertragungskapazitäten im DVB-T-Standard“ an folgende Postadresse
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
Dem Antrag sollte zu
entnehmen sein, auf welche Übertragungskapazität und welches Angebot er
sich bezieht. Die Beschränkung des Antrags auf ein einzelnes
Ballungsgebiet ist nicht möglich. Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die von der
Möglichkeit des § 29 Abs. 1 LMG NRW Gebrauch machen, können für den Fall, dass
eine Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für das
gewünschte Programmbouquet nicht erfolgt, hilfsweise die Zuweisung separat für
ein einzelnes Programm oder einen einzelnen Mediendienst oder für ein anderweitig zusammengestelltes
Programmbouquet beantragen.
IV.
Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 1686