Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 19. November 2003
21210
Änderung der
Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein
vom 19. November 2003
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung
am 19. November 2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer
Nordrhein beschlossen:
Artikel I
Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Nordrhein vom 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 125) wird wie folgt geändert:
1
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Kammerbeitrag wird in vierteljährlichen Teilbeträgen erhoben.
Soweit sich nicht aus § 3 Abs. 3 etwas anderes ergibt, errechnet sich der
jährliche Beitrag als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne
Mehrwertsteuer). Der Vomhundertsatz beträgt 0,13. Soweit der jährliche
Apothekenumsatz 10 Mio. Euro übersteigt, wird der übersteigende Betrag in die
Beitragsberechnung nicht einbezogen. Zur Ermittlung des Beitrages ist die Summe
der Umsätze der im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein betriebenen Haupt- und
Filialapotheken zugrunde zu legen. Maßgebend für die Einstufung ist der
Gesamtumsatz des Vorvorjahres. Der Vomhundertsatz ist spätestens nach Ablauf von
vier Jahren daraufhin zu überprüfen, ob er den wirtschaftlichen Verhältnissen
der Apotheken gerecht wird.“
2
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die“ die Wörter „im
Kammerbereich Nordrhein“ eingefügt.
3
§ 3 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.
4
In § 3 Abs. 2 wird Satz 1 ersetzt durch folgenden Satz:
„Die oder der Beitragspflichtige hat durch eine Erklärung die Höhe des
im Vorvorjahr erzielten Apothekenumsatzes ohne Mehrwertsteuer bis zu 10 Mio.
Euro nachzuweisen.“.
5
In § 3 Abs. 2 Satz 4 wird der Halbsatz nach dem Komma ersetzt durch folgenden
Halbsatz:
„wird die oder der Beitragspflichtige mit einem Vomhundertsatz von 0,13
von 10 Mio. Euro veranlagt.“.
6
In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „den Mindestbeitrag für
Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter gemäß Beitragstabelle.“ ersetzt durch
die Wörter „Euro 50,00.“.
7
In § 3 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „die so ermittelte Umsatzgruppe“ durch
die Wörter „der so ermittelte Umsatz“ ersetzt.
8
In § 3 werden die bisherigen Absätze 2 bis 5
Absätze 1 bis 4.
9
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe in der Klammer „§§ 2 und 3 Abs. 4“ ersetzt durch
„ §§ 2 und 3 Abs. 3“.
10
Die Beitragstabelle (Anlage) wird gestrichen.
Artikel II
Diese Änderung
der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die vorstehende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer
Nordrhein vom 19. November 2003 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der
Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf,
den 20. November 2003
Karl-Rudolf M a t t e n k l o t
z
Präsident
Genehmigt.
Düsseldorf,
den 26. November 2003
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.84 –
Im Auftrag
G o d r y
- MBl. NRW. 2003 S. 1672