Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2003
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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2003

21210

Änderung
der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2003

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Nov. 2003 –III 7 – 0810.94 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S.  407), zuletzt geändert am 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 49) wird wie folgt geändert:

1
§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zweigapotheke“ die Wörter „sowie Filialapotheken“ eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Unterlassen Inhaberinnen und Inhaber die Erklärung nach Absatz 3, erhebt die Kammer Beiträge aufgrund einer Schätzung.“

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2

Kammerbeitrag der angestellten und nicht berufstätigen Kammerangehörigen

(1)    Von den angestellten Kammerangehörigen wird ein Kammerbeitrag von monatlich 10,00 € erhoben.

(2)    Der Beitrag wird erhoben, so lange ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht.

(3)    Bei Beschäftigungsverhältnissen, die kürzer als einen Monat bestehen, wird von den angestellten Kammerangehörigen ein Beitrag nicht erhoben.

(4)    Von Kammerangehörigen, die weniger als 24 Std. wöchentlich beschäftigt sind sowie von nicht berufstätigen Kammerangehörigen werden 50 % des Kammerbeitrags nach Absatz 1 erhoben.

(5)    Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach oder endet es vor Monatsmitte, wird für diesen Monat ein Beitrag nicht erhoben.“

3
§ 3 wird ersatzlos gestrichen.

4
§ 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.

5
§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Beitrag wird nicht erhoben

a)     bei Beschäftigungsverhältnissen die kürzer als einen Monat bestehen,

b)     von Beschäftigten, deren Ehegatten bereits Beiträge zur Fürsorgeeinrichtung oder an das Zusatzversorgungswerk entrichten.“

b) Absatz 7 wird ersatzlos gestrichen.

6
§§ 4, 5, 6, und 7 werden §§ 3, 4, 5 und 6.

Artikel II

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Genehmigt.

Düsseldorf, den 26. November 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

III 7 – 0810.94 -

Im Auftrag

G o d r y

Ausgefertigt:

Münster, den 20. November 2003

Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Hans-Günter   F r i e s e

Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2003 S. 1673