Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2003 |
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Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2003
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Änderung
der Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2003
Die Kammerversammlung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 19. November 2003
aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641) die folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer
Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 beschlossen, die durch Erlass des
Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 26. Nov. 2003 –III 7 – 0810.94 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Beitragsordnung der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geändert am 21. November 2001 (MBl. NRW. 2002 S. 49) wird
wie folgt geändert:
1
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird
ersatzlos gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zweigapotheke“ die Wörter „sowie
Filialapotheken“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 4 wird
ersatzlos gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Unterlassen
Inhaberinnen und Inhaber die Erklärung nach Absatz 3, erhebt die Kammer
Beiträge aufgrund einer Schätzung.“
e) Der bisherige Absatz 4
wird Absatz 5.
2
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2
Kammerbeitrag der
angestellten und nicht berufstätigen Kammerangehörigen
(1)
Von
den angestellten Kammerangehörigen wird ein Kammerbeitrag von monatlich
10,00 € erhoben.
(2)
Der
Beitrag wird erhoben, so lange ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht.
(3)
Bei
Beschäftigungsverhältnissen, die kürzer als einen Monat bestehen, wird von den
angestellten Kammerangehörigen ein Beitrag nicht erhoben.
(4)
Von
Kammerangehörigen, die weniger als 24 Std. wöchentlich beschäftigt sind sowie
von nicht berufstätigen Kammerangehörigen werden 50 % des Kammerbeitrags
nach Absatz 1 erhoben.
(5)
Beginnt
das Beschäftigungsverhältnis nach oder endet es vor Monatsmitte, wird für
diesen Monat ein Beitrag nicht erhoben.“
3
§ 3 wird ersatzlos gestrichen.
4
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 4 wird
ersatzlos gestrichen.
5
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Der Beitrag wird nicht
erhoben
a)
bei
Beschäftigungsverhältnissen die kürzer als einen Monat bestehen,
b)
von
Beschäftigten, deren Ehegatten bereits Beiträge zur Fürsorgeeinrichtung oder an
das Zusatzversorgungswerk entrichten.“
b) Absatz 7 wird
ersatzlos gestrichen.
6
§§ 4, 5, 6, und 7 werden §§ 3, 4, 5 und 6.
Artikel II
Diese Änderung der
Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den 26. November
2003
Ministerium für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 – 0810.94 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausgefertigt:
Münster, den 20. November
2003
Apothekerkammer
Westfalen-Lippe
Hans-Günter F r i e s e
Präsident der
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
- MBl. NRW. 2003 S. 1673