Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003 |
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zugehörige Anlagen : |
Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003
21222
Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 28. September 2003
Die Kammerversammlung der
Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung vom 28. September 2003, aufgrund
des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641),
folgende Beitragsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§
1 Beitragszweck und Beitragspflicht
§
2 Beitragshöhe
§
3 Erhebung auf Fälligkeit
§
4 Schlussbestimmungen
§
1
Beitragszweck, Beitragspflicht, Beitragsfälligkeit
(1) Die
Psychotherapeutenkammer NRW erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung
ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren
Kammermitgliedern.
(2) Die Kammerbeiträge
sind öffentlich-rechtliche Pflichtabgaben.
(3) Beitragspflichtig
sind alle Mitglieder der Kammer.
(4) Die Beitragspflicht
entsteht mit dem 1. des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft folgt. In den
Folgejahren ist der Beitrag zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig.
(5) Die Beitragspflicht
endet mit Ablauf des Monats, vor dem das Mitglied aus der Kammer ausscheidet.
(6) Bei Tod eines
Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats vor dem
Todesfall.
§
2
Beitragshöhe
(1) Die Beiträge werden
als Jahresbeiträge erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wird
der anteilige Beitrag gemäß § 1 Abs. 4 erhoben.
(2) Die Höhe der
Beiträge wird von der Kammerversammlung festgesetzt und in einer
Beitragstabelle aufgeführt, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).
(3) Zur Deckung
außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann auf Beschluss der Kammerversammlung
zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, welcher der
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
§
3
Beitragserhebung
(1) Der Beitrag wird
jährlich zum Fälligkeitstermin für das Kalenderjahr erhoben. Die Mitglieder
werden über Änderungen informiert.
(2) Frühestens vier Wochen
nach Fälligkeit wird der Beitrag kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe der
Mahnungskosten ist in der Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW
geregelt.
(3) Beiträge, die nach
zweimaliger Mahnung nicht entrichtet sind, werden zusammen mit einer Gebühr
nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden
Fassung beigetrieben.
(4) Für die Verjährung
der Beitragsforderung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die
Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen (§§ 143 bis 148 AO). Die
Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die
Beitragsforderung entstanden ist.
(5) Gegen die
Entscheidungen nach § 2 und § 3 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder durch Niederschrift bei der
Geschäftsstelle der Kammer zu erheben. Der Widerspruch sollte begründet und die
Widerspruchsgründe sollten belegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der
Vorstand der Kammer. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem
Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen wird. Er ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.
(6) Gegen einen
ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
bei dem für den Sitz des Widerspruchführers zuständigen Verwaltungsgericht
Klage erhoben werden.
(7) Der Rechtsbehelf
gegen die Beitragsfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.
§
4
Schlussbestimmungen
Diese Beitragsordnung
tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom
13.03.2001 (MBl. NRW. S. 834) außer Kraft.
Die vorstehende
Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den
28.9.2003
Die
Präsidentin
Monika K o n i t
z e r
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27.
Oktober 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III
7 — 8010-104 –
Im
Auftrag
G
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MBl. NRW. 2003 S. 1674