Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2003

21222

Beitragsordnung
der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 28. September 2003

Die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer NRW hat in ihrer Sitzung vom 28. September 2003, aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 641), folgende Beitragsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Beitragszweck und Beitragspflicht

§ 2 Beitragshöhe

§ 3 Erhebung auf Fälligkeit

§ 4 Schlussbestimmungen

§ 1
Beitragszweck, Beitragspflicht, Beitragsfälligkeit

(1) Die Psychotherapeutenkammer NRW erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Kammermitgliedern.

(2) Die Kammerbeiträge sind öffentlich-rechtliche Pflichtabgaben.

(3) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der Kammer.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft folgt. In den Folgejahren ist der Beitrag zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig.

(5) Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, vor dem das Mitglied aus der Kammer ausscheidet.

(6) Bei Tod eines Mitgliedes erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats vor dem Todesfall.

§ 2
Beitragshöhe

(1) Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wird der anteilige Beitrag gemäß § 1 Abs. 4 erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Kammerversammlung festgesetzt und in einer Beitragstabelle aufgeführt, die Bestandteil dieser Beitragsordnung ist (Anlage).

(3) Zur Deckung außerplanmäßiger Ausgaben der Kammer kann auf Beschluss der Kammerversammlung zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag erhoben werden, welcher der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 3
Beitragserhebung

(1) Der Beitrag wird jährlich zum Fälligkeitstermin für das Kalenderjahr erhoben. Die Mitglieder werden über Änderungen informiert.

(2) Frühestens vier Wochen nach Fälligkeit wird der Beitrag kostenpflichtig angemahnt. Die Höhe der Mahnungskosten ist in der Gebührenordnung der Psychotherapeutenkammer NRW geregelt.

(3) Beiträge, die nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(4) Für die Verjährung der Beitragsforderung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen (§§ 143 bis 148 AO). Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist.

(5) Gegen die Entscheidungen nach § 2 und § 3 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch zulässig. Er ist schriftlich oder durch Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Kammer zu erheben. Der Widerspruch sollte begründet und die Widerspruchsgründe sollten belegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Kammer. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, wenn dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen wird. Er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beitragspflichtigen zuzustellen.

(6) Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem für den Sitz des Widerspruchführers zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

(7) Der Rechtsbehelf gegen die Beitragsfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 4
Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 13.03.2001 (MBl. NRW. S. 834) außer Kraft.

Die vorstehende Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 28.9.2003

Die Präsidentin

Monika   K o n i t z e r

Genehmigt.

Düsseldorf, den 27. Oktober 2003

Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
 des Landes Nordrhein-Westfalen

III 7 — 8010-104 –

Im Auftrag

G o d r y

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 1674