Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436 v. 13.10.2003 |
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Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436 v. 13.10.2003
770
Verwaltungsvorschrift über die
Aufstellung
von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436
v. 13.10.2003
Zur
Durchführung von § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG
- in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in
der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Gesetzliche Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserverbänden
1.1
Gesetzliche Verpflichtung der Abwasserverbände
Nach
§ 54 Abs. 1 LWG obliegt es den Abwasserverbänden, in ihren Verbandsgebieten für
Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner bemessen sind,
- das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu
behandeln und einzuleiten und
- das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten
Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln
ist.
Abwasserverband
ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben die Abwasserbeseitigung gehört.
1.2
Zulässige Abweichungen
1.2.1
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG kann die obere Wasserbehörde in Einzelfällen
bestimmen, dass die unter Nummer 1.1 genannten Pflichten ganz oder teilweise
der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger
ist. Diese "Rückübertragung" der Abwasserbeseitigungspflicht kann
aber nur im Einvernehmen mit dem Abwasserverband und der betroffenen Gemeinde
erfolgen.
1.2.2
Umgekehrt kann der Abwasserverband nach § 54 Abs. 4 LWG auch über die
gesetzlich geregelte Verpflichtung hinaus weitere Maßnahmen der
Abwasserbeseitigung übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des sonst
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.
1.3
Übergangsregelung
Bis
die Abwasserverbände die ihnen nach § 54 Abs. 1 LWG obliegenden Aufgaben
übernehmen, bleiben die Gemeinden nach §§ 54 Abs. 2, 53 LWG auch insoweit
abwasserbeseitigungspflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, die dazu dienenden
Anlagen zu betreiben und, soweit erforderlich, zu errichten bzw. zu sanieren.
Solange
der Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung einschließlich der
Sanierungen, zu denen er nach § 54 Abs. 1 LWG verpflichtet ist, noch nicht
durchführt, nehmen die Gemeinden die notwendigen Sanierungsmaßnahmen im
Benehmen mit dem Abwasserverband in das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept
auf.
2
Maßnahmen der Abwasserverbände zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
Den
Abwasserverbänden obliegt es, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG notwendigen
Abwasseranlagen
- zu übernehmen oder, soweit erforderlich, neu zu errichten, zu erweitern oder
an die Anforderungen der §§ 18b WHG und 57 LWG anzupassen sowie
- diese Anlagen zu betreiben und zu unterhalten.
2.1
Übernahme des Abwassers
Das
vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er an der im Einvernehmen
mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle. Übernahmestelle ist der Punkt,
von dem aus den Abwasserverband die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die
weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung trifft.
In
Sonderfällen kann der Abwasserverband das übernommene Abwasser an einer
festzulegenden Übergabestelle zum Weitertransport einer Gemeinde wieder
übergeben und später das Abwasser erneut übernehmen.
2.2
Anlagen zur Behandlung des Abwassers
Hierunter
fallen insbesondere Anlagen zur
- Endbehandlung des Abwassers einer Mischkanalisation (Kläranlagen).
- Behandlung von Mischwasser, welches zur Entlastung der Kanalisation
abgeschlagen und in ein Gewässer eingeleitet wird,
- Anlagen zur Verminderung der Schadwirkung i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 LWG.
Die
Steuerung der Entleerung von nicht ständig gefüllten Regenbecken einer
Trennkanalisation und die Zuführung des Beckeninhalts zur Kläranlage sind
zwischen dem Abwasserverband und seinen Mitgliedern zu regeln.
Übernimmt
der Abwasserverband das Niederschlagswasser aus der Entleerung und führt es im
Mischwasserkanal zur Kläranlage, entsteht seine Verpflichtung zur Behandlung
des so entstandenen Mischwassers.
2.3
Einleitung des Abwassers
Das
behandelte Abwasser ist vom Abwasserverband aus den Anlagen gemäß Nummer 2.2
einem Gewässer zuzuleiten und im Bedarfsfall über ein Regenbecken dort
einzuleiten.
2.4
Rückhaltung von Abwasser in Sonderbauwerken
2.4.1
bei Trennkanalisation:
Für
Niederschlagswasser besteht keine Verpflichtung des Abwasserverbandes zum Bau
und Betrieb von Regenbecken, denn Niederschlagswasser ist vom Abwasserverband
nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG zu behandeln und daher auch nicht
zurückzuhalten.
Das
Schmutzwasser wird vom Abwasserverband in einer Kläranlage gereinigt; sofern
erforderlich, hat er den Zufluss zur Kläranlage zu dosieren.
2.4.2
bei Mischkanalisation:
Hierunter
fallen:
Anlagen
zur Rückhaltung von Mischwasser in der Kanalisation, sofern deren Bemessung,
Gestaltung und Betrieb auf die ordnungsgemäße Abwasserreinigung in der
Kläranlage nicht nur unerheblichen Einfluss haben.
3
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung
3.1
Vorlage
Nach
§ 54 Abs. 3 LWG legen die Abwasserverbände im Benehmen mit den betroffenen
Gemeinden der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über die zeitliche Abfolge
und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
noch erforderlichen Maßnahmen vor (Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung). Das
erteilte Benehmen der Gemeinden ist im Konzept zu belegen. Hierzu sind die
schriftlichen Erklärungen der Gemeinden in den jeweiligen
Verbandsgebieten dem ABK in Abschrift als Anlage beizufügen.
Die
Vorlage in digitalisierter Form ist erwünscht. Das DV-Format ist mit der oberen
Wasserbehörde abzustimmen.
Eine
weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die vom jeweiligen Konzept
betroffenen Gemeinden, die unteren Wasserbehörden und das Staatliche Umweltamt.
Das
Konzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Solange
diese dem Abwasserverband keine Beanstandungen mitteilt, kann der
Abwasserverband davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung
der Konzepte in dem dafür von dem Abwasserverband vorgesehenen zeitlichen
Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der durch § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG
begründeten Pflichten ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs
Monate seit Vorlage des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass vom
Abwasserverband bereits eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.
3.2
Planungsraum
Das
Konzept bezieht sich grundsätzlich auf das Einzugsgebiet einer Kläranlage.
Dieses Einzugsgebiet kann mehrere Gemeinden oder Teilgebiete von Gemeinden
umfassen. Mehrere Gemeindegebiete können in einem Konzept zusammengefasst
werden, sofern die Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den kommunalen Konzepten
gewährleistet bleibt.
3.3
Notwendiger Inhalt
Jedes
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung soll
- einen Übersichtsplan im Maßstab bis zu 1:50 000,
- eine Übersicht über Projekte, die sich in Planung, Genehmigung oder Bau
(einschl. Restarbeiten) befinden (Muster s. Anlage)
enthalten.
3.3.1
Übersichtsplan
Im
Übersichtsplan sind die in der Übersicht lt. Anlage genannten Projekte
darzustellen. Die Bauwerke sind nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
1. = vorhanden
2. = geplant
3. = vorhanden, Erweiterung geplant
4. = künftig wegfallend
In
den Fällen, in denen der Verband pflichtig ist für die Kanalisation, sind die
Übernahme-/ Übergabestellen (Schächte) einzutragen. Für eine übersichtliche
Darstellung der Maßnahmen im Übersichtsplan können abweichend hiervon
verbandspezifische Darstellungen gewählt werden.
3.3.2
Übersicht
In der Übersicht sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die ersten 5 Jahre
- Die sich daran anschließenden 7 Jahre
Die Durchführung der Projekte ist für diese beiden Zeiträume als Balken
darzustellen, wobei die Balken jeweils die Planungs-, die Genehmigungs- und die
Bauphase enthalten.
- Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt:
Hier werden alle Maßnahmen aufgeführt mit Kosten, die frühestens nach Ablauf
von 12 Jahren begonnen werden können. Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt
nicht mehr.
Die
Übersicht kann ganz, teilweise oder erweitert für andere nach den jeweiligen
Verbandsgesetzen erforderliche Übersichten verwendet werden.
3.3.3
Kostenschätzungen
Die
Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen
Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der
Schätzung entsprechen.
3.4
Fortschreibung des Verbandskonzeptes
Das
Verbandskonzept ist fortzuschreiben und zumindest in dem gesetzlich
vorgegebenen zeitlichen Abstand vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzepts hat
den gleichen Inhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept.
4
Übersicht über das Unternehmen des Verbandes
Die
in den einzelnen Sondergesetzen für die Verbände vorgesehene Verpflichtung zur
Vorlage einer Gesamtübersicht über die zeitliche Abfolge und die geschätzten
Kosten aller zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen
Baumaßnahmen des Verbandes bei der Aufsichtsbehörde besteht neben der Pflicht
zur Vorlage der Abwasserbeseitigungskonzepte bei den Bezirksregierungen.
5
In-Kraft-Treten
Dieser
RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der RdErl. des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26.2.1991 (SMBl. NRW. 770) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 1675