Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688

Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung  – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003

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Einführung von Fortbildungsseminaren
für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung
von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
(Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709)

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
 – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003

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Einführung der Fortbildungsseminare

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen werden ab dem 01.01.2004 Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 16.05.2003 (BGBl. I S. 709) eingeführt.

(2) Mit Zustimmung der nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann der Fahranfänger in einem anderen Land, das die Fortbildungsseminare nach Abs. 1 ebenfalls eingeführt hat, an einem Fortbildungsseminar teilnehmen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV analog). Die Zustimmung kann auch nach der Seminarteilnahme erfolgen, z.B. konkludent durch Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung und Meldung der Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Zustimmung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV kann auch

a) der Fahranfänger die Teilnahmebescheinigung einer Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem er an dem Fortbildungsseminar teilnimmt, vorlegen

b) die Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem der Fahranfänger an dem Seminar teilnimmt, die Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt melden.

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Durchführung des Fortbildungsseminares

(1) Das Fortbildungsseminar, das aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV aufgeführten Teilen besteht, ist grundsätzlich in allen Teilen als einheitliches Seminar in der selben Gruppe durchzuführen. Dies gilt auch für die Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen. Die für die Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann einem Fahranfänger die zeitnahe Teilnahme an einzelnen Seminarteilen in einer anderen Gruppe gestatten, soweit dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist. Während des Seminars soll jeweils ein praktisches Element zwischen der ersten und zweiten Gruppensitzung sowie zwischen der zweiten und dritten Gruppensitzung durchgeführt werden.

(2) Der Teilnehmer muss Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B sein. Eine Teilnahme ist nicht möglich, solange der Betroffene einem Fahrverbot unterliegt oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

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Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen

(1) Eine Person kann – auch bezüglich der selben Gruppe - sowohl als Seminarleiter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV als auch als Moderator gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 FreiwFortbV tätig werden, sofern sie die jeweils hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Seminarleiter gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.     Eine vollständige Kopie des Fahrlehrerscheines zum Nachweis einer Seminarerlaubnis für Seminare nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV) und einer Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule im Land Nordrhein-Westfalen,

2.     eine Bescheinigung der Teilnahme an einem Einweisungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV und

3.     eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV) gemäß dem Muster der Anlage 1.

(3) Moderatoren gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.     Bestätigung durch den jeweiligen Veranstalter über die verantwortliche Durchführung von mindestens 5 Pkw-Verkehrssicherheitstrainings innerhalb des letzten Jahres im Umfang von jeweils mindestens 240 Minuten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),

2.     Nachweise über die Erfahrung in der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (z.B. Tätigkeit in der allgemeinen Jugendarbeit, z.B. Übungsleiter bei Sportverein, oder Tätigkeit als Fahrlehrer), soweit die unter Nr. 1 nachgewiesenen Pkw-Verkehrssicherheitstrainings nicht überwiegend für diese Zielgruppe veranstaltet wurden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),

3.     Bestätigung des Verantwortlichen für ein nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, dass der Moderator diesem System unterliegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV),

4.     Bestätigung der Teilnahme an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 FreiwFortbV und

5.     eine freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 FreiwFortbV) gemäß dem Muster nach Anlage 2.

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Einweisungslehrgänge

(1) Für die Einweisungslehrgänge für Seminarleiter gelten die im jeweiligen Anerkennungsbescheid nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG festgelegten Modalitäten zur Durchführung der Einweisungslehrgänge entsprechend. Der Leiter des Einweisungslehrganges für Seminarleiter muss mit dem Konzept der Fortbildungsseminare vertraut sein, z.B. auf Grund der Teilnahme an einem entsprechenden Einweisungsseminar für Lehrgangsleiter.

(2) Im Rahmen des besonderen Einweisungslehrganges für Moderatoren in die praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer die Inhalte der praktischen Sicherheitsübungen auch in ihrem Zusammenhang zum gesamten Seminar und ihrer Verzahnung mit den übrigen Seminarteilen kennen lernen.

(3) Die Zahl der Teilnehmer an den Einweisungslehrgängen für Seminarleiter und den besonderen Einweisungslehrgänge für Moderatoren soll 16 nicht überschreiten. Die Durchführung durch einen Leiter für jeden Lehrgang genügt.

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Teilnahmebescheinigung

(1) Über die vollständige Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

(2) Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Teilen des Seminars gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV teilgenommen hat.

(3) Die für die Durchführung von Fortbildungsseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.

(4) Die Übermittlung nach § 5 Abs. 2 FreiwFortbV erfolgt an die Bundesanstalt für Straßenwesen, Stichwort „Evaluation Fahranfängerfortbildungsverordnung“, Postfach 100150, 51401 Bergisch Gladbach.

6
Verkürzung der Probezeit

(1) Die Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 ist vom Seminarteilnehmer bei der nach § 73 Abs. 2 FeV für seinen Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.

(2) Die Behörde nach Absatz 1 meldet die Verkürzung der Probezeit gemäß § 51 StVG dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Zentrale Fahrerlaubnisregister.

(3) Die Verkürzung der Probezeit durch die Teilnahme an einer freiwilligen Fortbildung kann nur einmal erfolgen.

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Zuständigkeiten

Es gilt die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahranfängerfortbildungsverordnung (ZustVO FreiwFortbVO).

Anlagen 1 und 2

Anlage 3

Anlage 4

- MBl. NRW. 2003 S. 1678