Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 56 vom 30.12.2003 Seite 1671 bis 1688
Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Einführung von Fortbildungsseminaren für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003
9210
Einführung von
Fortbildungsseminaren
für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung
von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe
(Fahranfängerfortbildungsverordnung – FreiwFortbV) (BGBl. I S. 709)
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
– III B 2 – 20-07/1 – v. 19.11.2003
1
Einführung der Fortbildungsseminare
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen werden ab
dem 01.01.2004 Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der
Klasse B nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von
Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung –
FreiwFortbV) und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr vom 16.05.2003 (BGBl. I S. 709) eingeführt.
(2) Mit Zustimmung der nach § 73 Abs. 2 FeV örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann der Fahranfänger in einem anderen Land, das die Fortbildungsseminare nach Abs. 1 ebenfalls eingeführt hat, an einem Fortbildungsseminar teilnehmen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 FeV analog). Die Zustimmung kann auch nach der Seminarteilnahme erfolgen, z.B. konkludent durch Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung und Meldung der Verkürzung der Probezeit an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Zustimmung der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV kann auch
a) der Fahranfänger die
Teilnahmebescheinigung einer Fahrerlaubnisbehörde des Landes, in dem er an dem
Fortbildungsseminar teilnimmt, vorlegen
b) die Fahrerlaubnisbehörde des Landes,
in dem der Fahranfänger an dem Seminar teilnimmt, die Verkürzung der Probezeit
an das Kraftfahrt-Bundesamt melden.
2
Durchführung des Fortbildungsseminares
(1) Das Fortbildungsseminar,
das aus den in § 3 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV aufgeführten Teilen besteht, ist
grundsätzlich in allen Teilen als einheitliches Seminar in der selben Gruppe
durchzuführen. Dies gilt auch für die Durchführung der praktischen
Sicherheitsübungen. Die für die Entgegennahme der Teilnahmebescheinigung
zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann einem Fahranfänger die zeitnahe Teilnahme
an einzelnen Seminarteilen in einer anderen Gruppe gestatten, soweit dies zur
Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist. Während des Seminars
soll jeweils ein praktisches Element zwischen der ersten und zweiten
Gruppensitzung sowie zwischen der zweiten und dritten Gruppensitzung
durchgeführt werden.
(2) Der
Teilnehmer muss Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B sein. Eine
Teilnahme ist nicht möglich, solange der Betroffene einem Fahrverbot unterliegt
oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt,
sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
3
Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
(1) Eine Person
kann – auch bezüglich der selben Gruppe - sowohl als Seminarleiter gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV als auch als Moderator gemäß § 4 Abs. 3
Satz 1 FreiwFortbV tätig werden, sofern sie die jeweils hierfür
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(2)
Seminarleiter gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 FreiwFortbV bei der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn
sie die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die
Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Eine
vollständige Kopie des Fahrlehrerscheines zum Nachweis einer Seminarerlaubnis
für Seminare nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV) und einer Fahrschulerlaubnis
oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule im Land
Nordrhein-Westfalen,
2.
eine
Bescheinigung der Teilnahme an einem Einweisungslehrgang gemäß § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 FreiwFortbV und
3.
eine
freiwillige schriftliche Erklärung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
FreiwFortbV) gemäß dem Muster der Anlage 1.
(3) Moderatoren
gelten nach Eingang der Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 FreiwFortbV bei
der zuständigen Stelle als amtlich anerkannt, wenn sie die Anforderungen nach §
4 Abs. 3 Satz 2 FreiwFortbV erfüllen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich. Ihr
sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Bestätigung durch den jeweiligen
Veranstalter über die verantwortliche Durchführung von mindestens 5
Pkw-Verkehrssicherheitstrainings innerhalb des letzten Jahres im Umfang von
jeweils mindestens 240 Minuten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
2. Nachweise über die Erfahrung in der
Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen (z.B. Tätigkeit in der
allgemeinen Jugendarbeit, z.B. Übungsleiter bei Sportverein, oder Tätigkeit als
Fahrlehrer), soweit die unter Nr. 1 nachgewiesenen
Pkw-Verkehrssicherheitstrainings nicht überwiegend für diese Zielgruppe
veranstaltet wurden (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FreiwFortbV),
3. Bestätigung des Verantwortlichen für ein
nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem,
dass der Moderator diesem System unterliegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
FreiwFortbV),
4. Bestätigung der Teilnahme an einem
eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen
Sicherheitsübungen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
FreiwFortbV und
5. eine freiwillige schriftliche Erklärung
(§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 FreiwFortbV) gemäß dem Muster nach Anlage 2.
4
Einweisungslehrgänge
(1) Für die Einweisungslehrgänge
für Seminarleiter gelten die im jeweiligen Anerkennungsbescheid nach § 31 Abs.
2 Satz 4 FahrlG festgelegten Modalitäten zur Durchführung der
Einweisungslehrgänge entsprechend. Der Leiter des Einweisungslehrganges für
Seminarleiter muss mit dem Konzept der Fortbildungsseminare vertraut sein, z.B.
auf Grund der Teilnahme an einem entsprechenden Einweisungsseminar für
Lehrgangsleiter.
(2) Im Rahmen
des besonderen Einweisungslehrganges für Moderatoren in die praktischen
Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer die Inhalte der praktischen
Sicherheitsübungen auch in ihrem Zusammenhang zum gesamten Seminar und ihrer
Verzahnung mit den übrigen Seminarteilen kennen lernen.
(3) Die Zahl der
Teilnehmer an den Einweisungslehrgängen für Seminarleiter und den besonderen
Einweisungslehrgänge für Moderatoren soll 16 nicht überschreiten. Die
Durchführung durch einen Leiter für jeden Lehrgang genügt.
5
Teilnahmebescheinigung
(1) Über die
vollständige Teilnahme an einem freiwilligen Fortbildungsseminar ist vom
Seminarleiter eine Bescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine
Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
(2) Die
Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu verweigern,
wenn der Teilnehmer nicht an allen Teilen des Seminars gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 FreiwFortbV teilgenommen hat.
(3) Die für die
Durchführung von Fortbildungsseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach
Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für
Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten
sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss
der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.
(4) Die
Übermittlung nach § 5 Abs. 2 FreiwFortbV erfolgt an die Bundesanstalt
für Straßenwesen, Stichwort „Evaluation Fahranfängerfortbildungsverordnung“,
Postfach 100150, 51401 Bergisch Gladbach.
6
Verkürzung der Probezeit
(1) Die
Teilnahmebescheinigung gemäß dem Muster der Anlage 3 ist vom Seminarteilnehmer
bei der nach § 73 Abs. 2 FeV für seinen Wohnort zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen.
(2) Die Behörde
nach Absatz 1 meldet die Verkürzung der Probezeit gemäß § 51 StVG dem
Kraftfahrt-Bundesamt zur Eintragung in das Zentrale Fahrerlaubnisregister.
(3) Die
Verkürzung der Probezeit durch die Teilnahme an einer freiwilligen Fortbildung
kann nur einmal erfolgen.
7
Zuständigkeiten
Es
gilt die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der
Fahranfängerfortbildungsverordnung (ZustVO FreiwFortbVO).
Anlagen
1 und 2
- MBl. NRW. 2003 S. 1678