Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 7 vom 17.2.2003 Seite 177 bis 198

Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2003 Bek. d. Finanzministeriums v. 19.12.2002 - S 0850 - 128 - V 1
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Zulassung zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2003 Bek. d. Finanzministeriums v. 19.12.2002 - S 0850 - 128 - V 1

Finanzministerium

Zulassung
zur Steuerberaterprüfung und zur Eignungsprüfung 2003

Bek. d. Finanzministeriums v. 19.12.2002
- S 0850 - 128 - V 1

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung und der Eignungsprüfung 2003 wird voraussichtlich am 07.10.2003 einheitlich im Bundesgebiet beginnen. Bewerber, die im Lande Nordrhein-Westfalen vorwiegend beruflich tätig sind oder - wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen - dort wohnen bzw. bei mehrfachem Wohnsitz sich dort vorwiegend aufhalten, müssen ihre Zulassungsanträge bis spätestens

2. Mai 2003

beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf, einreichen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt bei mir eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zulassungsanträge sowie Merkblätter über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, über die Durchführung der Prüfung und über die Bestellung als Steuerberater können im Internet unter der Adresse http://www.fm.nrw.de im Bereich Infos für Steuerzahler unter Steuerberaterprüfung abgerufen werden. Sie sind zusätzlich bei den Steuerberaterkammern, bei den Oberfinanzdirektionen und bei den Finanzämtern des Landes erhältlich.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen ergeben sich aus den §§ 36 und 37a des Steuerberatungsgesetzes. Fotokopien bzw. Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, müssen von einer Behörde oder einer sonst dazu befugten Person oder Stelle beglaubigt sein.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt (§ 18 Abs. 3 DVStB). Entsprechende Anträge sind zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder Eignungsprüfung zu stellen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber bei Antragstellung die Zulassungsgebühr von 75 Euro nach § 39 Abs. 1 StBerG an die Landeshauptkasse Düsseldorf (Konto Nr. 4 061 214 bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale Düsseldorf, BLZ 300 500 00) unter Angabe des Vermerks „12020 - 11120“ zu entrichten.

Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Euro und ist unter Angabe des Vermerks 12020 - 11130 bis zum 01.08.2003 auf das vorstehende Konto zu entrichten. Zahlt der Bewerber nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs. 2 StBerG).

- MBl. NRW. 2003 S. 193