Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 199 bis 214
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über die erste terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über die erste terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen
II.
Zuweisung von Übertragungskapazitäten
für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung
von Fernsehprogrammen und Mediendiensten
über die erste terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Landesanstalt für Medien v. 19.02.2003
Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).
Gem. § 12 Abs. 3 LMG NRW
bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme
terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten
entsprechend.
Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW
darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des
Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene
Verbreitungsgebiet sowie die Angaben über Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität enthalten
(§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gem. § 16 Abs. 3 LMG NRW
haben der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Angaben zu machen, alle
Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des
Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt
erforderlich sind.
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen
(§ 13 Abs. 2 LMG NRW).
2. Beitrag
zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder
Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
2. Einrichtung eines Programmbeirates und sein
Einfluss auf die Programmgestaltung,
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder
von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und
Programmverantwortung,
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von
unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.
(§ 12 Abs. 3 i.V.m.
§§ 23 ff. LMG NRW) hingewiesen.
(§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die
Grundsätze der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordhrein-Westfalen (LfR)
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und
Auslagensatzung) vom 19.02.1988 (GV. NW. S. 150) zuletzt geändert durch die
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk über die
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen vom 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115) entsprechend. Der der Satzung anliegende Gebührentarif orientiert sich
noch daran, dass bis zum Inkrafttreten des LMG NRW das Rundfunkgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) bei der Vergabe terrestrischer Frequenzen
noch eine notwendig damit einhergehende Zulassungsentscheidung vorgesehen hat.
Soweit Antragstellende bereits über eine Zulassung verfügen bzw. es einer
solchen nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen entsprechend gemindert. Soweit
mit der Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird
hierüber eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.
Wird der Antrag zurückgenommen,
nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag
aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die
vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221
Düsseldorf