Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 199 bis 214
Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über die zweite terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen |
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Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über die zweite terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen
Landesanstalt
für Medien
Zuweisung von Übertragungskapazitäten
für die landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung
von Fernsehprogrammen und Mediendiensten über
die zweite terrestrische Frequenzkette in Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Landesanstalt für Medien v.
19.02.2003
I.
Gemäß § 15 Abs.
1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 02.07.2002 (GV. NRW. 2002 S. 334) LMG NRW stellt die Landesanstalt für Medien (LfM) fest:
Für die
landesweite Verbreitung bzw. Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw.
eines Mediendienstes in analoger Technik steht voraussichtlich ab dem
22.07.2003 folgende zweite Frequenzkette zur Verfügung:
Sender Kanal ERP / SC heff max.
1. Bonn 5 50 W / D 221 m
2. Essen 7 1.000 W / D 179 m
3. Aachen 27 100 W / D 260 m
4. Krefeld 33 800 W / ND
95 m
5. Bielefeld 38 125 W / ND 345 m
6. Recklinghausen 39 100 W / D 120 m
7. Düsseldorf-Hafen/Neuss 44 1.000
W / D 150 m
8. Bergisch Gladbach 46 50 W / D 140 m
9. Dortmund 47 400 W / D 220 m
10. Münster 51 1.000 W / D 220 m
11. Leverkusen 53 30 W / D 60 m
12. Hamm 57 400 W / ND
70 m
13. Herne 60 100 W / ND
80 m
14. Paderborn 60 100 W / ND
94 m
II.
Grundlage der Ausschreibung sind die Vorschriften der §§ 12 ff. LMG NRW.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMG NRW bedarf, wer nach § 8 zugelassen ist, zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität.
Anbietern von Mediendiensten können befristet für mindestens
vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden (§ 12 Abs. 2 LMG NRW).
Gem. § 12 Abs. 3 LMG NRW bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.
Die Zuweisung einer
Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser
bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität (§ 17 Abs. 1 LMG NRW).
Nach § 17 Abs. 2 LMG NRW darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten.
Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).
Der Antrag muss Angaben über das vorgesehene
Verbreitungsgebiet sowie die Angaben über Verbreitungsart und die zu nutzende
Übertragungskapazität enthalten
(§ 16 Abs. 2 LMG NRW).
Gem. § 16 Abs. 3 LMG NRW haben der Antragsteller und die Antragstellerin alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen (§ 13 Abs. 1 LMG NRW).
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität für ein bundesweit verbreitetes Fernsehvollprogramm soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen
(§ 13 Abs. 2 LMG NRW).
Gem. § 14 Abs. 1
LMG NRW trifft die LfM eine Vorrangentscheidung, wenn keine ausreichenden
Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach
§ 13 erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programm weiterverbreitet werden
soll, bestehen. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen
(Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).
Gem. § 14 Abs. 2 LMG NRW beurteilt die LfM den Beitrag eines
Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Inhaltliche
Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die
Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,
2. Beitrag
zur Vielfalt des Gesamtangebotes, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder
Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.
Gem. § 14 Abs. 3 LMG NRW beurteilt die LfM Bestehen und
Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:
1. Beitrag
des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt,
2. Einrichtung eines Programmbeirates und
sein Einfluss auf die Programmgestaltung,
3. Einfluss der redaktionell Beschäftigten
oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die
Programmgestaltung und Programmverantwortung,
4. Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die
von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines
Programms.
Mediendienste
sind entsprechend ihres Beitrages zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen
zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 4 LMG NRW).
Weiter wird auf die
Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 4 ff. LMG NRW, die Anforderungen an das Programm
und Veranstalterpflichten gem. §§ 31 ff. LMG NRW und die Voraussetzungen für
die terrestrische Weiterverbreitung
(§ 12 Abs. 3 i.V.m. §§ 23 ff. LMG NRW)
hingewiesen.
Die Zuweisung sowie die Ablehnung eines Antrages sind
gebührenpflichtig
(§ 116 Abs. 2 LMG NRW). Es gelten die Grundsätze der Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 19.02.1988 (GV. NW. S. 150) zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der
Satzung der Landesanstalt für Rundfunk über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagen vom 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115) entsprechend.
Der der Satzung anliegende Gebührentarif orientiert sich noch daran, dass bis
zum Inkrafttreten des LMG NRW das Rundfunkgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (LRG NW) bei der Vergabe terrestrischer Frequenzen noch
eine notwendig damit einhergehende Zulassungsentscheidung vorgesehen hat.
Soweit Antragstellende bereits über eine Zulassung verfügen bzw. es einer
solchen nicht bedarf, wird der Gebührenrahmen entsprechend gemindert. Soweit
mit der Zuweisungsentscheidung noch eine Zulassung oder eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgesprochen werden soll oder muss, wird hierüber
eine gesonderte Gebührenentscheidung getroffen.
Wird der Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist oder wird der Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.
III.
Gem. § 15 Abs. 2
LMG NRW beträgt die Antragsfrist mindestens zwei Monate. Sie wird hiermit wie
folgt festgesetzt:
Sie beginnt am
08.03.2003 und endet am 08.05.2003, 12.00 Uhr.
Zur Fristberechnung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW entsprechend. Die Frist kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Wiedereinsetzung in vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Anträge können unter dem Stichwort „Zuweisung der zweiten terrestrischen Frequenzkette“ an folgende Postadresse
Landesanstalt
für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Postfach 10 34 43
40025 Düsseldorf
übersandt oder während der üblichen Bürozeiten bei der
Landesanstalt
für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
Zollhof 2
40221 Düsseldorf
abgegeben werden.
IV.
Zu den Anforderungen können weitere Informationen bei der LfM angefordert oder über die Homepage der LfM unter www.lfm-nrw.de abgerufen werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 213