Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 199 bis 214

Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen RdErl. des Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002 III.4.02.05.04.10.01
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen RdErl. des Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002 III.4.02.05.04.10.01

Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen

RdErl. des Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002
III.4.02.05.04.10.01

Mein RdErl. vom 30.11.1982 (SMBl. NW. 20023), zuletzt geändert am 1. Januar 2002, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt geändert:

1
In Ziffer 1. 2 wird Satz 2
„Daneben wird ein Geschenk im Wert von 50 € gewährt.“ gestrichen.

2
In Ziffer 1.2 Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das Glückwunschschreiben wird dem Jubelpaar durch die Repräsentantin/den Repräsentanten der kreisfreien Städte oder des Kreises überreicht, wenn dies von dort gewünscht wird.“

3
In Ziffer 1.2 Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„In den Fällen, in denen die Regierungspräsidentin/der Regierungspräsident die Ehrung selbst vornehmen möchte, werden die Gemeinde oder der Kreis rechtzeitig verständigt.“

4
In Ziffer 1.3 Absatz 2 wird Satz 1
„Daneben wird ein Geschenk im Wert von 50 € gewährt.“ gestrichen.

5
In Ziffer 1.3 Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Das Glückwunschschreiben wird der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugesandt, wenn dies von dort gewünscht wird.“

6
Ziffer 3.1 erhält folgende Fassung:
„Berichterstattung
Nur rechtzeitig eingehende und vollständige Berichte gewährleisten, dass den Jubilaren die Glückwunschschreiben und die zu Nr. 2.1 gewährten Geldgeschenke rechtzeitig übermittelt werden.

7
In Ziffer 3.11 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die kreisfreien Städte und Kreise haben die Jubiläen möglichst einen Monat vorher zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei unmittelbar anzuzeigen. Die Jubiläen zu Nr. 2.1 sind möglichst einen Monat vorher dem Bundesverwaltungsamt unmittelbar anzuzeigen.“

8
Ziffer 3.12 d wird wie folgt ergänzt: „bei Gratulationen zu Ziffer 2.1 das Konto für die Überweisung des Geldgeschenks.“

9
Ziffer 3.13 erhält folgende Fassung:
„Der Staatskanzlei sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 1.3 unter Verwendung des Musters der Anlage 1 mit den Änderungen vom 1. Januar 2003 vorzulegen. Dem Bundesverwaltungsamt sind die Berichte für die Ehrungen zu Nr. 2.1 unter Verwendung des Musters der Anlage 2 mit den Änderungen vom 1. Januar 2002 vorzulegen.

10
Ziffer 3.2 erhält folgende Fassung:
„Verstirbt ein Jubilar in der Zeit zwischen der Antragstellung und dem Jubiläum, ist umgehend – möglichst fernmündlich oder per Fax oder E-Mail – zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei und zu Nr. 2.1 dem Bundesverwaltungsamt zu berichten.

Anlage

- MBl. NRW. 2003 S. 200