Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 8 vom 7.3.2003 Seite 199 bis 214
Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen RdErl. des Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002 III.4.02.05.04.10.01 |
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zugehörige Anlagen : |
Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen RdErl. des Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002 III.4.02.05.04.10.01
Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen
RdErl. des
Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2002
III.4.02.05.04.10.01
Mein
RdErl. vom 30.11.1982 (SMBl. NW. 20023), zuletzt geändert am 1. Januar 2002,
wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt geändert:
1
In Ziffer 1. 2 wird Satz 2
„Daneben wird ein Geschenk im Wert von
50 € gewährt.“ gestrichen.
2
In Ziffer 1.2 Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das Glückwunschschreiben wird dem
Jubelpaar durch die Repräsentantin/den
Repräsentanten der kreisfreien Städte oder des Kreises überreicht, wenn dies von dort gewünscht wird.“
3
In Ziffer 1.2 Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„In den Fällen, in denen die Regierungspräsidentin/der
Regierungspräsident die Ehrung selbst vornehmen möchte, werden die Gemeinde oder der Kreis rechtzeitig verständigt.“
4
In Ziffer 1.3 Absatz 2 wird Satz 1
„Daneben wird ein Geschenk im Wert von
50 € gewährt.“ gestrichen.
5
In Ziffer 1.3 Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Das Glückwunschschreiben wird der
kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugesandt, wenn dies von dort gewünscht wird.“
6
Ziffer 3.1 erhält folgende Fassung:
„Berichterstattung
Nur rechtzeitig eingehende und vollständige Berichte gewährleisten, dass den
Jubilaren die Glückwunschschreiben und
die zu Nr. 2.1 gewährten Geldgeschenke rechtzeitig übermittelt werden.
7
In Ziffer 3.11 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die kreisfreien Städte und Kreise haben die Jubiläen möglichst einen Monat
vorher zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen
und zu Nr. 1.3 der Staatskanzlei unmittelbar anzuzeigen. Die Jubiläen zu Nr.
2.1 sind möglichst einen Monat vorher dem Bundesverwaltungsamt unmittelbar
anzuzeigen.“
8
Ziffer 3.12 d wird wie folgt ergänzt: „bei
Gratulationen zu Ziffer 2.1 das Konto für die Überweisung des Geldgeschenks.“
9
Ziffer 3.13 erhält folgende Fassung:
„Der Staatskanzlei sind die Berichte für
die Ehrungen zu Nr. 1.3 unter Verwendung des Musters der Anlage 1 mit den
Änderungen vom 1. Januar 2003 vorzulegen. Dem Bundesverwaltungsamt sind die
Berichte für die Ehrungen zu Nr. 2.1 unter Verwendung des Musters der Anlage 2
mit den Änderungen vom 1. Januar 2002 vorzulegen.“
10
Ziffer 3.2 erhält folgende Fassung:
„Verstirbt ein Jubilar in der Zeit zwischen der Antragstellung und dem
Jubiläum, ist umgehend – möglichst fernmündlich oder per Fax oder E-Mail – zu Nr. 1.2 den Bezirksregierungen und zu Nr.
1.3 der Staatskanzlei und zu Nr. 2.1 dem Bundesverwaltungsamt zu berichten.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 200