Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244
Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen |
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Änderung der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen
Änderung der
Satzung
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Bek. d.
Hilfskasse beim Landtag vom 21.01.2003
Der
Ältestenrat des Landtags und der Verwaltungsrat der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen haben aufgrund des § 41 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes -
AbgG NW - vom 24. April 1979 (GV. NW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 2002 (GV. NW. S. 638), - SGV. NW. 1101 - in den Sitzungen vom
4.12.2001 folgende Satzungsänderung beschlossen, die durch Erl. d.
Finanzministeriums v. 17.12.2002 - Vers 35 - 00 - 1 (U 25) III B 4 - genehmigt
worden ist.
Artikel I
Die Satzung der
Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 20. Januar 1969 (MBl. NW. S. 555), zuletzt geändert durch Beschluss des Ältestenrats des
Landtags und des Verwaltungsrates der Hilfskasse beim Landtag vom 7.11.2001
(veröffentlicht durch Bekanntmachung vom 20.12.2001 - MBl. NRW. S. 103 -) wird
wie folgt geändert:
1
§ 19 erhält folgende Fassung:
§ 19 Vermögen der Hilfskasse
Das Vermögen der
Hilfskasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
bereitzuhalten ist, wie die Bestände des Deckungsstocks und des übrigen
gebundenen Vermögens (gebundenes Vermögen) gem. § 54 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von
Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV) sowie den hierzu erlassenen
Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. Die Hilfskasse hat
über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände,
in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.
2
§ 20 erhält folgende Fassung:
§ 20 Rechnungsabschlüsse
(1) Am Ende eines jeden Rechnungsjahres hat der
Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 2 der Verordnung über die
Berichterstattung von Versicherungsunternehmen vom 27. September 1995 (GV. NRW. 1995 S. 986) analog den Grundsätzen für Pensions- Sterbekassen und den hierzu
ergangenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde Rechnung zu legen und
Bericht zu erstatten.
(2) Die in den Jahresabschluss einzustellende
Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen
Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen.
(3) Der Jahresabschluss nebst Lagebericht ist
unter Einbeziehung der Buchführung durch einen
Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(4) Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie
das versicherungsmathematische Gutachten und der Prüfungsbericht des
Wirtschaftsprüfers sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Feststellung des
Jahresabschlusses nebst Lagebericht und die Entlastung des Vorstandes durch den
Verwaltungsrat sind der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
3
§ 21 entfällt.
Artikel
II
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom
1.1.2003 in Kraft.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 21. Januar 2003
Hilfskasse
beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
Ulrich S c h
m i d t
Vorsitzender
des Verwaltungsrates
der Hilfskasse beim Landtag
Nordrhein-Westfalen
- MBl. NRW. 2003 S. 242