Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 30. November 2001
2123
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die
Durchführung
der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und
„Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 30. November 2001
Inhalt
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung
und Berufung
§ 3 Befangenheit
§
4 Vorsitz,
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
II.
Abschnitt
Vorbereitung der Abschlussprüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung
zur Prüfung
§ 11 Entscheidung
über die Zulassung
§ 12 Regelung
für Behinderte
§ 13 Prüfungsgebühr
III.
Abschnitt
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand
§ 15 Inhalt
und Gliederung der Prüfung
§ 16 Prüfungsaufgaben
§ 17 Nicht-Öffentlichkeit
§ 18 Leitung
und Aufsicht
§ 19 Ausweispflicht
und Belehrung
§ 20 Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstöße
§ 21 Rücktritt,
Nichtteilnahme
IV.
Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Bewertung
§ 23 Feststellung
des Prüfungsergebnisses
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 25 Nicht
bestandene Prüfung
V.
Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
VI.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsbehelfe
§ 28 Prüfungsunterlagen
§ 29 Geschlechtsspezifische
Bezeichnung
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. November 2001 aufgrund des § 41 sowie des § 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476, 1479), diese Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ / „Zahnmedizinische Fachangestellte" beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein‑Westfalen vom 17. Januar 2003 genehmigt worden ist.
I.
Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§
1
Errichtung
1
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein
als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.
2
Die Zahnärztekammer Nordrhein kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten
(überregionale Prüfungsausschüsse).
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen
geeignet sein (BBiG § 37 Abs. 1).
2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben
Stellvertreter (BBiG § 37 Abs. 2).
3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer
Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.
4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der
Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial‑ oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
5
Lehrer eines Berufskollegs werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter des entsprechenden Berufskollegs)
berufen.
6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der
Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft
die Zahnärztekammer Nordrhein nach pflichtgemäßem Ermessen.
7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder
fehlende persönliche Eignung i.S. des § 20 Abs. 2 BBiG.
8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.
§ 3
Befangenheit
1
Im Zulassungs‑ und Prüfungsverfahren dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin
verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt
oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht.
2
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit nicht besondere
Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder
Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen
wollen, haben dies der Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem
Prüfungsausschuss mitzuteilen.
4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die
Zahnärztekammer Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
5
Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses
nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die Durchführung der
Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt,
wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht
gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und deren
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören (BBiG § 38 Abs. 1).
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(BBiG § 38 Abs. 2).
§ 5
Geschäftsführung
1
Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
2
Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß § 17 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
1
Die Zahnärztekammer Nordrhein bestimmt in der Regel zwei Prüfungstermine im
Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des
Schuljahres abgestimmt sein.
2
Die Zahnärztekammer Nordrhein gibt diese Termine einschließlich der
Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan (Rheinisches Zahnärzteblatt)
rechtzeitig bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten Berufskollegs.
3
Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für
alle Prüflinge anzusetzen.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
1
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer während des Berufsausbildungsverhältnisses nicht mehr als 30 Schultage ( > 180 Unterrichtsstunden) oder nicht mehr als 45 Arbeitstage in der Praxis entschuldigt oder unentschuldigt ‑ Unterbrechungen durch Urlaub oder Schwangerschaft bleiben hiervon unberührt ‑ gefehlt hat,
3. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
4. wer das Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) geführt hat und
5. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den der Auszubildende nicht zu vertreten hat.
2
Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten
Unterrichtsfächern (lt. Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des
Prüfungsbewerbers eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Abs.
1 Nr. 2 in Härtefällen erfolgen.
3
Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlussprüfung auch
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
1
Die Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und des Berufskollegs vor
Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre
Leistungen dies rechtfertigen.
2
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 40 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der
Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden "über
dem Durchschnitt" liegende Leistungen bescheinigt werden. Die in der
berufsbildenden Schule erbrachten Leistungen liegen über dem Durchschnitt, wenn
die Durchschnittsnote der im Berufskolleg unterrichteten Fächer
Zahnmedizinische
Assistenz
Leistungsabrechnung
Rechts- und
Wirtschaftsbeziehung
Praxismanagement
zumindest den
Notendurchschnitt 2,2 aufweist; dabei darf kein Fach "unter dem
Durchschnitt" (Mindestnote 3) bewertet sein.
3
Die Ausbildungszeit von 24 Monaten soll nicht unterschritten werden.
4
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens
vier Jahre in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
5
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einem Berufskolleg oder
einer sonstigen Einrichtung (z.B. Rehabilitationszentrum) ausgebildet worden
ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf entspricht.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
1
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer
Nordrhein bestimmten Anmeldefristen und
-formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu
erfolgen.
2
In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf
Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 Abs. 4
und 5 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht
mehr besteht.
3
Zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Nordrhein, in deren Bezirk
- in den Fällen des § 8 und 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt,
- in den Fällen des § 1 Abs. 2 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
4
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 sind
folgende Unterlagen der Auszubildenden beizufügen:
- eine Ablichtung der Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
- schriftliche Bestätigung des Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung des
Berichtsheftes
(Ausbildungsnachweises)
- schriftliche
Bestätigung des Ausbildenden über nicht mehr als 45 Fehltage (Arbeitstage) in
der Praxis
- alle Zeugnisse des
zuständigen Berufskollegs in beglaubigter Ablichtung
- eine Ablichtung des
gültigen Berufsausbildungsvertrages
5
Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 9 Abs. 4 und 5 sind
folgende Unterlagen beizufügen:
- das letzte Zeugnis
der zuletzt besuchten Schule
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des § 9 Abs. 4 oder Ausbildungsnachweis im Sinn § 9 Abs. 5.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
1
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer
Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet
der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.
2
Unterbleibt die Zulassung aufgrund der Voraussetzungen nach § 8 Abs.1 Nr. 2
oder Abs. 2, so ist die Prüfungsbewerberin zum nächstmöglichen Termin zuzulassen.
3
Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung ist der Prüfungsbewerberin
mitzuteilen. Bei Zulassung sind Prüfungstag und Prüfungsort einschließlich der
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
4
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie
auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird,
widerrufen werden.
§ 12
Regelung für Behinderte
Behinderten ist auf
Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren
einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen
sind rechtzeitig mit den Behinderten zu erörtern.
§ 13
Prüfungsgebühr
1
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2
Diese Gebühr ist in den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und in den
Fällen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 26 Abs. 4 unter bestimmten Voraussetzungen
von der Prüfungsbewerberin zu entrichten.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 14
Prüfungsgegenstand
Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin die
erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen
Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und
Kontrollieren besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für
die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der
Ausbildungsverordnung sind zu beachten.
§ 15
Inhalt und Gliederung der Prüfung
1
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über
die Berufsausbildung zum/zur „Zahnmedizinischen Fachangestellten /
Zahnmedizinischen Fachangestellten" aufgeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
3
Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz,
Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und
Sozialkunde.
Die Anforderungen in
den Bereichen sind:
1. Bereich
Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe
planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei
soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen
Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie
Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass
er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte
analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür
kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde
Maßnahmen,
b) Kommunikation, Information und
Patientenbetreuung,
c) Grundlagen der Prophylaxe,
d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien,
Instrumente,
e) Dokumentation,
f) Diagnose- und Therapiegeräte,
g) Röntgen und Strahlenschutz
h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen;
2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den
Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen
Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der
Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten
berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der
zahnmedizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Kommunikation, Information und Datenschutz,
d) Patientenbetreuung,
e) Verwaltungsarbeiten,
f) Zahlungsverkehr,
g) Materialbeschaffung und -verwaltung,
h) Dokumentation,
i) Abrechnung von Leistungen;
3. Bereich Abrechnungswesen
Der Prüfling soll
praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen
unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich
versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen
Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht.
Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gebührenordnung und
Vertragsbestimmungen,
b) Heil- und
Kostenpläne,
c) Vorschriften der
Sozialgesetzgebung,
d) Anwendung von
Informations- und Kommunikationssystemen,
e) Datenschutz und
Datensicherheit,
f) Patientenbetreuung,
g)
Behandlungsdokumentation;
4. Bereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
Der Prüfling soll
praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
darstellen kann.
4
Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen
Höchstwerten auszugehen: 1. im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten
2. im Bereich
Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten
3. im Bereich
Abrechnungswesen 90 Minuten
4. im Bereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere
unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form,
d.h. unter Anwendung der computergestützten Informationstechnologie,
durchgeführt wird.
5
Eine Überprüfung der Kenntnisse zum Röntgen und Strahlenschutz ist im
schriftlichen und praktischen Teil regelmäßiger Bestandteil der Prüfung.
6
Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten
vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe
und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation
motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren,
Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann.
Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:
1. Patientengespräche
personenorientiert und situationsgerecht führen,
2. Prophylaxemaßnahmen
demonstrieren oder
3. Materialien,
Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von
Geräten und Instrumenten demonstrieren.
7
Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Bereichen mit mangelhaft in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des
Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche
durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom
Prüfling zu bestimmen.
§ 16
Prüfungsaufgaben
Die
Prüfungsaufgaben werden von einem Ausschuss erstellt, den die Zahnärztekammer
Nordrhein bestellt. Ihm gehören Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und
der Lehrer an.
§ 17
Nicht-Öffentlichkeit
1
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde,
der Zahnärztekammer Nordrhein, der zuständigen Bezirksstelle sowie die Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein.
2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein
andere Personen als Gäste zulassen.
3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind nicht
stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den
Prüfungsablauf zu enthalten.
§ 18
Leitung und Aufsicht
1
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
2
Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und dem Berufskolleg die Aufsichtsführung,
die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und mit den
erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
3
Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift anzufertigen. § 23 Abs. 6 findet Beachtung.
§ 19
Ausweispflicht und Belehrung
1
Die Prüflingsteilnehmer haben sich auf
Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person
auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen,
an der Prüfung teilzunehmen.
2
Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die
zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen
von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1
Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des
Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung
vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch
Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit
Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können vom
Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsbereichs bzw. Prüfungsteilbereiches
vorläufig ausgeschlossen werden.
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den
Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note "6" bewerten.
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,
kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei
innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme
1
Der Prüfling kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
2
Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine
Nichtteilnahme an einem Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.
3
Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde
von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte,
in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche
bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als
nicht unternommen.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet
der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22
Bewertung
1
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung
sind ‑ unbeschadet der Gewichtung von einzelnen
Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung oder soweit diese darüber
keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des
Prüfungsausschusses ‑ wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen
in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100 - 92 Punkte = Note
sehr gut (1);
eine den Anforderungen
voll entsprechende Leistung:
unter 92 - 81 Punkte =
Note gut (2);
eine den Anforderungen
im allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 81 - 67 Punkte =
Note befriedigend (3);
eine Leistung, die
zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67 - 50 Punkte =
Note ausreichend (4);
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind:
unter 50 - 30 Punkte =
Note mangelhaft (5);
eine Leistung, die den
Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft
sind:
unter 30 - 0 Punkte =
Note ungenügend (6).
2
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung
ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
3
Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt
und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
4
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach dem differenzierten
Punkt- und Notensystem des Absatz 1 gemäß den durch den Prüfungsausschuss
erstellten Richtlinien und Hinweise für die Bewertung. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen
Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.
§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie das
Gesamtergebnis der Prüfung fest.
2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen „Behandlungsassistenz“,
„Praxisorganisation und -verwaltung“, „Abrechnungswesen“ und „Wirtschafts- und
Sozialkunde“ werden dem Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am
praktischen Teil der Prüfung bekannt
gegeben.
3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Bereich Behandlungsassistenz gegenüber jedem der übrigen Bereiche das doppelte
Gewicht.
4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung
gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereichs
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu
gewichten.
5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen
Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens
drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden
die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die
Prüfung nicht bestanden.
6
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
7
Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er
die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat.
Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer eine vom Vorsitzenden / stellvertretenden
Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als
Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung
einzusetzen.
§ 24
Prüfungszeugnis
1
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer
Nordrhein ein Zeugnis.
2
Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung
"Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
- die Personalien des
Prüflings
- die Bezeichnung des
Ausbildungsberufes „Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer
Fachangestellter“
- die Ergebnisse der
Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“
„Abrechnungswesen“
„Praxisorganisation
und -verwaltung“
„Wirtschafts- und
Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus
ermittelte Gesamtergebnis
- das Datum des
Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der
Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel).
3
Soweit von dem Prüfling der Nachweis der geforderten Kenntnisse im
Strahlenschutz nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt
worden ist, wird ihm durch die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr.
2 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung
- RöV) in der jeweils gültigen Form der Kenntnisnachweis ausgehändigt.
§ 25
Nicht bestandene Prüfung
1
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer
Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen
bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.
2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist
hinzuweisen; insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer Wiederholung
der Prüfung nicht zu wiederholen sind.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 26
Wiederholungsprüfung
1
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
2
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich oder
Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieses
Fach auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich
innerhalb von zwei Jahren ‑ gerechnet vom Tage der Beendigung
der nicht bestandenen Prüfung an ‑ zur Wiederholungsprüfung
anmeldet.
3
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden
4
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 - 11) gelten sinngemäß.
Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 25 Abs. 1 erteilte Bescheid in Kopie
beizufügen.
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. -teilnehmerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 28
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem
Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen
und Niederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
§ 29
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser
Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in
ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
§ 30
Übergangsregelung
Zahnarzthelferinnen
und Zahnarzthelfer, die sich bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der
Ausbildung befinden, beenden die Ausbildung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung
für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen, es sei denn, es erfolgt eine
Vereinbarung über die Anwendung dieser Verordnung.
§ 31
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“ tritt
am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die
Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen vom 24.03.1990 (SMBI. NW. 2123) außer
Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den
17. Januar 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 -
Im
Auftrag
G o d r y
Die vorstehende
Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Düsseldorf,
den 24. Januar 2003
Dr. Peter E n g
e l
Präsident
der Zahnärztekammer Nordrhein
- MBl. NRW. 2003 S. 224