Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244

Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung und für den Aufbaustudiengang Gesang - Konzertexamen - an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003
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Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung und für den Aufbaustudiengang Gesang - Konzertexamen - an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003

22308

Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung
und für den Aufbaustudiengang Gesang
- Konzertexamen -
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 21. Januar 2003

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck des Studiums

§ 2 Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

§ 3 Dauer und Umfang des Studiums

II. Verfahren

§ 4 Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungskommission

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

§ 7 Zulassung zur Abschlussprüfung (Konzertexamen)

§ 8 Fristen

§ 9 Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung

§ 10 Bewertung des Konzertexamens, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung

§ 11 Versäumnis und Rücktritt

§ 12 Zertifikat

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Ordnungsverstöße

§ 15 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

I. Allgemeines

§ 1
Ziel und Zweck des Studiums

(1) Die Aufbaustudiengänge zum Konzertexamen dienen der Heranbildung instrumental bzw. sängerisch hochbegabter Studierender zu konzertreifen Solisten. Durch diese soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele gemäß § 38 KunstHG festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat ein breites individuelles Gestaltungsvermögen und die Fähigkeit zur künstlerischen Aussage sowie Bühnenpräsenz erworben hat, um in den entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldern des Musiklebens als Solistin oder Solist bestehen zu können.

(2) Die oder der Studierende erhält über die erfolgreiche Abschlussprüfung (Konzertexamen) ein Zertifikat (Urkunde).

§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn

(1) Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Konzertexamen nach abgeschlossenem Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung oder Gesang ist eine Feststellungsprüfung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Zulassung zum Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Konzertexamen setzt den Nachweis eines mit einer Diplomprüfung und einer Bewertung von „sehr gut“ (mindestens 1,5) im künstlerischen Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Bereich der Künstlerischen Instrumentalausbildung oder Gesang bzw. eines gleichwertigen Abschlusses voraus, der zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.

(3) Im Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Konzertexamen wird festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die erforderlichen musikalischen und künstlerischen Fähigkeiten verfügt, um im Aufbaustudium mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss geführt werden zu können. Näheres wird in einer besonderen Ordnung geregelt.

§ 3
Dauer und Umfang des Studiums

Die Regelstudienzeit beträgt in beiden Studiengängen in der Regel vier Semester mit einem jeweiligen Studienumfang von etwa 14 Semesterwochenstunden.

II. Verfahren

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Prorektorin oder Prorektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen Mitglied. Die Prorektorin oder der Prorektor wird durch die andere Prorektorin oder den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs I wird durch die Prodekanin oder den Prodekan des Fachbereichs I vertreten. Die Professorin oder der Professor und ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnung.

(4) Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

(5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie auch der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.

§ 5
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung (= Konzertexamen) wird eine gesonderte Prüfungskommission vom Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rektorats, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie drei weiteren, an der Hochschule lehrenden Dozentinnen oder Dozenten, wobei mindestens eine oder einer in dem vom Prüfling studierten künstlerischen Hauptfach bzw. in dessen unmittelbar benachbartem instrumentalen Umfeld unterrichten soll.

(2) Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer im Aufbaustudiengang Konzertexamen mindestens die entsprechende Abschlussprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbständige Lehrtätigkeit ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken.

(3) Die eigene Hauptfachlehrerin oder der Hauptfachlehrer können der Prüfungskommission angehören.

§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen, die im jeweiligen Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen Fachvertreter hören.

§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung (Konzertexamen)

(1) Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer

a) Nachweise für die ordnungsgemäße Teilnahme an den für den jeweiligen Aufbaustudiengang zum Konzertexamen vorgesehenen Lehrveranstaltungen spätestens bei Anmeldung zum Konzertexamen erbringt, und zwar:

außer dem absolvierten Einzelunterricht von regelmäßig sechs Semesterwochenstunden (eineinhalb Semesterwochenstunden je Semester) müssen Instrumentalistinnen oder Instrumentalisten jeweils einen Nachweis über die Teilnahme an einer Hochschulorchesterveranstaltung und einem Kammermusik-Ensemblespiel (z.B. im Bereich Neuer Musik) und müssen Sängerinnen oder Sänger jeweils einen Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen der Opernschule bzw. im entsprechenden Lied- und Oratorienbereich vorlegen,

b) den Zulassungsantrag fristgerecht eingereicht hat,

c) ein größeres instrumentalsolistisches Konzert bzw. Bühnenwerk (Oper oder Oratorium) mit Begleitung durch Klavier oder durch ein größeres Kammer-Ensemble oder durch ein Orchester (das je nach Möglichkeiten der Hochschule realisiert wird) beilegt,

d) ein abendfüllendes Soloprogramm mit Werken verschiedener Stilepochen (Rezital) von insgesamt etwa 90 Minuten (für Bläser und Sänger 60 bis 90 Minuten) Vortragsdauer mit einer detaillierten Auflistung der einstudierten Werke sowie Angaben über eventuelle Klavierbegleitung u.Ä. beifügt,

e) mindestens die letzten beiden Semester im jeweiligen Aufbaustudiengang an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat,

f) nicht die Abschlussprüfung im entsprechenden Aufbaustudiengang zum Konzertexamen oder in einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes schon bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung muss gemäß § 4 Abs. 5 die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters entscheiden. Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Fristen

(1) Die Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der Unterrichtszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.

(2) Die Meldung zur Abschlussprüfung mit der Angabe der beiden Programme gemäß § 7 Abs. 1 Buchstaben c und d erfolgt bei der Rückmeldung zum vierten Studiensemester durch Einreichung des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim Prüfungsamt.

(3) Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Absatz 2 genannten Termin zur Abschlussprüfung an, fordert sie oder ihn das Prüfungsamt schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und die oder der Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem Studiengang an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.

§ 9
Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung (Konzertexamen) besteht aus einer öffentlichen, im angesetzten Prüfungssemester stattfindenden Konzertveranstaltung in zwei Teilen:

a) der Darbietung eines Instrumentalkonzerts mit Klavier- oder Kammer-Ensemble- oder Orchesterbegleitung (das je nach Möglichkeiten der Hochschule realisiert wird) bzw. einer gesangssolistischen Darbietung in einer Opern- oder Oratorienaufführung sowie

b) einem Rezital.

(2) Die Vortragsdauer für Instrumentalistinnen oder Instrumentalisten im Rezital soll dabei in der Regel mindestens 60 bis 70 Minuten, die von Bläserinnen und Bläsern bzw. Sängerinnen und Sängern in der Regel mindestens 40 bis 50 Minuten betragen. Die Vortragsdauer für die gesangssolistische Darbietung in einer Opern- oder Oratorienaufführung soll einem solistischen Auftritt in einer wesentlichen und künstlerisch anspruchsvollen Hauptrolle entsprechen.

(3) Die zuständige Prüfungskommission legt in der Regel nach der erfolgreich absolvierten Konzertdarbietung aus der eingereichten Liste der einstudierten Werke das Programm des in etwa 14-tägigem Abstand stattfindenden Rezitals fest.

§ 10
Bewertung des Konzertexamens,
Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung

(1) Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich über jeden Teil der künstlerischen Darbietung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Bei einer künstlerisch herausragenden Darbietung kann das Prädikat „bestanden, mit Auszeichnung“ vergeben werden.

(2) Der zweite Teil der Prüfung kann erst nach bestandenem ersten Teil erfolgen. Ist ein Teil der Prüfung nicht bestanden, gilt das Konzertexamen insgesamt als „nicht bestanden“. Wird ein Teil des Konzertexamens mit „bestanden“, der andere mit „bestanden, mit Auszeichnung“ bewertet, so legt die Prüfungskommission das abschließende Gesamtergebnis fest.

(3) Eine Wiederholung des Konzertexamens ist nicht möglich. Eine nichtbestandene Prüfung führt zur Exmatrikulation.

(4) Über Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:

-         Tag und Ort des Konzertexamens,

-         die Mitglieder der Prüfungskommission,

-         Art, Dauer und Inhalt des Konzertexamens,

-         die Bewertung des Konzertexamens in seinen Teilen nach Absatz 1 bzw. 2,

-         besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.

§ 11
Versäumnis und Rücktritt

(1) Eine Abschlussprüfung (Konzertexamen) gilt als „nicht bestanden“, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Abschlussprüfung (Konzertexamen) ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt, wenn eine künstlerische Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ohne Angabe von triftigen Gründen erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin oder der Kandidat dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird die Kandidatin oder der Kandidat davon unterrichtet und es wird spätestens im Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.

§ 12
Zertifikat

Hat die Kandidatin oder der Kandidat das Konzertexamen bestanden, erhält sie oder er ein Zertifikat. Das Zertifikat wird von der Rektorin oder vom Rektor, von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. Es trägt das Datum, zu dem der letzte Examensteil erbracht wurde.

§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluss des Konzertexamens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in die Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen

§ 14
Ordnungsverstöße

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Abschlussprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere gemäß § 48 VwVfG NRW).

(2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der unrichtige Zulassungsbescheid ist aufzuheben. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.

§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

(1) Diese Prüfungsordnung ersetzt sowohl alle bisherigen Zulassungsregelungen zur Feststellung der künstlerischen Eignung als auch alle Regelungen zur Erlangung des Konzertexamens.

(2) Sie tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 11. Juni 2001 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002.

Düsseldorf, den 21. Januar 2003

Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Prof. Claus    R e i c h a r d t

- MBl. NRW. 2003 S. 232