Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 9 vom 12.3.2003 Seite 215 bis 244
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung und für den Aufbaustudiengang Gesang - Konzertexamen - an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003 |
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Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Künstlerische Instrumentalausbildung und für den Aufbaustudiengang Gesang - Konzertexamen - an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 21. Januar 2003
22308
Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang
Künstlerische Instrumentalausbildung
und für den Aufbaustudiengang Gesang
- Konzertexamen -
an
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 21. Januar 2003
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577) und vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), hat die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Ziel und Zweck des
Studiums
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
und Studienbeginn
§ 3 Dauer und Umfang des
Studiums
II. Verfahren
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfungskommission
§ 6 Anrechnung von
Studienzeiten und Studienleistungen
§ 7 Zulassung zur
Abschlussprüfung (Konzertexamen)
§ 8 Fristen
§ 9 Art, Inhalt und Dauer
der Abschlussprüfung
§ 10 Bewertung des
Konzertexamens, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung
§ 11 Versäumnis und
Rücktritt
§ 12 Zertifikat
§ 13 Einsicht in die
Prüfungsakten
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 14 Ordnungsverstöße
§ 15 In-Kraft-Treten und
Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Ziel und Zweck des Studiums
(1) Die Aufbaustudiengänge
zum Konzertexamen dienen der Heranbildung instrumental bzw. sängerisch
hochbegabter Studierender zu konzertreifen Solisten. Durch diese soll unter Beachtung
der allgemeinen Studienziele gemäß § 38 KunstHG festgestellt werden, ob die
Kandidatin oder der Kandidat ein breites individuelles Gestaltungsvermögen und
die Fähigkeit zur künstlerischen Aussage sowie Bühnenpräsenz erworben hat, um
in den entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfeldern des Musiklebens als
Solistin oder Solist bestehen zu können.
(2) Die oder der
Studierende erhält über die erfolgreiche Abschlussprüfung (Konzertexamen) ein
Zertifikat (Urkunde).
§ 2
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn
(1) Für die Zulassung zum
Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Konzertexamen nach
abgeschlossenem Studiengang Künstlerische Instrumentalausbildung oder Gesang ist eine Feststellungsprüfung vor einer gesonderten
Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Zulassung zum Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang mit dem Abschluss Konzertexamen setzt den Nachweis eines mit einer Diplomprüfung und einer Bewertung von „sehr gut“ (mindestens 1,5) im künstlerischen Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Bereich der Künstlerischen Instrumentalausbildung oder Gesang bzw. eines gleichwertigen Abschlusses voraus, der zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.
(3) Im
Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang mit dem
Abschluss Konzertexamen wird festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber über die erforderlichen musikalischen und künstlerischen
Fähigkeiten verfügt, um im Aufbaustudium mit Erfolg zu einem weiterführenden
Abschluss geführt werden zu können. Näheres wird in einer besonderen Ordnung
geregelt.
§ 3
Dauer und Umfang des Studiums
Die Regelstudienzeit
beträgt in beiden Studiengängen in der Regel vier Semester mit einem jeweiligen
Studienumfang von etwa 14 Semesterwochenstunden.
II. Verfahren
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation
der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen
Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuss
besteht aus einer oder einem von der Rektorin oder vom Rektor bestellten
Prorektorin oder Prorektor als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder
dem Dekan des Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin oder einem
hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen
Mitglied. Die Prorektorin oder der Prorektor wird durch die andere Prorektorin
oder den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin oder der Dekan des
Fachbereichs I wird durch die Prodekanin oder den Prodekan des Fachbereichs I
vertreten. Die Professorin oder der Professor und ihre oder seine
Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter werden von der Gruppe der
hauptamtlichen Mitglieder des Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das
studentische Mitglied und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter
werden von der Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom
Fachbereichsrat bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei
Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er
bestellt die Prüferinnen oder Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und
beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und
Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der
Studienordnung.
(4) Prüfungsberechtigte
Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen
Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen.
(5) Der Prüfungsausschuss
kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner oder seinem
Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche.
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder
aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.
(6) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses wie auch der Prüfungskommission unterliegen der
Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu
verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.
§ 5
Prüfungskommission
(1) Für die Durchführung
der Abschlussprüfung (= Konzertexamen) wird eine gesonderte Prüfungskommission
vom Prüfungsausschuss eingesetzt. Sie besteht aus einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Rektorats, die oder der gleichzeitig den Vorsitz führt, der
Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I oder deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie drei weiteren, an der Hochschule lehrenden Dozentinnen
oder Dozenten, wobei mindestens eine oder einer in dem vom Prüfling studierten
künstlerischen Hauptfach bzw. in dessen unmittelbar benachbartem instrumentalen
Umfeld unterrichten soll.
(2) Zur Prüferin oder zum
Prüfer darf nur bestellt werden, wer im Aufbaustudiengang Konzertexamen
mindestens die entsprechende Abschlussprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt
oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht
zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich
die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbständige Lehrtätigkeit ausübt. Als
Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen mitwirken.
(3) Die eigene
Hauptfachlehrerin oder der Hauptfachlehrer können der Prüfungskommission
angehören.
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
(1) Studienzeiten und
Studienleistungen, die im jeweiligen Aufbaustudiengang zum Konzertexamen an
einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen
angerechnet.
(2) Studienzeiten und
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen als
Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht
wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf im Wesentlichen entsprechen. Dabei
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und
Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(3) Zuständig für die
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den Absätzen 1 und 2
ist der Prüfungsausschuss der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch
auf Anrechnung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die für die
Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Vor der
Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss die zuständigen
Fachvertreter hören.
§ 7
Zulassung zur Abschlussprüfung (Konzertexamen)
(1) Zur Abschlussprüfung
kann nur zugelassen werden, wer
a) Nachweise für die
ordnungsgemäße Teilnahme an den für den jeweiligen Aufbaustudiengang zum
Konzertexamen vorgesehenen Lehrveranstaltungen spätestens bei Anmeldung zum
Konzertexamen erbringt, und zwar:
außer dem absolvierten
Einzelunterricht von regelmäßig sechs Semesterwochenstunden (eineinhalb
Semesterwochenstunden je Semester) müssen Instrumentalistinnen oder
Instrumentalisten jeweils einen Nachweis über die Teilnahme an einer
Hochschulorchesterveranstaltung und einem Kammermusik-Ensemblespiel (z.B. im
Bereich Neuer Musik) und müssen Sängerinnen oder Sänger jeweils einen Nachweis
über die Teilnahme an Veranstaltungen der Opernschule bzw. im entsprechenden
Lied- und Oratorienbereich vorlegen,
b) den Zulassungsantrag
fristgerecht eingereicht hat,
c) ein größeres
instrumentalsolistisches Konzert bzw. Bühnenwerk (Oper oder Oratorium) mit
Begleitung durch Klavier oder durch ein größeres Kammer-Ensemble oder durch ein
Orchester (das je nach Möglichkeiten der Hochschule realisiert wird) beilegt,
d) ein abendfüllendes
Soloprogramm mit Werken verschiedener Stilepochen (Rezital) von insgesamt etwa
90 Minuten (für Bläser und Sänger 60 bis 90 Minuten) Vortragsdauer mit einer
detaillierten Auflistung der einstudierten Werke sowie Angaben über eventuelle
Klavierbegleitung u.Ä. beifügt,
e) mindestens die letzten
beiden Semester im jeweiligen Aufbaustudiengang an der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat,
f) nicht die
Abschlussprüfung im entsprechenden Aufbaustudiengang zum Konzertexamen oder in
einem verwandten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes schon bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
(2) Die Zulassung ist
abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) Über den Antrag auf
Zulassung zur Abschlussprüfung muss gemäß § 4 Abs. 5 die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der
Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters entscheiden. Eine Ablehnung ist zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Fristen
(1) Die Abschlussprüfung
soll in der Regel innerhalb der Unterrichtszeit des vierten Studiensemesters
durchgeführt werden.
(2) Die Meldung zur
Abschlussprüfung mit der Angabe der beiden Programme gemäß § 7 Abs. 1
Buchstaben c und d erfolgt bei der Rückmeldung zum vierten Studiensemester
durch Einreichung des schriftlichen Antrags auf Zulassung beim Prüfungsamt.
(3) Meldet sich die
Kandidatin oder der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu dem in Absatz 2
genannten Termin zur Abschlussprüfung an, fordert sie oder ihn das Prüfungsamt
schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen auf, dies nachzuholen oder
Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese
Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“; die
erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Der Bescheid hierüber
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Abschlussprüfung
kann vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern
die für die Zulassung zur Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen
nachgewiesen sind und die oder der Studierende mindestens die letzten beiden
Semester in diesem Studiengang an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
studiert hat.
§ 9
Art, Inhalt und Dauer der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung
(Konzertexamen) besteht aus einer öffentlichen, im angesetzten Prüfungssemester
stattfindenden Konzertveranstaltung in zwei Teilen:
a) der Darbietung eines Instrumentalkonzerts
mit Klavier- oder Kammer-Ensemble- oder Orchesterbegleitung (das je nach
Möglichkeiten der Hochschule realisiert wird) bzw. einer gesangssolistischen
Darbietung in einer Opern- oder Oratorienaufführung sowie
b) einem Rezital.
(2) Die Vortragsdauer für
Instrumentalistinnen oder Instrumentalisten im Rezital soll dabei in der Regel
mindestens 60 bis 70 Minuten, die von Bläserinnen und Bläsern bzw. Sängerinnen
und Sängern in der Regel mindestens 40 bis 50 Minuten betragen. Die Vortragsdauer
für die gesangssolistische Darbietung in einer Opern- oder Oratorienaufführung
soll einem solistischen Auftritt in einer wesentlichen und künstlerisch
anspruchsvollen Hauptrolle entsprechen.
(3) Die zuständige
Prüfungskommission legt in der Regel nach der erfolgreich absolvierten
Konzertdarbietung aus der eingereichten Liste der einstudierten Werke das
Programm des in etwa 14-tägigem Abstand stattfindenden Rezitals fest.
§ 10
Bewertung des Konzertexamens,
Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung
(1) Die Prüfungskommission
entscheidet mehrheitlich über jeden Teil der künstlerischen Darbietung der
Studienbewerberin oder des Studienbewerbers mit „bestanden“ bzw. „nicht
bestanden“. Bei einer künstlerisch herausragenden Darbietung kann das Prädikat
„bestanden, mit Auszeichnung“ vergeben werden.
(2) Der zweite Teil der
Prüfung kann erst nach bestandenem ersten Teil erfolgen. Ist ein Teil der
Prüfung nicht bestanden, gilt das Konzertexamen insgesamt als „nicht
bestanden“. Wird ein Teil des Konzertexamens mit „bestanden“, der andere mit
„bestanden, mit Auszeichnung“ bewertet, so legt die Prüfungskommission das
abschließende Gesamtergebnis fest.
(3) Eine Wiederholung des
Konzertexamens ist nicht möglich. Eine nichtbestandene Prüfung führt zur
Exmatrikulation.
(4) Über Prüfungsverlauf
und Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den
Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der
Studienbewerberin oder des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem
Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens
Angaben enthalten über:
-
Tag und Ort des
Konzertexamens,
-
die Mitglieder der
Prüfungskommission,
-
Art, Dauer und Inhalt des
Konzertexamens,
-
die Bewertung des
Konzertexamens in seinen Teilen nach Absatz 1 bzw. 2,
-
besondere Vorkommnisse wie
Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.
§ 11
Versäumnis und Rücktritt
(1) Eine Abschlussprüfung
(Konzertexamen) gilt als „nicht bestanden“, wenn die Kandidatin oder der
Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach
Beginn der Abschlussprüfung (Konzertexamen) ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt, wenn eine künstlerische Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgesehenen Regelstudienzeit ohne Angabe von triftigen
Gründen erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
muss die Kandidatin oder der Kandidat dem Prüfungsamt unverzüglich ein
ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt.
Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird
die Kandidatin oder der Kandidat davon unterrichtet und es wird spätestens im
Rahmen des darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.
§ 12
Zertifikat
Hat die Kandidatin oder der
Kandidat das Konzertexamen bestanden, erhält sie oder er ein Zertifikat. Das
Zertifikat wird von der Rektorin oder vom Rektor, von der Dekanin oder dem
Dekan des Fachbereichs I und von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.
Es trägt das Datum, zu dem der letzte Examensteil erbracht wurde.
§ 13
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluss des
Konzertexamens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einsicht in die
Prüfungsakte gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des
Zertifikats zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
III.
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 14
Ordnungsverstöße
(1) Waren die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Abschlussprüfung nicht erfüllt, ohne dass die
Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieser
Tatbestand erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Kandidatin
oder der Kandidat die Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (insbesondere gemäß § 48 VwVfG NRW).
(2) Hat die Kandidatin oder
der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach
Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss
nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren
Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(3) Der Kandidatin oder dem
Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Der unrichtige
Zulassungsbescheid ist aufzuheben. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist
nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung ausgeschlossen.
§ 15
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(1) Diese Prüfungsordnung
ersetzt sowohl alle bisherigen Zulassungsregelungen zur Feststellung der
künstlerischen Eignung als auch alle Regelungen zur Erlangung des
Konzertexamens.
(2) Sie tritt am 1. Oktober
2003 in Kraft. Sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Senats der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 11. Juni
2001 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2002.
Düsseldorf, den 21. Januar
2003
Der Rektor
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
Prof. Claus R e i c h a r d t
- MBl. NRW. 2003 S. 232