Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 1 vom 9.1.2003 Seite 1 bis 30

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie

21630

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der Entwicklung von Familienpflegediensten

RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie

v. 9.12.2002 – IV 5 – 5180.1

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO – VV – Zuwendungen zur Förderung der Entwicklung von Familienpflegediensten.

Familienpflegedienste unterstützen Familien in besonderen Not- und Krisensituationen, z.B. bei Krankheit oder längerer Abwesenheit der für Erziehung verantwortlichen Personen.

Die Familienpflegedienste tragen dazu bei, die Funktionsfähigkeit der Familie zu erhalten und Fremdunterbringung von Kindern zu vermeiden. Der Familienpflege im Sinne dieser Richtlinien kommt damit eine zentrale Verbindungs- und Schnittstellenfunktion im Netz der ambulanten sozialpflegerischen Hilfen für Familien zu.

1.2
Zweck der Förderung ist es, Angebote aufzubauen, bestehende Angebote weiterzuentwickeln sowie die Angebote der Familienpflegedienste an die veränderten gesellschaftlichen Lebenssituationen von Familien anzupassen und durch verbindliche Formen der Zusammenarbeit ein flächendeckendes, qualifiziertes Angebot sicher zu stellen.

1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

Beschäftigung von Fachkräften, denen als Einsatzleitung insbesondere der Aus- und Aufbau wie auch die örtliche/regionale Vernetzung, Praxisberatung, Fort- und Weiterbildung sowie die Bearbeitung von Refinanzierungsfragen obliegt.

3
Zuwendungsempfänger

Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und ihnen angeschlossene Verbände mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, soweit sie Träger von Familienpflegediensten sind und dort Fachkräfte nach Nr. 4 beschäftigen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt nur, wenn

4.1
die Stelle der Einsatzleitung mit einer fachlich qualifizierten hauptberuflichen Fachkraft besetzt ist. Hierfür kommen in Betracht:

- sozialarbeiterisch/sozialpädagogisch ausgebildete Fachkräfte

oder

- sonstige geeignete Kräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung oder vergleichbaren Ausbildung einschließlich hinreichender Berufserfahrung, z.B. Familienpflegefachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation;

4.2
die Einsatzleitung sich auf Familienpflegedienste erstreckt, in denen Familienpflege-Fachkräfte voll- oder teilzeitbeschäftigt sind sowie Ergänzungskräfte für die unmittelbare Familienpflege zur Verfügung stehen. Spätestens ab dem dritten Jahr der erstmaligen Förderung müssen mindestens drei vollzeitbeschäftigte oder entsprechend teilzeitbeschäftigte Familienpflege-Fachkräfte nachgewiesen werden. Es reicht jeweils aus, wenn die Familienpflege-Fachkräfte bei Familienpflegediensten verschiedener Träger angestellt sind, die Einsätze jedoch durch die Leitungskraft koordiniert werden;

4.3
eine Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere mit den örtlichen ambulanten sozialpflegerischen Diensten, einschlägigen Beratungsstellen, Diensten und Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe sowie mit den in Betracht kommenden Behörden und Stellen wie vor allem Jugendamt, Sozialamt und Krankenkassen gewährleistet ist;

4.4
sich die Träger der Familienpflegedienste auf eine verantwortliche Stelle als örtliche/regionale Einsatzleitung verständigt haben.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung

Das für die Familienpflegedienste zuständige Ministerium setzt jährlich unverzüglich nach Haushaltsfreigabe den pauschalen Förderbetrag für eine vollzeitbeschäftigte hauptberufliche Leitungsfachkraft nach Nr. 4 auf der Grundlage von bis zu 90 v. H. der Personalkosten (Bruttovergütung einschl. Arbeitgeberanteile sowie gesetzlicher und tarifvertraglicher Zusatzversorgungsleistungen) fest, denen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe vergleichbar IV a BAT Bund/Land (35. Lebensaltsstufe, verheiratet, ein Kind) entspricht.

5.5
Je Kreis/kreisfreie Stadt soll eine Leitungsfachkraft nach Nr. 4 vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Anzahl sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigter Leitungsfachkräfte zur Verfügung stehen und gefördert werden.

6
Bewilligungsverfahren

6.1
Bewilligungsbehörden sind die Landschaftsverbände. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag des Anstellungsträgers der Leitungskraft gewährt. Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Anträge müssen bis zum 1. November für das kommende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde vorliegen; bei neu einzurichtenden Einsatzleitungen spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn.

6.3
Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Der Verwendungsnachweis ist gemäß dem Muster der
Anlage 3 zu erbringen.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, so weit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1.1.2003 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2007.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 3