Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 10 vom 20.3.2003 Seite 245 bis 276

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bio-Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II - 4 - 2903.09.05 - v. 12.02.2003
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bio-Schulmilch RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II - 4 - 2903.09.05 - v. 12.02.2003

78420

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Bio-Schulmilch

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II - 4 - 2903.09.05 -
v. 12.02.2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für den Absatz von Bio-Schulmilch in Kindergärten und schulischen Einrichtungen, um dem zunehmenden Bedürfnis nach ökologisch hochwertigen Lebensmitteln zu entsprechen. Rechtsgrundlage hierzu sind die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung) vom 8.11.1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 17.7.1998 (BGBl. I S. 1386), in der jeweils gültigen Fassung.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ziele der Förderung sind insbesondere:
- die Stärkung und Erweiterung der Vermarktung ökologisch erzeugter Milch,
- Kindern in Kindergärten und Schulen ökologisch erzeugte Milch anzubieten und
- die Abgabepreise für erhöhte Produktions- und Vermarktungskosten der ökologisch
erzeugten Milch durch Beihilfen des Landes zu verbilligen.

2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind ökologisch erzeugte und pasteurisierte Milch, solche Milch mit Zusätzen und Joghurt aus Vollmilch, für die nach den Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch) gewährt wird.

3
Schulmilchempfänger
Schulmilchempfänger sind die in § 2 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung genannten Kinder und Schüler.

4
Zuwendungsempfänger
Lieferanten (Molkereien, Direktvermarkter, Händler), schulische Einrichtungen und Schulträger, die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung zugelassen sind.

5
Zuwendungsvoraussetzungen
Milch, Milch mit Zusätzen und Joghurt müssen nach den Grundsätzen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau, einschließlich aller Nachfolgeverordnungen, erzeugt, verarbeitet und gekennzeichnet werden.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart: Projektförderung

6.2
Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

6.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

6.4
Höhe der Zuwendung:
bis zu 0,08 EUR je 1 kg Öko-Schulmilch und Öko-Schulmilchprodukte.

Die Zuwendung erfolgt als Ergänzung zu den gewährten Beihilfen nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung und gilt als Landesbeteiligung zu den erhöhten Produktions- und Vermarktungskosten für ökologisch erzeugte Produkte.

7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Antragstellenden haben sicherzustellen, dass der Zuschuss für die Schulmilchverbilligung an die berechtigten Kinder und Schülerinnen oder Schüler weitergegeben wird. Der Zuschuss gilt als weitergegeben, wenn die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Höchstabgabepreise nicht überschritten werden.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren:
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist von den Antragstellenden nach dem bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden Muster monatlich mit den übrigen Schulmilchabrechnungen zu stellen. Der Antrag gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

8.2
Zuständige Behörde:
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen, Tannenstraße 24 b, 40476 Düsseldorf.

8.3
Auszahlungsverfahren:
Die Zuwendung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Antrag) vorläufig bewilligt und ausgezahlt. Nach vollzogener Verwaltungskontrolle werden die Zuwendungen endgültig bewilligt.

8.4
Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am 1.4.2003 in Kraft.

Sie treten mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 272