Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 11 vom 28.3.2003 Seite 277 bis 296
Wohnungsbauprogramm 2003 - WoBauP 2003 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 05.02.2003 - IV A 3 - 250 - 16/03 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Wohnungsbauprogramm 2003 - WoBauP 2003 - RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 05.02.2003 - IV A 3 - 250 - 16/03
Ministerium für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Wohnungsbauprogramm 2003
- WoBauP 2003 -
RdErl. d.
Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 05.02.2003 - IV A 3 - 250 - 16/03
Inhaltsverzeichnis
Nummer |
|
1 |
Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnraumförderung im Jahr 2003 |
1.1 |
Die Situation auf den Wohnungsmärkten |
1.2 |
Neue Wohnraumförderung |
1.3 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 1.3.6 |
Ziele und Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Jahr
2003 Zielgruppen der Wohnraumförderung Die Städte als Wohnstandorte stärken Besondere Akzente bei der Förderung von
Mietwohnungen für Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen Erprobung neuer Qualitäten im Rahmen des
experimentellen Wohnungsbaus Kommunale Selbstbestimmung stärken Wohnraumförderung solide finanziert |
1.4 1.4.1 1.4.2 1.4.3 1.4.4 1.4.5 |
Wohnungsbauprogramm 2003 – WoBauP 2003 – Volumen Finanzierung Haushaltsmittel des Landes und des Bundes Landeswohnungsbauvermögen Aufkommen aus der Ausgleichszahlung |
1.5 1.5.1 1.5.2 1.5.3 1.5.4 1.6 |
Fördermaßnahmen Neubau von Mietwohnungen für die soziale
Wohnraumversorgung Förderung von Eigentumsmaßnahmen Sonstige Fördermaßnahmen Förderung von investiven Maßnahmen im Gebäudebestand Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
2 |
Förderung des Neubaus von Mietwohnungen und des Erwerbs von Bindungen
im Bestand |
2.1 |
Verteilung der Fördermittel für Mietwohnungen |
2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 |
Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der
Ausgleichszahlung Miet-Einfamilienhäuser für Haushalte mit Kindern Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten im
Bestand Durchführung des Bewilligungsverfahrens |
3 |
Förderung des Ausbaues und der Erweiterung von Mietwohnungen |
3.1 |
Zweckbestimmung |
3.2 |
Prioritäten |
3.3 |
Mittelanforderung und Mittelzuteilung |
4 |
Förderung von Eigentumsmaßnahmen |
4.1 |
Förderfähige Eigentumsmaßnahmen |
4.2 |
Abwicklung der Förderung |
4.3 |
Ausbau und Erweiterung von Eigentumsmaßnahmen |
5 |
Modellversuch Regionale Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg |
6 |
Sonstige Förderungsmaßnahmen |
6.1 |
Wohnheime für Menschen mit Behinderungen |
7 |
Mittelbereitstellung, Bewilligung, vorzeitiger Baubeginn |
1
Ziel, Umfang und Gliederung der Wohnraumförderung im Jahr 2003
1.1
Die Situation auf den Wohnungsmärkten
Auf
den Wohnungsmärkten in Nordrhein-Westfalen haben sich beachtliche Disparitäten
herausgebildet. Während in der Städtelandschaft der wirtschaftlichen
Wachstumsregionen die Wohnungsversorgung für untere und mittlere
Einkommensgruppen deutlich schwieriger geworden ist, gibt es auf den Wohnungsmärkten
der alten Industrieregionen anhaltende Entspannungstendenzen.
Diese
Entwicklungen fordern die Wohnungspolitik in unterschiedlicher Weise. Sie muss
auf die vielschichtigen Probleme der Wohnungsmärkte und die unterschiedlichen
Marktentwicklungen reagieren. Im Mittelpunkt stehen die Wohnungsmärkte der
Gemeinden der Mietenstufen 4-6, deren Versorgungsengpässe mit einer
Angebotserweiterung begegnet werden muss. In den Regionen der ausgeglichenen
Wohnungsmärkte kommt es vor allem darauf an, die vorhandenen Wohnungsbestände
zu sichern und zu verbessern.
1.2
Neue Wohnraumförderung
Grundlage für die soziale
Wohnraumförderung ist das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Die praktische
Umsetzung der Reform des sozialen Wohnungsbaus, die im letzten Jahr mit der
Eigentumsförderung eingeleitet wurde, wird nun für den Mietwohnungsbau
fortgesetzt. Die bisherigen Förderwege des geförderten Wohnungsbaus entfallen
und werden durch eine vereinbarte Förderung ersetzt.
Das neue Angebot reagiert
auf die veränderten rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Es
ist praxisfreundlich, sozial ausgewogen und marktorientiert. Außerdem eröffnet
es den Kommunen und Investoren mehr Spielräume bei der Wahl des passenden
Förderkonzepts und bei der Belegung der Wohnungen. Es berücksichtigt
unterschiedliche wohnungswirtschaftliche Verhältnisse in Teilwohnungsmärkten
und liefert neue Konzepte zur Wohnraumversorgung älterer und behinderter
Menschen.
Ziel der sozialen
Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen bleibt es, für die Zielgruppen der
sozialen Wohnraumförderung tragfähige Mieten zu erhalten, einen Beitrag zur
Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums zu leisten, den Wohnungsbestand
sinnvoll zu erneuern und Planungssicherheit für künftige Bauherren und
Investoren durch sinnvolle Förderkonditionen zu gewährleisten.
1.3
Ziele und Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Jahr 2003
Die Aufgaben der
Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen haben sich verändert. Es gilt,
- sich den regional unterschiedlichen
Marktentwicklungen anzupassen
- die knappen Finanzmittel effizient zugunsten
der Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen und
- kalkulierbare Rahmenbedingungen für
Investoren bereit zu stellen.
Mit dem Wohnungsbauprogramm 2003
werden den Investoren wichtige Signale gesetzt: Wohnraumförderung in
Nordrhein-Westfalen bleibt auf der politischen Agenda. Die Förderung wird mehr
noch als bisher auf die Bedarfsschwerpunkte der Wohnungsnachfrage konzentriert.
Gleichzeitig erhalten die Kommunen durch den Einstieg in eine budgetorientierte
Förderung mehr Spielräume bei der Vergabe der Fördermittel.
Wie bereits im Vorjahr
sollen auch im Jahr 2003 insgesamt 13.500 Wohnungen gefördert werden.
Entsprechend der Nachfrage wird schwerpunktmäßig das Wohneigentum mit rd. 8.300
Einheiten gefördert. Außerdem wird mit einer Förderung von 4.300 Mietwohnungen
in unterschiedlichen Förderkonzepten (Zielgruppen, Bindungsdauer und Art der
Belegung) gerechnet. Weiterhin gibt es Angebote zur Förderung von
Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen sowie für den Erwerb von
Bindungen im Wohnungsbestand.
1.3.1
Zielgruppen der Wohnraumförderung
Zielgruppen der sozialen
Wohnraumförderung sind Haushalte mit geringem Einkommen, die sich am Markt
nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen
sind. Aufgrund der Höhe der bundesrechtlich vorgegebenen Einkommensgrenzen
haben vor allem Ein- und Zweipersonenhaushalte trotz bescheidener Einkommen
Zugangsprobleme zum geförderten Wohnungsbau. Um diesem Personenkreis den Bezug
einer geförderten Wohnung zu erleichtern, hat die Landesregierung mit
Verordnung vom 17.12.2002 die Basiseinkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG für
Ein- und Zweipersonenhaushalte angehoben. Außerdem werden hier weitere
Regelungen getroffen, um den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen in
Nordrhein-Westfalen strukturell und regional differenziert Rechnung zu tragen.
Bei der Förderung von
Mietwohnungen wird zwischen zwei Zielgruppen unterschieden. Zum einen Haushalte,
deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG in
Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A),
und wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren Einkommen die
vorgenannte Einkommensgrenze um bis zu 40 v.H. übersteigt (Einkommensgruppe B).
Bei der Förderung selbst
genutzten Wohneigentums in Ballungskernen und solitären Verdichtungsgebieten
dürfen die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG
NRW um bis zu 30 v.H. überschritten werden.
1.3.2
Die Städte als Wohnstandorte stärken
Die Wohnraumförderung stellt attraktive
Förderbedingungen in Gebieten mit hohem Mietenniveau zur Verfügung. Die
Konzentration der Fördermittel auf die Bedarfsschwerpunkte der
Wohnungsnachfrage versucht den regionalen Ungleichgewichten auf den
Wohnungsmärkten gerecht zu werden. Die differenzierten Fördersätze
berücksichtigen die regional unterschiedlich hohen Wohn- und Baukosten.
Die Eigentumsförderung des Landes
Nordrhein-Westfalen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich erweitert
worden. Sie trägt dazu bei, dass vor allem Familien und andere Haushalte mit
Kindern sowie Menschen mit Behinderungen, die die Belastungen des Baus oder
Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können, mit
Hilfe der Landesförderung Wohneigentum erwerben können. Durch die regional
differenzierten Förderangebote für die Eigentumsförderung konnte ein deutlicher
Anstieg geförderter Eigentumsmaßnahmen in den Ballungszentren erreicht werden.
Seit 2002 wird die Aufbereitung innerstädtischer
Brachflächen für die soziale Wohnraumförderung durch ein zusätzliches
Baudarlehen gefördert. Durch die Berücksichtigung der hohen Kosten für die
Beseitigung eventueller Altlasten können seither Flächen brachliegender Gewerbe‑,
Militär- oder Bahnareale für den Wohnungsbau nutzbar gemacht werden, die
bislang aufgrund der hohen Aufbereitungskosten für den Wohnungsbau nicht zu
verwenden waren. Ziel dieser Maßnahme ist, durch verstärkte Flächenausweisung
mehr Grundstücksflächen für den Wohnungsbau in den Städten zu gewinnen. Die
hohe Akzeptanz dieser Förderung zeigt, dass mit diesem Instrument einem
wesentlichen Hemmnis für das Bauen in den Ballungszentren entgegengewirkt wird.
1.3.3
Besondere Akzente bei der Förderung von Mietwohnungen für Seniorinnen und
Senioren und Menschen mit Behinderungen
Die meisten
Seniorinnen und Senioren oder Mitbürger und Mitbürgerinnen mit Behinderungen
möchten so lange wie möglich in ihrer eigenen Umgebung selbstbestimmt wohnen.
Um dieses Ziel zu verwirklichen muss die Wohnung den baulichen Anforderungen
entsprechen und das richtige Maß an Betreuung angeboten werden. In Nordrhein-Westfalen werden bereits seit längerem ausschließlich
Wohnungen gefördert, die keine hinderlichen Stolperfallen haben und über
ausreichend Bewegungsfläche verfügen. 2003 wird ein weiterer Schritt in die
Barrierefreiheit vollzogen. Künftig sollen Sozialwohnungen, die für Senioren
oder Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, mit einem Aufzug erreichbar sein.
Zusätzlich zu der besonderen
baulichen Ausstattung der Wohnungen ist die Möglichkeit der individuellen
Betreuung innerhalb der eigenen Wohnung von besonderer Bedeutung.
Betreuungsangebote sollen möglichst nach Bedarf abrufbar sein und müssen nicht
dauerhaft umfänglich vorgehalten werden. Bei Wohnprojekten, in denen ein
Betreuungsangebot - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den
Mieter - vorgehalten wird, werden in den Wohnraumförderungsbestimmungen
Vorkehrungen zur Kostenbegrenzung getroffen.
Neben Wohnformen des
„individuellen Wohnens mit Betreuungsangebot“ ist ein zunehmendes Interesse an
„gemeinschaftlichen Wohnformen“, die den Rahmen für eigenständiges Wohnen mit
gleichzeitiger gegenseitiger Unterstützung der Wohnungsnutzer/innen bieten,
festzustellen. Im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus wird deshalb die
Förderung „gemeinschaftlicher Wohnformen für ältere und behinderte Menschen“ erprobt. Gefördert
werden Mietwohnungen, die individuelles Wohnen für den Einzelnen ermöglichen
und gleichzeitig ausreichend gemeinschaftlich nutzbare Räume aufweisen. Anteile
der Gemeinschaftsfläche werden mit gefördert,
soweit insgesamt die Wohnflächenobergrenzen nach Nr. 2.22 WFB
eingehalten werden.
1.3.4
Erprobung neuer Qualitäten im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus
Auch
im neuen Fördersystem behält der experimentelle Wohnungsbau seine wichtige
Schlüsselfunktion. Neue Aufgaben der Wohnungspolitik und neue Lösungsansätze
werden hier vorbereitet, um vor dem Hintergrund veränderter Rahmenbedingungen
und enger Haushaltsspielräume die Wohnungsbauförderung zeitgemäß und effizient
weiter zu entwickeln.
1.3.5
Kommunale Selbstbestimmung stärken
Erstmals werden den Bewilligungsbehörden die
Fördermittel für den Mietwohnungsneubau budgetiert zugeteilt. Im Rahmen der vorgegebenen
Quoten für den Einsatz der Fördermittel zugunsten von Haushalten der
Einkommensgruppe A und B sind die Kommunen frei in der Wahl der Fördermittel,
um die örtlichen Wohnungsprobleme zu lösen. Hinsichtlich der Förderhöhe pro
Wohneinheit dürfen die Darlehenshöchstbeträge nach den WFB nicht überschritten
werden.
Den Kommunen soll weiterhin die rechtliche
Möglichkeit eingeräumt werden, Mietwohnungen so zu belegen, wie dies die
örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse erfordern. Deshalb wird den
zuständigen Stellen ein Besetzungsrecht an Wohnungen für Mieterinnen oder Mieter der Einkommensgruppe A,
im übrigen ein Belegungsrecht eingeräumt. Dabei können Investoren und Kommunen
vereinbaren, ob die Belegungsbindung 15 oder 20 Jahre dauert. Das Wohnraumförderungsgesetz
eröffnet außerdem die Möglichkeit, ein Belegungsrecht an einer anderen als der
geförderten Wohnung zu begründen. In Nummer 2.5 WFB sind die Grundsätze der
mittelbaren Belegung in das neue Fördersystem integriert.
1.3.6
Wohnraumförderung solide finanziert
Das Landeswohnungsbauvermögen bleibt als
revolvierender Fonds neben den Einnahmen aus dem Bundes- und Landeshaushalt und
jenen aus der Ausgleichszahlung die wichtigste Finanzierungsgrundlage der
Wohnungsbauprogramme. Angesichts der angespannten Situation des Landeshaushalts
ist die gesetzliche Zweckbestimmung des Landeswohnungsbauvermögens ein
wichtiger Garant für die Kontinuität der Wohnraumförderung.
1.4
Wohnungsbauprogramm 2003 – WoBauP 2003 -
1.4.1
Volumen
Für
das Jahr 2003 wird die Förderung von 13.500 Wohnungen mit einem
Finanzierungsaufwand von rd. 800 Mio. € angestrebt. Vorgesehen sind
Mietwohnungen für die
soziale Wohnraumversorgung mit einem Mittelaufwand von |
240 Mio. € |
Eigentumsmaßnahmen mit einem
Mittelaufwand von |
510 Mio. € |
Sonstige Fördermaßnahmen
mit einem Mittelaufwand von |
50 Mio. € |
Summe |
800 Mio. € |
Darüber hinaus stehen aus
dem Landeswohnungsbauvermögen für die investive Bestandsförderung zur
Verfügung. |
175 Mio. € |
1.4.2
Finanzierung
Das
Landeswohnungsbauprogramm 2003 hat ein Bewilligungsvolumen von 800,00 Mio. €.
Dieses setzt sich wie folgt zusammen:
1 Mittel aus dem Landeswohnungsbauvermögen
gem. Wirtschaftsplan 2003 der Wfa 691,49
Mio. €
2 Mittel aus dem Landeshaushalt
2.1 Komplementärmittel gemäß Haushaltsplan 2003 16,63 Mio. €
2.2 Aufkommen aus der Ausgleichszahlung 2003 50,40 Mio. €
3 Bundesmittel 41,48
Mio. €
4 Summe Landeswohnungsbauprogramm
(Bewilligungsvolumen) 800,00
Mio. €
1.4.3
Haushaltsmittel des Landes und des Bundes
Aus
dem Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2003 werden Mittel in Höhe von rd. 67
Mio. € (Komplementärfinanzierung und Aufkommen aus der Ausgleichszahlung) für
die Wohnraumförderung zur Verfügung gestellt. Der Bund stellt für die Länder
wiederum lediglich Mittel in Höhe des gesetzlichen Mindestanteils zur
Verfügung, dies sind für Nordrhein-Westfalen rund 41,5 Mio. €. Damit
beträgt der Anteil des Bundes an der Gesamtfinanzierung des WoBauP 2003 knapp
5,2 Prozent.
1.4.4
Landeswohnungsbauvermögen
Den
größten Anteil des Finanzierungsaufwandes für das Wohnungsbauprogramm 2003
erbringt das Landeswohnungsbauvermögen. Das Wohnungsbauförderungsgesetz legt
fest, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen zugunsten
des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden ist. Durch die regelmäßige Zuweisung
finanzieller Mittel aus dem Landes- und Bundeshaushalt und deren Verwendung in
Form zinsgünstiger Darlehen zur Förderung von Wohnungsbauinvestitionen stehen
jährlich Rückflüsse aus Zinsen und Tilgungen zur Verfügung, die wieder für die
Förderung neuer Wohnungen verwendet werden (revolvierender Fonds).
Aus dem Landeswohnungsbauvermögen wird für das Wohnungsbauprogramm 2003
ein Verpflichtungsrahmen von rd. 691 Mio. € bereitgestellt.
1.4.5
Aufkommen aus der Ausgleichszahlung
Die
Ausgleichszahlung ist das wohnungspolitische Instrument, um
Subventionsgerechtigkeit im Wohnungsbestand herzustellen. Besserverdienende,
nicht mehr sozialwohnberechtigte Haushalte dürfen zwar in den Sozialwohnungen
bleiben, sie müssen aber eine an ihrer Leistungsfähigkeit orientierte höhere Gesamtmiete
tragen. Aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung werden unmittelbar neue
Sozialwohnungen und Bestandsinvestitionen in den Gemeinden gefördert. Insgesamt
betrug ihr Aufkommen in den Jahren 1983 bis 2001 zzgl. des für 2002
veranschlagten Betrages rd. 1,446 Mrd. €, das
zur Förderung von rd. 23.450 Miet- und
Altenwohnungen eingesetzt worden ist. Für das Jahr 2003 ist mit einem Aufkommen
in Höhe von rd. 50 Mio. € zu rechnen. Die Mittel stehen in den
Erhebungsgebieten zur Verfügung.
1.5
Fördermaßnahmen
1.5.1
Neubau von Mietwohnungen für die soziale Wohnraumversorgung
Aus dem zur Verfügung
stehenden Mittelvolumen von 240 Mio. € ist die Förderung des Neubaus von
Mietwohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A, der Einkommensgruppe B, der
Förderung von Mieteinfamilienhäusern für Haushalte mit Kindern sowie die
Förderung zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbauvorhaben vorgesehen.
Der Mittelrahmen schließt das Aufkommen aus der Ausgleichszahlung ein.
1.5.2
Förderung von Eigentumsmaßnahmen
Die für die
Eigentumsförderung vorgesehen Mittel können für die Förderung des Neubaus, des
Ersterwerbs von Eigentumsmaßnahmen und die Förderung des Erwerbs vorhandenen
Wohneigentums eingesetzt werden.
1.5.3
Sonstige Fördermaßnahmen
Aus dem Mittelrahmen kann
die Förderung von Wohnheimplätzen für Menschen mit Behinderungen, die Förderung
des Erwerbs von Belegungsrechten im Bestand und die Förderung neuer Wohnungsgenossenschaften
erfolgen. Der Mittelrahmen umfasst außerdem den Finanzierungsbedarf für die
Aufbereitung von Brachflächen für die Soziale Wohnraumförderung, für
Zusatzdarlehen für Schwerbehinderte, für Zusatzdarlehen für Aufzüge sowie für
Maßnahmen der Wohneigentumssicherungshilfe.
1.5.4
Förderung von investiven Maßnahmen im Gebäudebestand
Die Mittel zur Förderung von
investiven Maßnahmen im Gebäudebestand stehen für die Umstrukturierung und
Modernisierung großer Siedlungsbestände ebenso wie für kleinteiliges Eigentum
zur Verfügung. Der Schwerpunkt der Förderung wird auf der Modernisierung von
Nachkriegsbeständen der 50er Jahre und von Wohnungsbeständen der 60er Jahre
liegen. In diesen besteht der größte Erneuerungsbedarf, um die Bestände an die
aktuellen Wohnbedürfnisse anzupassen und damit ihre nachhaltige Vermietbarkeit
zu sichern. Mit dieser Förderung werden anteilig die Kosten baulicher Maßnahmen
finanziert, die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes
nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Ebenso können Ausbau-
und Erweiterungsmaßnahmen sowohl von Mietwohnungen wie von Wohneigentum
gefördert werden. Wohnungspolitisches Ziel ist es, mit der investiven
Bestandsförderung preisgünstigen Wohnraum mit Belegungsbindungen im modernisierten
Bestand zu (er-)halten. Für Wohnungsbestände aus den 70er Jahren, in denen
vorrangig energetische Nachbesserungen erforderlich sind, steht das
Bundesprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur CO2-Einsparung
(Gebäudesanierungsprogramm) zur Verfügung. Bauliche Maßnahmen zur Erneuerung
und Umstrukturierung hoch verdichteter Sozialwohnungsbestände der 60er und 70er
Jahre können nach dem Runderlass vom 27.05.2002, IV A 3 – 322 – 521/02
gefördert werden.
1.6
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die
Wohnraumförderung beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl.I S.
2376), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl.I S. 2690).
- Wohnungsbauförderungsgesetz (WBFG) vom 18.
Dezember 1991 (GV. NRW S. 561), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur
Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute
in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV NRW S. 284).
- Verordnung über die Abweichung von den
Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (Verordnung
zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW S. 648).
Bei der Förderung des Wohnungsbaus sind folgende
Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist:
- Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB).
- Bestimmungen
über die soziale Wohnraumförderung aus der Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG),
Anlage 2 der WFB.
- Bestimmungen
zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen
(Wohnheimbestimmungen - WHB).
- Richtlinien
zur Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten im Bestand.
2
Förderung des Neubaues von Mietwohnungen und des Erwerbs von Bindungen im
Bestand
2.1
Verteilung der Fördermittel für Mietwohnungen
Die Fördermittel für Mietwohnungen
werden aufgrund der veränderten Bedarfslage auf dem Wohnungsmarkt primär in den
Bedarfsschwerpunkten für preiswerten Wohnraum der Gemeinden der Mietenstufen
4-6 eingesetzt. Diesen wird ein Anteil von 70 % der zuzuteilenden Fördermittel
zugewiesen. Die verbleibenden Mittel werden den Gemeinden der Mietenstufen 1-3
zugewiesen. Innerhalb der Gebietskulissen (Gemeinden der Mietenstufen 1-3 und
4-6) erfolgt die weitere Aufteilung nach dem Verhältnis des prozentualen
Anteils an den zum 31.12.2001 als wohnungssuchend gemeldeten Haushalten, die
wohnberechtigt im Sinne des WoFG sind. Maßgebend ist die
Wohnungssuchendenstatistik der Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa).
Die
Bewilligungsbehörden sollen die ihnen zugeteilten Fördermittel für
Mietwohnungen zu mindestens 75 % für Wohnberechtigte der Einkommensgruppe A (s.
Nr. 1.3.1) einsetzen.
Sollen in
Gemeinden der Mietenstufen 1-3 Fördermittel für Maßnahmen nach § 2 Nr. 3 VO
WoFG NRW eingesetzt werden, sind dem MSWKS über die Bezirksregierungen vor
Erteilung der Förderzusage die Gründe für die beabsichtigte Förderentscheidung
darzulegen und zu bestätigen, dass die Objekte sich an Standorten befinden, die
eine langfristige Vermietung an die erweiterte Zielgruppe ermöglichen.
Die
weiteren Einzelheiten der Abwicklung der budgetierten Mittelzuteilung werden
mit dem Zuteilungserlass geregelt.
2.2
Zukunftsweisender und experimenteller Wohnungsbau
- die Zuteilung zusätzlicher Förderkontingente
für ausgewählte Projekte,
- Beratung in der Planungs- und Bauphase,
- die Auswertung und Dokumentation der als zukunftsweisend,
vorbildlich oder experimentell anerkannten Bauvorhaben und
- die Förderung von Begleitmaßnahmen, die für
die Vorbereitung und Durchführung experimenteller Wohnungsbauprojekte
erforderlich sind.
Unterstützt wird der Bau von
Mietwohnungen und die Errichtung selbst genutzten Wohneigentums sowohl im
Neubau als auch im Um- und Ausbau und in Modernisierungsvorhaben. Als
zukunftsweisend und experimentell anerkannt werden Wohnungsbauprojekte mit
besonderen Qualitäten im städtebaulichen, architektonischen, ökologischen und
sozialen Bereich.
Die Handlungsschwerpunkte
konzentrieren sich insbesondere auf
- Entwicklung innovativer Trägermodelle zur
Erhaltung oder Schaffung preisgünstiger Mietwohnungsbestände (z.B. Gründung von
Wohnungsgenossenschaften),
- Entwicklung von Siedlungen für
Eigentumsmaßnahmen mit überdurchschnittlichen städtebaulichen,
ökologischen und funktionalen Konzepten,
- Einzelprojekte, die sich durch eine
ökologische Baustoffauswahl auszeichnen und vorbildlich sind hinsichtlich der
Nutzung regenerativer Energien bzw. durch einen minimierten Energiebedarf,
- Einzelprojekte mit innovativen Wohnformen
oder Betreuungskonzepten für besondere Zielgruppen (Betreutes Wohnen oder
Service-Wohnen für Ältere und Behinderte).
- Einzelprojekte zum gemeinschaftlichen Wohnen
für Seniorinnen / Senioren und Menschen mit Behinderungen (Wohngemeinschaften).
Die Fördermittel für
experimentelle Projekte ebenso wie Mittel für Begleitmaßnahmen werden
projektbezogen zugeteilt. Die Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, in Frage
kommende Wohnungsbauvorhaben möglichst frühzeitig in der Planungsphase dem
MSWKS vorzustellen. Die Projekte zum gemeinschaftlichen Wohnen für Seniorinnen
/ Senioren und Menschen mit Behinderungen sind bis zum 15. April bzw. 15.
September 2003 vorzulegen. Mit dem Ziel, Förderschnittstellen zu vermeiden,
werden die Projekte gemeinsam mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie NRW und der Stiftung Wohlfahrtspflege NRW beraten.
2.3
Förderung von Wohnungen aus dem Aufkommen der Ausgleichszahlung
Aus dem
Aufkommen der Ausgleichszahlung, das
a) bis zum
Ende des Vorjahres an das Land abgeführt und noch nicht zur Wohnraumförderung
eingesetzt ist und
b) im Jahr 2003
voraussichtlich erzielt wird,
werden
Maßnahmen nach den Bestimmungen über die soziale Wohnraumförderung aus der
Ausgleichszahlung (WFB-AFWoG), Anlage 2 der WFB (Neubau, Ausbau und
Erweiterung, Modernisierung) gefördert. Die Finanzmittel aus der
Ausgleichsabgabe werden entsprechend dem voraussichtlichen örtlichen Aufkommen
auf diejenigen Bewilligungsbehörden verteilt, in deren Gebiet die Ausgleichszahlung
erhoben wird. § 10 Abs. 1 AFWoG verpflichtet die Bewilligungsbehörden, das
Aufkommen „laufend“ vorrangig vor anderen zugeteilten Kontingenten zur sozialen
Wohnraumförderung zu verwenden.
2.4
Miet-Einfamilienhäuser für Haushalte mit Kindern
Zur
Wohnraumversorgung von Haushalten mit Kindern werden Miet-Einfamilienhäuser
nach Nummer 2.91 WFB gefördert. Diese Mittel sollen vorrangig in den
Bedarfsschwerpunkten für preiswerten Wohnraum eingesetzt werden, um eine
dauerhafte Nutzung durch den berechtigten Personenkreis sicherzustellen. Die
benötigten Fördermittel sind bei konkretem Bedarf von den Bewilligungsbehörden
vor Bewilligung beim MSWKS über die Bezirksregierungen anzufordern
(Abrufverfahren). Die Berichte müssen Angaben über die benötigten Fördermittel,
den Bauort, die Straße, die WE-Zahl sowie die Zahl der im Förderobjekt
unterzubringenden Kinder enthalten.
Dem MSWKS im
Laufe des Jahres 2003 schriftlich zurückgemeldete Fördermittel gelten als
zurückgezogen und dürfen nicht für andere Vorhaben eingesetzt werden.
2.5
Förderung des Erwerbs von Belegungsrechten im Bestand
Zur Versorgung
sozialwohnberechtigter Haushalte mit preisgünstigen Wohnungen wird der Erwerb
von Belegungsrechten an freien oder frei werdenden, nicht gebundenen Wohnungen
des Wohnungsbestands mit zinsgünstigen Darlehen gefördert. Die
Fördervoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien zur Förderung des
Erwerbs von Belegungsrechten im Bestand. Die örtlichen Bewilligungsbehörden
sind aufgefordert, entsprechende Anträge an die Wohnungsbauförderungsanstalt
als zuständige Bewilligungsbehörde zu leiten. Die Wohnungsbauförderungsanstalt
ist auch zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Förderung
der Gründung von Wohnungsgenossenschaften im Bestand und zur Förderung des
Erwerbs entsprechender Genossenschaftsanteile.
2.6
Durchführung des Bewilligungsverfahrens
Im Interesse
der kontinuierlichen Fortsetzung der Wohnraumförderung insbesondere vor dem
Hintergrund der neuen Förderkonditionen werden die Bewilligungsbehörden
aufgefordert, die Bewilligungsverfahren zügig durchzuführen und Förderzusagen
baldmöglichst zu erteilen. Ziel sollte sein, das Verfahren so zu gestalten,
dass eine gleichmäßige Bewilligungspraxis im Lauf des Jahres erreicht werden
kann.
Soweit eine
Bewilligungsbehörde bis zum 30. September 2003 über zugeteilte Fördermittel
noch nicht durch Förderzusage verfügt hat, hat sie bis zum 15. Oktober 2003 zu
berichten, in welchem Zeitraum und für welche Objekte die noch verfügbaren
Fördermittel eingesetzt werden sollen und die Höhe der dafür benötigten Mittel
anzugeben. Gleichzeitig sind ggf. bewilligungsreife Bauvorhaben zu benennen,
die aus den zugeteilten Mitteln nicht bewilligt werden konnten. Mittel, über
die noch nicht verfügt wurde und für deren Einsatz bis zum
Bewilligungsschlusstermin auch keine konkreten Projekte benannt werden können,
gelten als zurückgezogen. Das MSWKS behält sich vor, die jeweils noch
verfügbaren Fördermittel umzuverteilen. Der Bewilligungsschlusstermin 1.
Dezember 2003 ist einzuhalten.
3
Förderung des Ausbaues und der Erweiterung von Mietwohnungen
3.1
Zweckbestimmung
Durch Ausbau und Erweiterung
nach Nummer 3 WFB werden Wohnungen für Haushalte der Einkommensgruppe A (enge Zielgruppe)
und für Haushalte der Einkommensgruppe B (erweiterte Zielgruppe) gefördert.
3.2
Prioritäten
Mit der Ausbau- und
Erweiterungsförderung stehen Fördermittel für die Umnutzung ehemaliger
Nichtwohngebäude zu Wohnraum und zur grundlegenden Umstrukturierung von
Wohnraum (Umbau) und von Siedlungen zur Verfügung.
Vorrangig gefördert wird das
Schaffen von Wohnungen durch Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude im
Sinne von Nummer 3.11 Satz 1 Buchstabe a) WFB (§ 16 Absatz 1 Nummer 3 WoFG).
Dazu zählt die Konversion militärischer Liegenschaften (Kasernen) sowie die
Umnutzung ehemaliger Nichtwohngebäude (Bürogebäude, Krankenhäuser, gewerbliche
Bauten etc.). Ziel ist es, mit diesen Maßnahmen neuen Wohnraum zu schaffen und
damit das Angebot an Wohnraum mit Miet- und Belegungsbindungen zu erweitern.
Mit zweiter Priorität kann
der Umbau von Mietwohnungen im Sinne
von Nummer 3.11 Satz 1 Buchstabe b) WFB (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 WoFG) gefördert
werden. Hier ist durch die Bewilligungsbehörden sicherzustellen, dass
insbesondere in Regionen mit angespannten Wohnungsmärkten die unter Umständen
durch Umbaumaßnahmen entstehende Verringerung der Anzahl von
Wohnungen (z.B. bei Zusammenlegungen) durch entsprechende ergänzende
Baumaßnahmen sozial verträglich begrenzt bleibt und auf die Nachfrage nach
Wohnraum mit Miet- und Belegungsbindungen abgestimmt wird.
3.3
Mittelanforderung und Mittelzuteilung
Sollen Objekte nach Nummer 3.31 WFB in Verbindung
mit Nummer 3.33 WFB gefördert werden, sind diese auf die nach Nummer 2.1 verteilten
Fördermittel anzurechnen.
In den übrigen Fällen der
Nummer 3 WFB fordern die Bewilligungsbehörden die Mittel bei den
Bezirksregierungen für jedes Bauvorhaben gesondert unter Vorlage eines
geprüften Förderantrages an.
Die Bezirksregierungen melden
die angeforderten Fördermittel laufend projektbezogen beim MSWKS unter Angabe
der gegebenen Vorränge (Nummer 3.2) nach dem Muster der Anlage 1,
getrennt nach Einkommensgruppe A oder B.
Die Fördermittel werden den
Bezirksregierungen durch das MSWKS zur Weitergabe an die Bewilligungsbehörden
objektbezogen zugeteilt.
4
Förderung von Eigentumsmaßnahmen
4.1
Förderfähige Eigentumsmaßnahmen
Im Jahre 2003
werden nach Maßgabe verfügbarer Mittel der Neubau und Ersterwerb und der Erwerb
vorhandenen Wohneigentums gefördert, für die die Förderung bis zum
Bewilligungsschlusstermin beantragt worden ist bzw. noch beantragt wird
(Antragseingangsliste) und die bis dahin bewilligungsreif werden.
4.2
Abwicklung der Förderung
Mit der
Veröffentlichung des WoBauP 2003 und nach Bekanntgabe der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt,
alle Anträge zu bewilligen, die bereits vorliegen bzw. bis zum
Bewilligungsschlusstermin noch vorgelegt werden und die Bewilligungsreife erlangt
haben. Bewilligungsreife Anträge sind unverzüglich zu bewilligen oder durch
Einwilligungen in den vorzeitigen Baubeginn/Vertragsabschluss zu belegen.
Die
Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
eingebracht, der möglicherweise erst im Frühsommer verabschiedet wird.
Nordrhein-Westfalen wird die Eigentumsförderung nach Inkrafttreten der
Gesetzesnovelle neu ausrichten. Alle Antragsteller, die Anspruch auf die
Eigenheimzulage bisheriger Fassung haben oder die Belastung aus der Finanzierung
des Objekts ohne steuerliche Förderung tragen können, erhalten im Jahr 2003
Fördermittel auf der Grundlage der WFB vom 5. Februar 2003.
Die
Bewilligungsbehörden sind aufgefordert, dem MSWKS am 10. Juli und 10. Oktober
2003 mit dem als Anlage 2 beigefügten Formular "Übersicht über die
Abwicklung des WoBauP 2003 - Eigentumsprogramm - " die Anzahl der bis
dahin bewilligten, ausgefallenen und nach dem 31. Dezember 2002 gestellten
Anträge auf Eigentumsförderung und deren Aufteilung auf die nach WFB vorgesehenen
Fördertypen über die Bezirksregierungen mitzuteilen. Die Bezirksregierungen
werden die genaue Einhaltung der Termine überwachen, die eingehenden
Übersichten zusammenfassen und dem MSWKS unverzüglich vorlegen. Zur
Vorbereitung auf die Wohnraumförderung im Jahre 2004 melden die
Bewilligungsbehörden den Bezirksregierungen unter Verwendung des Musters der Anlage
3 die am 31. Dezember 2003 vorliegenden Anträge für Eigentumsmaßnahmen. Die
Bezirksregierungen fassen diese Meldungen in einer Übersicht zusammen und legen
diese bis spätestens 15. Januar 2004 dem MSWKS vor.
4.3
Ausbau und Erweiterung von Eigentumsmaßnahmen
Mit der
Veröffentlichung des WoBauP 2003 und nach Bekanntgabe der
Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) werden die Bewilligungsbehörden ermächtigt,
alle Anträge auf Förderung des Ausbaus und der Erweiterung zum Zwecke der
Neuschaffung selbst genutzten Wohneigentums (Nummer 5.7 WFB) zu bewilligen, die
bereits vorliegen bzw. bis zum Bewilligungsschlusstermin noch vorgelegt werden
und die Bewilligungsreife erlangt haben.
5
Modellversuch Regionale Budgetierung Bonn / Rhein-Sieg
Seit dem
Förderjahr 2001 wird im Rahmen eines Modellversuchs die Budgetierung der
Wohnraumförderungsmittel erprobt. Erwartet werden hiervon mehr Flexibilität bei
der Lösung der örtlichen und regionalen Wohnungsmarktprobleme und Erfahrungen,
wie die Aufgaben der Bewilligungsbehörden bei der Wohnraumförderung im Rahmen
der Verwaltungsstrukturreform weiterentwickelt werden können.
An diesem
Modellversuch nimmt in einem ersten Schritt die Region Bonn/Rhein-Sieg mit den
Bewilligungsbehörden Stadt Bonn, Stadt Troisdorf und Rhein-Sieg-Kreis teil.
Diesen Bewilligungsbehörden wird anstelle des bis einschließlich 2002 üblichen
Verfahrens der kontingentierten Zuteilung von Wohneinheiten (WE) ein
gemeinsames Globalbudget in Höhe von 45 Mio. € zur Verfügung gestellt.
Neben diesem Globalbudget wird lediglich das anteilige Aufkommen aus der
Ausgleichszahlung den jeweiligen Bewilligungsbehörden gesondert zugeteilt. Das
Globalkontingent schließt auch die Anteile am Eigentumsprogramm und am
Modernisierungsprogramm ein.
Die
betroffenen Bewilligungsbehörden entscheiden im Rahmen der vorhandenen
Förderangebote über den Einsatz des Budgets in eigener Verantwortung. Die
weiteren Einzelheiten des Modellversuchs werden mit gesondertem Erlass
geregelt.
6
Sonstige Förderungsmaßnahmen
6.1
Wohnheime für Menschen mit Behinderungen
Insbesondere
mehrfach schwerstbehinderten Menschen ist es oft nicht möglich, in eine
„normale“ Mietwohnung zu ziehen. Nordrhein-Westfalen wird deshalb seine
erfolgreiche Politik der Förderung kleiner, qualitativ hochwertiger Wohnheime
fortsetzen.
Die
Bewilligungsbehörden werden aufgefordert, dem MSWKS zum 15. Juli 2003 nach dem
Muster der Anlage 4 alle vorliegenden - auch formlosen - Anträge
auf Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen zu melden. Später
eingehende Anträge können nachgemeldet werden. Die Meldungen dienen der
Mittelbewirtschaftung und - bei Mitfinanzierung durch den Bund mit Mitteln des
Ausgleichsfonds - der Koordinierung mit dem Bund. Die Mittel sind für jedes
Bauvorhaben gesondert auf dem Dienstweg beim MSWKS anzufordern; der geprüfte
Antrag ist mit den gemäß Nummer 4.1 Wohnheimbestimmungen erforderlichen Anlagen,
jedoch ohne technische Unterlagen, der Mittelanforderung beizufügen.
7
Mittelbereitstellung, Bewilligung, vorzeitiger Baubeginn
Die
Bewilligungsbehörden sind ermächtigt, nach Bereitstellung der Fördermittel
Förderzusagen in eigenem Namen für Rechnung der Wohnungsbauförderungsanstalt
Nordrhein-Westfalen zu erteilen (§ 4 Abs. 1 WBFG) bzw. vorab Zustimmungen zum
vorzeitigen Baubeginn zu erteilen (vgl. Nummer 7.25 WFB). Auf die Regelungen in
Nr. 2.6 (gleichmäßige Bewilligungspraxis im Laufe des Jahres) wird noch einmal
besonders hingewiesen. Zur Erleichterung der automatisierten Datenverarbeitung
sind die Mittel unter der Positionsnummer zu buchen, die sich aus dem
Positionsnummernverzeichnis ergibt, das die Wohnungsbauförderungsanstalt
aktualisieren und bekannt geben wird. Mittel derselben Positionsnummer sind mit
dem Gesamtbetrag zu bewilligen.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 283