Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 11 vom 28.3.2003 Seite 277 bis 296
Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001) Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 05.02.2003 - IV B 4-31-03/03 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001) Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 05.02.2003 - IV B 4-31-03/03
2375
Richtlinien zur Förderung der
Modernisierung
von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001)
Rd.Erl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
v.
05.02.2003 - IV B 4-31-03/03
1.1
In Nummer 1.1 Satz 1 erhält
im ersten Satz wird wird
im der 2.2.
Spiegelstrich des ersten
Satzes folgende Fassungneu gefasst:
„-_ des § 16 Abs. 3 des nach dem Datum „19. August 1994“ folgender Text
eingefügt: „in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 – BGBl. I S. 2376 und“. Im letzten Halbsatz von Satz 1wird das Datum
“vor dem 1. Januar 1966“
ersetzt durch das Datum „vor dem 1. Januar 1970“.
1.”.auf der
Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 – BGBl. I S. 2376 und der
Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (Verordnung
zum Wohnraumförderungsgesetz-VO WoFG NRW) vom 17. Dezember 2002 – SGV. NRW. S.
648 ff. und“.
Im 3. Spiegelstrich wird das Datum „14. September 1999“ durch das Datum „2. Juli 2002“ ersetzt.
Nach dem Wort „geeignet“ wird das Wort „und“ gestrichen und durch ein „Komma“ ersetzt. Am Ende des ersten Satzes wird folgender Text angefügt: „und deren städtebaulichen Qualitäten die Voraussetzungen für eine nachhaltige Vermietbarkeit gewährleisten.“
ersten Satz wird ein neuer Satz eingefügt: „Dazu
zählt insbesondere, dass Wohngebäude nicht mehr als vier Vollgeschosse enthalten, ein zusätzliches Dach- oder Staffelgeschoss ist
zulässig.“
Saätzetz 2 und 3 erhalten wird zu Satz
drei und erhält folgende
Fassung:
„Modernisierung sind
bauliche Maßnahmen, die
a) den
Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig
erhöhen,
b)
die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
c)
nachhaltig Einsparungen
von Energie oder Wasser bewirken.“
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der
Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.“
. In Nummer 1.4 werden die Wörter „dieser Richtlinie“ durch die Wörter „diesen Richtlinien“ ersetzt.
. In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 17
II. WoBauG“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 1 Nummer Ziffer 3 und 4 WoFG“.
. In Nummer 2.7.1 weerdenen nach denie Wörtern „ein
Bewilligungsbescheid“ die Wörter ersetzt durch „bzw. „eine Förderzusage“ eingefügt.
sbescheid“
ersetzt durch die Wörter „Erteilung der Förderzusage“.
Nach Nummer 2.7.5 wird folgende neue Nummer 2.7.6
eingefügt:
„in
Wohngebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen. In Innenstädten und
Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude bis zu sechs Vollgeschossen
förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der
umgebenden Bebauungsstruktur ergibt bzw. sich in diese städtebaulich
verträglich einfügt.“
6. In Nummer 2.7.6, Satz 6 wird die Zahl „7“ durch
die Zahl „5“ ersetzt. In Satz
acht 8 werden
nach dem Wort „Erweiterung“ die
Wörter „nach Nummer 2.5“ eingefügt.
7. In Nummer
2.7.7 erhalten die
Sätze eins 1 und zwei 2 folgende
Fassung:
„in Wohnungen, die
durch die Eigentümerin oder den Eigentümer selbst genutzt
werden, deren jeweiliges Gesamteinkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung die
in § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung
mit § 1 der Verordnung über die
Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung (DVO -WoFG NRW) in der
geltenden Fassung (SMBl. NRW. ???)
festgesetzten Grenzen übersteigt. Wenn das Gebäude in einem Denkmalbereich
liegt oder ein Denkmal ist, das in einem Ballungskern oder einem solitären
Verdichtungsgebiet liegt, dürfen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 und § 3 DVO- WoFG NRW um
bis zu 30 % überschritten werden.“
2.In Nummer 2.1.3 wird
im 1. Spiegelstrich nach dem Wort „Anpassung“ das Wort „von“ gestrichen und die
Wörter “einer zentralen Heizungsanlage mit“ werden eingefügt.
Im 5. Spiegelstrich
wird der 2. Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt: „wenn der Jahresprimärenergieaufwand
des betreffenden Gebäudes der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)
vom 21. November 2001 – BGBl. I, S. 3085 entspricht.”
Nach dem 5.
Spiegelstrich werden die folgenden Spiegelstriche 6 und 7 eingefügt:
„- Einbau von Biomasse- und Biogasanlagen
zur kombinierten Erzeugung von Wärme und Strom mit Netzanbindung einschließlich
der dadurch bedingten Maßnahmen und
- Einbau von Wärmeerzeugungsanlagen mit
flüssigem Wärmeträgermedium zur Verfeuerung fester Biomasse (z.B.
Holzpelletheizungen) mit automatischer Beschickung einschließlich der dadurch
bedingten Maßnahmen“.
. Die Nummern 2.7.6 bis
2.7.10 werden zu Nummern 2.7.7 bis 2.7.11.
3.
„Die Anforderungen der EnEV sind einzuhalten. Dies
gilt nicht für Fenster, die entsprechend der WärmeschutzV vom 24. Februar 1982
(BGBl. I, S. 209) bereits durch den Einbau von Isolier- oder Doppelverglasung
wärmegedämmt wurden und einen k-WertF von mindestens 3,2 aufweisen.
4.In
Nummer 2.6 wird im 1. Spiegelstrich in der Klammer die Angabe „ -vgl. Anlage 1,
Fußnote 2 -“ gestrichen.
5.In
Nummer 2.7.5 wird der Text nach der ersten Klammer bis zum Komma wie folgt
gefasst: „in der jeweils geltenden Fassung“.
6.In
Nummer 2.7.7 wird in Satz 1 das
Wort „Familienangehörigen“in Satz 1 ersetzt
durch „Haushaltsangehörigen
(§ 18 WoFG)“
nund
nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der Antragstellung“ wird der
Text wie folgt gefasst: “die in § 9 Abs. 2 WoFG festgesetzten Grenzen
übersteigt.“.
„Das Einkommen wird nach dem
Einkommensprüfungserlass 2002 in der jeweils geltenden Fassung (SMBl. NRW. S. 2370) ermittelt.“
2“
ersetzt durch „1,2 mg/m3“.
In Satz 3 wird der Betrag „100.000 DM“ ersetzt
durch „52.000 Euro“.
9.In
Nummer 4 wird in Satz 1 nach dem Wort „Darlehen“ die Angabe „gem. Nummer 5“
eingefügt, nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 II. WoBauG“ wird folgender Text
eingefügt: „in Verbindung mit § 46 WoFG“. Satz 2 wird gestrichen.
10.Nummer
5.1 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer verpflichtet, die Mietpreis- und Belegungsbindungen nach den
Nummern 7.1, 7.2 und 7.4.1 einzuhalten, beträgt das Darlehen beträgt bei Kosten
von 150 bis 920 Euro je Quadratmeter Wohnfläche 50 v. H., bei Gemeinden der
Mietenstufen vier bis sechs 60 v. H. der anerkannten förderfähigen Kosten.“
11.In
Nummer 5.2 werden in Satz 1 die Wörter „und fünf“ ersetzt durch die Wörter „bis
sechs“.
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wenn sich die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
verpflichtet, die Mietpreis- und Belegungsbindungen nach den Nummern 7.3 und
7.4.2 einzuhalten (Förderung für Mieterhaushalte mit mittlerem Einkommen),
beträgt das Darlehen bei Kosten von 150 bis 920 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
30 v. H., in Gemeinden der Mietenstufen vier bis sechs 40 v. H. der anerkannten
förderfähigen Kosten.“
„450 DM“ durch „230 Euro“,
„300 DM“ durch „155 Euro“,
„250 DM“ durch „130 Euro“,
„175 DM“ durch „90 Euro“.
15.In
Nummer 5.6 wird in Satz 1 der Betrag „2.000 DM“ ersetzt durch „1.050 Euro“.
In Satz 2 wird der Betrag „45.000 DM“ ersetzt durch
„23.100 Euro“.
16.In
Nummer 5.7 werden die Wörter „Deutsche Mark“ ersetzt durch „Euro“.
18.In
Nummer 7 wird in Satz 1 im ersten Spiegelstrich nach der Angabe „§ 46 II.
WoBauG“ eingefügt: „oder § 7 WoFG“.
„3,90 Euro qm WF monatlich in Gemeinden der
Mietenstufe 1
4,05 Euro qm
WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 2
4,30 Euro qm
WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 3
4,55 Euro qm
WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufe 4
4,80 Euro qm
WF monatlich in Gemeinden der Mietenstufen 5 und 6“.
„aus dem Erhöhungsbetrag nach § 559 BGB, soweit
dadurch der maßgebende Mietbetrag nach Nummer 7.1.1 nicht überschritten wird.“
22.In
Nummer 7.2.2 wird in Satz 2 der 1. Spiegelstrich gestrichen. Der 2.
Spiegelstrich wird zum 1. Spiegelstrich, der 3. zum 2. und der 4. zum 3.
Spiegelstrich.
Im 1. Spiegelstrich wird die Klammer „(§ 3 MHG)“
ersetzt durch „(§ 559 BGB)“.
Der 2. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst: „- die
Umlage der Betriebskosten nach § 556 BGB und die Erhöhung dieser Umlage (§ 560
BGB)“.
Im 3. Spiegelstrich wird die Klammer „(§ 2 MHG)“
ersetzt durch „(§ 558 BGB)“ und der Betrag „0,30 DM“ wird ersetzt durch „0,15
Euro“.
Im 2. Spiegelstrich wird die Abkürzung „MHG“ durch
„BGB“ ersetzt.
In Satz 2 wird „§ 4 MHG“ ersetzt durch „§§ 556 und
560 BGB“.
25.In
Nummer 7.4.1 wird die Klammer „(§ 5 WoBindG)“ ersetzt durch die Klammer „(§ 27
WoFG)“.
29.In
Nummer 10.5 ist der Satz 4 wie folgt zu fassen:
„Bei der Modernisierung von preisgebundenen
Wohnungen ist die zu führende Kartei (Datei) gemäß Nummer 1 der Kontrollrichtlinien
(Anlage 1 zu Nummer 2.1 VV-WoBindG in der jeweils geltenden Fassung - SMBl. 238
-) um
die Merkmale aus der Modernisierungsförderung zu ergänzen.
30.In
Nummer 11.2 wird in Satz 5 der Betrag „20.000 DM“ ersetzt durch „11.000 Euro“.
31.In Nummer
11.4 wird im 2. Spiegelstrich die Angabe „nach Nummer 10.2“ ersetzt durch
„(Nummer 10.2)“
10
8. In Nummer 3.2, Satz eins
1 wird erden der Textie Wörter „§ 33 Abs. 1 II. WoBauG in Verbindung mit § 46 II. WoBauG“
ersetzt durch „§ 11 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 WoFG“. In Satz 3 wird die Zahl „52.000“ durch die
Zahl „50.000“ ersetzt.
9. Nummer 4 erhält folgende Fassung: „Die Förderung
erfolgt mit Baudarlehen zur
anteiligen Finanzierung der Modernisierungsmaßnahmen.“
0. In Nummer 5.2, Satz eins 1 wird wie folgt wird nach den Wörtern gefasst:
„In
Gemeinden der Mietenstufen„vier bis sechs 4 bis 6 ist
eine Förderung auch für Mieterhaushalte mit mittlerem Einkommen ist“ folgender Text eingefügt: „nach § 2 Ziffer 1 DVO -WoFG NRW (Regionen mit
überdurchschnittlichem Mietpreisniveau) möglich.“.
Nach Satz
eins 1 wird ein neuer Satz
eingefügt:
“In
Gemeinden der Mietenstufe 3 ist eine Förderung für Haushalte mit mittlerem
Einkommen zulässig, wenn sie im Rahmen
von wohnungswirtschaftlichen und städtebaulichen Umstrukturierungsmaßnahmen
erfolgt, die der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
dienen (§ 2 Ziffer 3 DVO- WoFG NRW).“
113
. In Nummer 5.6, Satz eins 1 wird die Zahl „1.050“
ersetzt durch
die Zahl „2.100“ ersetzt. In Satz zwei 2 wird
die Zahl „23.100“ ersetzt
durch die Zahl
„46.200“ ersetzt.
2. Nach Nummer 5.10 wird die Nummer
5.11 mit folgendem Text eingefügt:
„Das Darlehen wird bis
zu dem Betrag der förderfähigen anerkannten Ausgaben gewährt, der nicht durch
andere Finanzierungsmittel (Fremdmittel, Zuschüsse, Eigenleistungen) gedeckt
ist.“
3. Nummer 6.1, Satz eins1 und 2 erhaltenält folgende Fassung:
„Der
Zins für das nach Nummern 5.1
bis 5.76 berechnete Darlehen beträgt 6 v.H.,
die Tilgung 4 v.H. _
unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen. Für einen
Zeitraum von 15 Jahren nach Fertigstellung der
Maßnahmen und Bestätigung der Bewilligungsbehörde wird der Zins
auf 0,5 v.H. und die Tilgung auf 2 v.H. gesenkt0,5 v. H. ab Fertigstellung
der Modernisierung bis zum Ablauf von 15 Jahren.“
Satz drei wird wie folgt gefasst:
„Das Darlehen ist mit jährlich 2 v. H. - unter
Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen - zu
tilgen. Satz 3 wird gestrichen.“
Nummer 6.2
entfällt.
. Nummer 6.2
entfällt.
. In Nummer 6.3
wird die Bezeichnung „Anstalt der
Westdeutschen Landesbank- Girozentrale“ ersetzt
durch „Anstalt der Landesbank NRW“. Nummer 6.3
wird zu Nummer 6.2.
15. Nummer 6.3 wird zu Nummer 6.2.
18
. In
Nummer 7 erster Spiegelstrich werden die
Wörter „§ 46 II. WoBauG oder“ gestrichen. Im zweiten Spiegelstrich wird
das Wort „Kostenmieten“ durch das Wort „Mieten“ ersetzt.
. In Nummer 7.1.1 2. Spiegelstrich werden nach den Wörtern „Euro“ Schrägstriche
eingefügt und die
Abkürzungen „WF“ werden
durch „Wfl.“ ersetzt.
. In Nummer 7.1.5 wird
das Wort „Bewilligungsbescheid“ durch die Wörter: „in der Förderzusage“
ersetzt.
. In Nummer 7.2.2 zweiter Spiegelstrich wird die
Angabe „§ 556 BGB“ ersetzt durch „§§ 556,
556a BGB“.
. In Nummer 7.2.3 wird das Wort „Bescheid“ durch die Wörter „in der
Förderzusage“
ersetzt.
. In Nummer 7.3 Satz 1
zweiter Spiegelstrich
werden die Wörter
„im Bewilligungsbescheid“ durch die Wörter „in der Förderzusage“ ersetzt. In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 556“ ein Komma und „556a“
eingefügt.
16. In
Nummer 7.4.1, Satz eins
1 werden
die Wörter „des Bewilligungsbescheides“ ersetzt durch
die Wörter „der Förderzusage“ ersetzt.
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7. In Nummer 7.4.2 werden nach den Wörtern „§ 9 Abs. 2 WoFG“
folgende Wörter eingefügt: „in Verbindung mit § 1 und § 2 DVO -WoFG NRW“.
. Nummer 7.4.3 wird neu gefasst: „In der Förderzusage ist die
Belegungsbindung für begünstigte Haushalte als allgemeines Belegungsrecht (§ 26
Abs. 2 Satz 2 WoFG) zugunsten der zuständigen Stelle
nach § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Wohnungs- und
Kleinsiedlungswesen in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 237) festzulegen.“
1827
. In Nummer 9 lautet die Überschrift „Förderzusage“.
1928
. In Nummer 9.1 werden die Wörter „Bewilligung von Darlehen“ ersetzt durch „Erteilung
von Förderzusagen“.
20. In Nummer 9.3, Satz zwei 3 werden
die Wörter „den Bewilligungsbescheid“ ersetzt durch „die Förderzusage“.
In Satz drei4
werden die Wörter „des Bewilligungsbescheides“
ersetzt durch „der Förderzusage“.
. In Nummer 9.5 werden die Wörter „Der
Bewilligungsbescheid“ durch die Wörter „Die Förderzusage“ ersetzt.
21. In Nummer 10.1, Satz eins
1 werden
die Wörter „des Bewilligungsbescheides“
ersetzt durch „der Förderzusage“.
22. In Nummer 10.2, Satz 2 wird das Wort „Bewilligung“ ersetzt durch das
Wort „Förderzusage“ ersetzt. In Satz 3 werden die
Wörter „im Bewilligungsbescheid“ durch die
Wörter „in der Förderzusage“ ersetzt.
. In Nummer 10.5 Satz 2 erster Spiegelstrich werden
die Wörter „des Bewilligungsbescheides“ durch die Wörter „der Förderzusage“ ersetzt.
In Nummer 11.2 Satz 5 wird nach dem Wort
„die“ folgender Text eingefügt: „für selbst genutztes
Wohneigentum zugesagt werden und“
Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:
a) Im ersten Spiegelstrich wird „Nummer 6.3“ durch „Nummer 6.2“ ersetzt.
b) Nach dem zweiten Spiegelstrich wird ein neuer Spiegelstrich mit folgendem Text eingefügt: „das Belegungsrecht zugunsten der zuständigen Stelle festgelegt ist (Nummer 7.4.3),“.
c)
Im dritten
Spiegelstrich wird der Text „sowie
vorgesehene beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Nummer 7.4.3)“
gestrichen. Der folgende Satz erhält nach dem Wort
„erforderlich“ einen Punkt und wird in Klammern gesetzt.
23. In Nummer 11.2 wird Satz drei gestrichen.
24. In Nummer 12 werden die Wörter wird wie
folgt geändert:
a)
Die Wörter „des
Bewilligungsbescheides“ werden ersetzt durch die Wörter „der Förderzusage“ ersetzt;
b)
nach dem Wort
„Darlehensverträgen“ werden folgende
Wörter angefügt: „.und das
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)“;
c)
Folgender Satz wird angefügt: „Für den Fall
eines Eigentumswechsels gehen die sich aus der Förderzusage ergebenden
Berechtigungen und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger über (§ 13 Abs. 3 WoFG).“
25. In Nummer 13, Satz eins1
werden die Wörter „dieser Richtlinie“ ersetzt
durch die Wörter
„diesen Richtlinien“ ersetzt.