Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 12 vom 3.4.2003 Seite 297 bis 324
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03. 2003 B 6130 – 1.3 – IV 1 |
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zugehörige Anlagen : |
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03. 2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
8202
Satzung der
Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03. 2003
B 6130 – 1.3 – IV 1
A:
Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs.
1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom
Verwaltungsrat der Anstalt am 06.12.2002 beschlossene 1. Änderung der Satzung
genehmigt.
Nachstehend
gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.
Darüber hinaus wird die mit RdErl. des Finanzministeriums vom 21.10.2002 – 6130 – 1.3 – IV 1 (SMBl. NRW. 8202) bekannt gegebene Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 19.09.2002 um die unten stehende Anlage als Anlage 1 ergänzt:
1. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002
geltenden Fassung (VBLS)
Der
Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 6.
Dezember 2002 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
1
Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„9Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführte
Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen,
sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer
Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis
zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur
Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten
Pflichtversicherten entspricht.10Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften
errechnet die Anstalt Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung
zugrunde zu legen sind. 11Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um
jeweils ein Fünfzehntel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und
dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen
Monate.“
2
In Absatz 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa der Ausführungsbestimmungen zu §
20 Abs. 3 werden die Worte „§ 23 Abs. 2 Satz 2 bis 8“ durch die Worte „§ 23
Abs. 2 Satz 2 bis 11“ ersetzt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 321