Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 12 vom 3.4.2003 Seite 297 bis 324

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03. 2003 B 6130 – 1.3 – IV 1
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03. 2003 B 6130 – 1.3 – IV 1

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums vom 07.03.
2003
B 6130 – 1.3 – IV 1

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 06.12.2002 beschlossene 1. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderung der Satzung bekannt.

Darüber hinaus wird die mit RdErl. des Finanzministeriums vom 21.10.2002 – 6130 – 1.3 – IV 1 (SMBl. NRW. 8202) bekannt gegebene Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 19.09.2002 um die unten stehende Anlage als Anlage 1 ergänzt:

1. Änderung
der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder
in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002
geltenden Fassung (VBLS)

Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat am 6. Dezember 2002 die nachstehende Änderung der Satzung beschlossen:

§ 1
Änderung der Satzung

1
Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

9Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht.10Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die Anstalt Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 11Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils ein Fünfzehntel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate.“

2
In Absatz 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa der Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3 werden die Worte „§ 23 Abs. 2 Satz 2 bis 8“ durch die Worte „§ 23 Abs. 2 Satz 2 bis 11“ ersetzt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Anlage 1

- MBl. NRW. 2003 S. 321