Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 14 vom 11.4.2003 Seite 349 bis 366
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. November 2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. November 2002
21220
Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 23. November 2002
§ 1
Gebührenerhebung
Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen
Amtshandlungen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung
mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis
127,--
Euro
2
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung
ohne Prüfung
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
andere
51,--
Euro
3
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
im Krankenhaus 153,--
Euro
3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen 76,--
Euro
4
Beratung vor der Durchführung biomedizinischer
Forschung am Menschen über berufsethische und
berufsrechtliche Fragen gem. § 15 Abs. 1 BO,
§§ 40 bis 42 AMG und § 17 bis 19 MPG
4.1
monozentrische Studie 1.770,--
Euro
4.2
multizentrische Studie 1.370,--
Euro
5
Beratung bei Änderung eines geprüften Verfahrens nach Nr. 4 700,--
Euro
6
Beratung vor der Durchführung prospektiver
epidemiologischer Forschungsvorhaben nach § 15 BO 900,-- Euro
7
Beratung vor der Durchführung der Forschung
mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem
embryonalem Gewebe nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BO 600,--
Euro
8
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur
Durchführung der assistierten Reproduktion
nach § 13 und Kapitel D III Nr. 15 BO
8.1
Allgemeine Anzeige 1.000,--
Euro
8.2
Änderungsanzeige
500,-- Euro
8.3
Einzelanzeige nach Abschnitt 3.2.3 der Richtlinien
zur Durchführung der assistierten Reproduktion 100,--
Euro
9
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung
künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
9.1
Antragsgebühr 766,--
Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 357,--
Euro
10
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 950,-- Euro
11
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 3
Röntgenverordnung je Röntgeneinrichtung 200,-- Euro
12
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Strahlenschutzverordnung je Einheit
12.1
Strahlentherapie 2.000,--
Euro
12.2
Nuklearmedizin
600,-- Euro
13
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises
außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV,
Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeits-
medizin, Umweltmedizin)
13.1
mit Prüfung
127,-- Euro
13.2
ohne Prüfung
51,-- Euro
14
Zertifizierung gesponserter oder kostenpflichtiger
76,-- Euro
Fortbildungsveranstaltungen
15
Entscheidungen über Widersprüche
153,-- Euro
16
Verfahren im Bereich des Arzthelferinnenwesens
16.1
Verfahren zur Zwischenprüfung
35,-- Euro
16.2
Verfahren zur Abschlussprüfung
143,-- Euro
16.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung
143,-- Euro
16.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 40 BBiG
143,-- Euro
17
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme
in die Sachverständigenliste
nach § 16 ABs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)
38,-- Euro
18
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 25,--
Euro
19
Ausstellung von Bescheinigungen
5,-- Euro
20
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht
der Kammer angehörende Personen
10,-- Euro
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein
Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und
Wiederholungsprüfungen für Arzthelferinnen im Rahmen der Regelausbildung
schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der
Röntgenverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Fälligkeit
Die Gebühren sind bei Antragstellung bzw. bei Einreichung der Anzeige
bei der Ärztekammer Nordrhein fällig. Die Zahlung ist Voraussetzung für die
Bearbeitung.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder
Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag
des Eingangs,
b) bei Überweisung oder
Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein oder bei Einzahlung mit
Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse
gutgeschrieben wird,
c) bei Übersendung eines
Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen
besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies
aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Gebührenordnung vom 27. Oktober 2001 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 08. Januar 2003
Prof. Dr. med. Jörg –Dietrich H o p p e
- Präsident -
Genehmigt.
Düsseldorf, den 27. Februar 2003
Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
- III B 3 – 0810.44.2 -
Im Auftrag
G o d r y
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 23. November 2002,
genehmigt durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des
Landes Nordrhein-Westfalen am 27. Februar 2003 (III B 3 – 0810.44.2) wird im
Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. März 2003
Prof. Dr.
med. Jörg-Dietrich H o p p e
- Präsident -
- MBl. NRW. 2003 S. 351