Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 15 vom 24.4.2003 Seite 367 bis 394
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 22. Februar 2002 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 22. Februar 2002
Prüfungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung
von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und
„Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 22. Februar 2002
Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Befangenheit
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit,
Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
§ 8 Prüfungsablauf
§ 9 Zulassung
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
§ 12 Prüfungsgebühr
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13 Prüfungsgegenstand
§ 14 Inhalt und Gliederung der Prüfung
§ 15 Prüfungsaufgaben
§ 16 Nicht-Öffentlichkeit
§ 17 Leitung und Aufsicht
§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
§ 19 Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 21 Bewertung
§ 22 Feststellung des
Prüfungsergebnisses
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Nicht bestandene Prüfung
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 25 Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Rechtsbehelfe
§ 27 Prüfungsunterlagen
§ 28 Geschlechtsspezifische
Bezeichnung
§ 29 Übergangsregelung
§ 30 In-Kraft-Treten
Prüfungsausschüsse
Errichtung
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf
„Zahnmedizinische Fachangestellte“ errichtet die Zahnärztekammer Nordrhein
einen Prüfungsausschuss; bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von
Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen, können mehrere
Prüfungsausschüsse errichtet werden.
Zusammensetzung und Berufung
1
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
2
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer eines Berufskollegs angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der
Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die
Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
3
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer
Nordrhein längstens für fünf Jahre berufen.
4
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der
Zahnärztekammer Nordrhein bestehenden Gewerkschaften und selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung
berufen.
5
Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
(Leiter des entsprechenden Berufskollegs) berufen.
6
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von
der Zahnärztekammer Nordrhein gesetzten
angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Nordrhein
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
7
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen
werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder
fehlende persönliche Eignung im Sinne des § 20 Abs. 2 BBiG.
8
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der
Zahnärztekammer Nordrhein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird.
Befangenheit
1
Im Zulassungs‑ und Prüfungsverfahren dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin verheiratet
oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht.
2
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende, soweit
nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
3
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmerinnen,
die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der
Zahnärztekammer Nordrhein und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss
mitzuteilen.
4
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer
Nordrhein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
5
Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des
Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Nordrhein die
Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen.
Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen
Gründen nicht gewährleistet erscheint.
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
1
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören (§ 38 Abs. 1 BBiG).
2
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(§ 38 Abs. 2 BBiG).
Geschäftsführung
1
Die Zahnärztekammer Nordrhein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss
dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und
Durchführung der Beschlüsse.
2
Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist ein Protokoll zu führen. Die
Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 22 Abs. 6 bleibt unberührt.
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gemäß §
16 Abs. 2 sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss.
Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Nordrhein.
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Sie sollen
nach Möglichkeit auf das Ende von Umschulungsmaßnahmen, die im Bereich der
Zahnärztekammer Nordrhein durchgeführt werden, abgestimmt sein.
Prüfungsablauf
Der Prüfungsausschuss legt rechtzeitig die
Prüfungstage, den Zeitablauf, den Prüfungsort und die Arbeits‑ und
Hilfsmittel fest.
Zulassung
1
Zur Prüfung ist jede Umschülerin
zuzulassen, die glaubhaft macht, dass sie die notwendigen Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat.
2
Der Beweis wird durch Vorlage des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
erbracht.
Anmeldung zur Prüfung
1
Die Anmeldung zur Prüfung hat auf einem Anmeldeformular der Zahnärztekammer
Nordrhein, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, durch die Prüfungsbewerberin zu
erfolgen.
2
Bei der Anmeldung sollen folgende Angaben gemacht werden: Personaldaten, Daten
der Umschulung bzw. zum Nachweis von Tätigkeiten oder zum Erwerb der
Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen (Berichtsheft).
3
Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Nordrhein, wenn in
ihrem Bezirk
- die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist,
oder
- im übrigen der gewöhnliche Aufenthalt der Prüfungsbewerberin liegt.
Entscheidung über die Zulassung
1
Über die Zulassung zur Umschulungsprüfung entscheidet die
Zahnärztekammer Nordrhein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,
so entscheidet der Prüfungsausschuss.
2
Die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe der
Prüfungszeiten, des Prüfungsortes und der erforderlichen Arbeits‑ und
Hilfsmittel mitzuteilen. Der Prüfungsbewerberin ist außerdem der Abdruck der
Prüfungsordnung zu übersenden. Auf Antrag sind ihr die Mitglieder und
Stellvertreter des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.
3
Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die
Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
4
Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie
aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde,
widerrufen werden.
Prüfungsgebühr
1
Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2
Diese Gebühr ist im Fall des § 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und nur unter
bestimmten Voraussetzungen in den Fällen des § 25 von der Prüfungsbewerberin zu
entrichten.
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13
Prüfungsgegenstand
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob
die Prüfungsbewerberin die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die
notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum
selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem im
Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der Ausbildungsverordnung sind zu beachten.
§ 14
Inhalt und Gliederung der Prüfung
1
Hinsichtlich Inhalt und Gliederung der
Prüfung finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 bis 7 der Prüfungsordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im
Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische
Fachangestellte" vom 30.11.2001 Anwendung.
2
Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse
und Belange bei der Gliederung und Gestaltung der Prüfung in gebührender Weise
zu berücksichtigen.
§ 15
Prüfungsaufgaben
Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Sie
richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum
„Zahnmedizinischen Fachangestellten /zur Zahnmedizinischen Fachangestellten“
vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492).
Nicht-Öffentlichkeit
1
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde und
der Zahnärztekammer Nordrhein sowie die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
2
Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Nordrhein
Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit sowie andere Personen, die ein
berechtigtes Interesse geltend machen, als Gäste zulassen.
3
Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des
Prüfungsausschusses anwesend sein. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen
sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den
Prüfungsablauf zu enthalten.
§ 17
Leitung und Aufsicht
1
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
2
Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Zahnärztekammer Nordrhein im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen
soll, dass die Prüfungsteilnehmerin die Arbeit selbständig und nur mit den
erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmitteln ausführt.
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des
Vorsitzenden oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen und zu
versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung
teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur
Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits‑ und Hilfsmittel, die
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1
Die Aufsichtsführende kann die Prüfungsteilnehmerin, die sich einer
Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig
macht, von der Prüfung vorläufig ausschließen. Die Prüfungsteilnehmerin, die
das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremden Vorteil
beeinflusst, kann von der Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des
Prüfungsbereiches bzw. Prüfungsteilbereiches vorläufig ausgeschlossen werden.
2
Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der
Prüfungsausschuss. In diesen Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich
bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note „6“ bewerten. In schwerwiegenden Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für
nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres
nachträglich festgestellten Täuschungen.
Rücktritt, Nichtteilnahme
1
Die Prüfungsteilnehmerin kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch
schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
abgelegt.
2
Tritt die Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des
Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine
Nichtteilnahme an einem Prüfungsbereich bzw. an Prüfungsteilbereichen.
3
Tritt die Prüfungsteilnehmerin mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus
wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings
bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsbereiche bzw. Prüfungsteilbereiche anerkannt. Im übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.
4
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet
der Prüfungsausschuss.
Bewertung, Feststellung und Beurkundungdes Prüfungsergebnisses
Bewertung
1
Die Prüfungsleistungen gemäß der
Gliederung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind ‑ unbeschadet
der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der
Ausbildungsverordnung ‑ wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung:
100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung:
unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind:
unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
2
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht
ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung
ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
3
Die Prüfungsleistungen sind von Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt
und selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
4
Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach einem differenzierten
Punkt- und Notensystem des Abs. 1. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen
und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49
abzurunden.
Feststellung des Prüfungsergebnisses
1
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie das
Gesamtergebnis der Prüfung fest.
2
Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“, „Praxisorganisation und –verwaltung“,
„Abrechnungswesen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ werden dem
Prüfungsteilnehmer mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekanntgegeben.
3
Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der
Bereich „Behandlungsassistenz“ gegenüber jedem der übrigen Bereiche das
doppelte Gewicht.
4
Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung
gem. § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 7 der Prüfungsordnung der
Zahnärztekammer Nordrhein für die Durchführung der Abschlussprüfung im
Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ und „Zahnmedizinische Fachangestellte"
vom 30.11.2001 sind das bisherige
Ergebnis des schriftlichen Bereichs und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
5
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen
Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in
mindestens drei Bereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet,
ist die Prüfung nicht bestanden.
6
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
7
Der Prüfungsausschuss muss der Prüfungsteilnehmerin am letzten Prüfungstag
mitteilen, ob sie die Prüfung "bestanden" oder "nicht
bestanden" hat. Hierüber ist der Prüfungsteilnehmerin eine vom
Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung
auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag
der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
Prüfungszeugnis
1
Über die bestandene Prüfung erhält die
Prüfungsteilnehmerin von der Zahnärztekammer Nordrhein ein Zeugnis.
2
Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"
- die Personalien des Prüflings
- die Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen
„Behandlungsassistenz“
„Abrechnungswesen“
„Praxisorganisation und –verwaltung“
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie das Ergebnis der
„Praktischen Prüfung“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Nordrhein (mit Siegel).
3
Soweit von der Prüfungsteilnehmerin der Nachweis der geforderten
Kenntnisse im Strahlenschutz nach
Feststellung des Prüfungsergebnisses erfolgreich geführt worden ist, wird ihr durch
die Zahnärztekammer Nordrhein gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über den
Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) in der jeweils
gültigen Form der Kenntnisnachweis ausgehändigt.
Nicht bestandene Prüfung
1
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin von der
Zahnärztekammer Nordrhein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in
welchen Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen
nicht erbracht worden sind.
2
Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist
hinzuweisen.
Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung
1
Eine nicht bestandene
Umschulungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
2
Hat die Prüfungsteilnehmerin bei nicht bestandener Prüfung in einem
Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mindestens ausreichende Leistungen
erbracht, so ist dieses Fach auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin nicht zu
wiederholen, sofern diese sich innerhalb von zwei Jahren ‑ gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an ‑ zur
Wiederholungsprüfung anmeldet.
3
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
4
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9-11) gelten sinngemäß.
Der Anmeldung ist außerdem der gemäß § 24 Abs. 1 erteilte
Bescheid beizufügen.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26
Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses
sowie der Zahnärztekammer Nordrhein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an
die Prüfungsbewerberin bzw. Prüfungsteilnehmerin mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen
nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein‑Westfalen.
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin Einsicht in ihre
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und
Niederschriften gemäß § 5 Abs. 2 sind zwei Jahre, die Anmeldung und
Niederschriften gemäß §§ 10 und 22 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung
werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer
geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
Übergangsregelung
Zahnarzthelferinnen und Zahnarzthelfer, die sich bei
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung in der Umschulung befinden, beenden die
Umschulung nach den Bestimmungen der früheren Prüfungsordnung für die
Umschulungsprüfung der Zahnarzthelfer/innen, es sei denn, es erfolgt eine
Vereinbarung über die Anwendung dieser Verordnung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung für die Durchführung der
Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter /
Zahnmedizinische Fachangestellte“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung der Zahnarzthelfer/innen vom
24.03.1990 (SMBI. NW. 2123) außer Kraft.
Düsseldorf, den 27. Februar 2003
Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
III B 3 - 0142.2 –
G o d r y
Präsident der
Zahnärztekammer Nordrhein