Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 15 vom 24.4.2003 Seite 367 bis 394
Durchführung des Pflege-Versicherungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 3. April 2003 - B 4000 – 1.113 – IV 1 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung des Pflege-Versicherungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 3. April 2003 - B 4000 – 1.113 – IV 1 -
820
Durchführung des
Pflege-Versicherungsgesetzes
RdErl.
d. Finanzministeriums v. 3. April 2003
- B 4000 – 1.113 – IV 1 -
Auf Grund
-
des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz
2000) vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626)
-
des
Artikels 1 § 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) und Änderungen des Elften Buch Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – durch Artikel 3 § 56 des Gesetzes zur Beendigung
der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266)
-
des
Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG) vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637)
ist
in Abstimmung mit dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
eine Anpassung meines Runderlasses vom 31.8.1995 zur Durchführung der
Pflegeversicherung erforderlich.
Der
Runderlass vom 31.8.1995 wird wie folgt neu gefasst:
Durch
Artikel 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, ber. S.
2797), das am 1. Januar 1995 in Kraft trat, ist dem Sozialgesetzbuch das Elfte
Buch (Soziale Pflegeversicherung) angefügt worden.
Das
Gesetz enthält auch für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für die
Auszubildenden im öffentlichen Dienst die Verpflichtung zur Absicherung gegen
das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Soweit im öffentlichen Dienst auf Grund von
tarifrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Beihilfe (z. B. nach § 40 BAT, §
46 MTArb) besteht, mache ich darauf aufmerksam, dass für Pflegeaufwendungen
keine Leistungen der Beihilfe beansprucht werden können, weil nach § 40 Satz 2
BAT, § 46 Satz 2 MTArb Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften –
BhV - nicht beihilfefähig sind. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass
Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin keinen Anspruch
auf Beihilfeleistungen haben.
1
Versicherungspflichtiger Personenkreis
1.1
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
1.1.1
Pflichtmitglieder der GKV sind grundsätzlich auch in der sozialen
Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Pflichtmitglieder
der GKV, die sich schon vor dem 23. Juni 1993 bei einem privaten
Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert
hatten, konnten bis zum 31. März 1995 bei der zuständigen Pflegekasse eine
Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
beantragen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 PflegeVG). Die Befreiung wirkt
vom Beginn der Versicherungspflicht an, sie kann nicht widerrufen werden (Art.
42 Abs. 2 Satz 2 PflegeVG). Die Befreiung gilt auch dann, wenn die
Vertragsleistungen des privaten Versicherungsunternehmens noch nicht den
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI gleichwertig waren. Allerdings waren
Verträge, die unzureichende Vertragsleistungen vorsahen, bis zum 31. Dezember
1995 an den Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen (Art. 42
Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeVG). Personen, die vor dem 1. Januar 1995 bereits
eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hatten und versicherungspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung wurden, konnten den privaten
Pflegeversicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an
kündigen (Art. 42 Abs. 3 PflegeVG, § 27 SGB XI).
1.1.2
Leisten bislang krankenversicherungspflichtige Beschäftigte
Altersteilzeitarbeit, wird die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI davon
nicht berührt.
Handelt es sich
hingegen um eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfrei und in der GKV freiwillig
versichert war und nunmehr infolge der Altersteilzeitarbeit
krankenversicherungspflichtig wird, ändert sich die Rechtsgrundlage für die
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, d. h., die Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI wird in eine solche
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI umgewandelt.
1.2
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Freiwillige
Mitglieder der GKV sind grundsätzlich – ebenso wie Pflichtmitglieder der GKV –
in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Sie können aber gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auf Antrag von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit werden, wenn
sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das
Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind und für sich und ihre
Angehörigen oder Lebenspartner (d. h. eingetragene Lebenspartner i. S. des
Lebenspartnerschaftsgesetzes), die bei Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI versichert wären, Leistungen beanspruchen
können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI
gleichwertig sind; wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 2.3 verwiesen.
Der Antrag auf
Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung kann
nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der
Pflegekasse gestellt werden (§ 46 SGB XI). Die Befreiung, die nicht widerrufen
werden kann, wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem
Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn
des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und
3 SGB XI).
Die Befreiung
gilt für die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV. Wird der
Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig und damit auch versicherungspflichtig
in der sozialen Pflegeversicherung, verliert die Befreiung ihre Wirkung.
Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig werden
und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen
Pflegebedürftigkeit versichert sind, können jedoch ihren Versicherungsvertrag
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen (§ 27 SGB XI).
Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn
eine Familienversicherung eintritt (§ 27 Satz 2 SGB XI). § 27 Satz 3 SGB XI
verweist auf § 5 Abs. 10 SGB V, d. h. ebenso wie für die private
Krankenversicherung gilt auch für die private Pflegeversicherung ein Recht auf
Neuabschluss eines Versicherungsvertrages zu den Bedingungen, die ohne die
vorangegangene Kündigung des privaten Vertrages bestehen würde. Diese Regelung
schützt die Rechtsposition derjenigen, die nur vorübergehend in der
gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert
waren und ihren Versicherungsschutz danach in der privaten Versicherung
fortsetzten.
Leisten bislang
freiwillig krankenversicherte Beschäftigte Altersteilzeitarbeit und sind sie
nach § 22 SGB XI von der sozialen Pflegeversicherung befreit, endet diese
Befreiung mit dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Von diesem
Zeitpunkt an besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI. Eine Befreiung von der
sozialen Pflegeversicherung auf Grund eines „Alt“-Pflegeversicherungsvertrags
nach Artikel 42 PflegeVG wird durch den Eintritt von
Krankenversicherungspflicht infolge der Altersteilzeitarbeit nicht berührt.
1.3
Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
Personen, die
gegen das Risiko der Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen versichert sind, sind gesetzlich verpflichtet, bei diesem
oder einem anderen privaten Unternehmen – letzteres spätestens 6 Monate nach
Eintritt der individuellen Versicherungspflicht (§ 23 Abs. 2 SGB XI) – zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag
abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der Vertrag muss vom Zeitpunkt des
Eintritts der Versicherungspflicht an für sie selbst und ihre Angehörigen oder
Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine
Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang
den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (§ 23 Abs. 1
SGB XI); wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 2.3 verwiesen.
Werden
Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem
Unternehmen der privaten Krankenversicherung krankenversichert und damit auch
privat pflegeversichert sind, nunmehr auf Grund der Altersteilzeitarbeit
krankenversicherungspflichtig, tritt die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. mit Satz 1 SGB XI ein.
Sofern sich diese Arbeitnehmer allerdings nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der
Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder auf Grund des § 6 Abs. 3 a
SGB V kraft Gesetzes versicherungsfrei bleiben und auf Grund des § 23 Abs. 1
SGB XI privat pflegeversichert sind, bleiben sie weiterhin in der privaten
Pflegeversicherung versichert.
2
Beiträge, Beitragszuschuss
In der sozialen
Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz bundeseinheitlich 1,7 v. H. des
beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 Abs.
1 SGB XI). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze
in der Krankenversicherung in § 223 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 6 Abs. 7 des SGB V (§
55 Abs. 2 SGB XI).
Beitragsfrei in
der sozialen Pflegeversicherung sind Bezieher von Mutterschafts- und
Erziehungsgeld, wenn sie keine sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen haben (§
56 Abs. 3 SGB XI). In der privaten Pflegeversicherung richtet sich die Höhe des
Beitrags nach dem vom Beschäftigten abgeschlossenen Pflegeversicherungsvertrag
(vgl. Nr. 2.3). Der Bezug von Mutterschafts- und Erziehungsgeld steht der
beitragsermäßigten Versicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern in der
privaten Pflegeversicherung nicht entgegen.
2.1
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
2.1.1
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI versicherungspflichtigen Beschäftigten
und ihre Arbeitgeber tragen den nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrag
zur sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich je zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 SGB
XI). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Personen, die sich in
betrieblicher Berufsausbildung befinden, wenn das monatliche Arbeitsentgelt den
Betrag von 400 Euro nicht übersteigt, sowie für Personen im freiwilligen
sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr. Hier trägt der Arbeitgeber
den Beitrag allein (§ 58 Abs. 5 SGB XI i. V. m. § 249 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).
Abweichend davon werden die Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2
des SGB IV vom Arbeitgeber in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Beitragssatz der Pflegeversicherung auf das der Beschäftigung zugrunde
liegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen vom Versicherten getragen.
Der Arbeitgeber hat den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung an die
Krankenkasse abzuführen (§ 58 Abs. 5 SGB XI i. V. m. § 249 Abs. 4 SGB V).
2.1.2
Zum Ausgleich der mit dem Arbeitgeberanteil an dem Beitrag verbundenen
Belastungen, sollen die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der
stets auf einen Werktag fällt, aufheben (§ 58 Abs. 2 SGB XI). Im Freistaat
Sachsen, in dem ein solcher Feiertag nicht aufgehoben ist, tragen die Beschäftigten,
deren Beschäftigungsort in diesem Land liegt, den Beitrag in Höhe von 1,35
%-Punkten des Beitragssatzes von 1,7 v. H. und die Arbeitgeber in Höhe von 0,35
%-Punkten.
Beschäftigungsort
ist grundsätzlich der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Falls Personen von einer festen Arbeitsstätte aus mit einzelnen Arbeiten
außerhalb der Arbeitsstätte beschäftigt werden, gilt als Beschäftigungsort der
Ort der festen Arbeitsstätte. Sind Personen bei einem Arbeitgeber in mehreren
festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die
Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind (§ 9 SGB IV).
Bei einem
Wechsel des Beschäftigungsortes aus einem Bundesland, in dem ein Feiertag
abgeschafft wurde, in ein anderes Bundesland, in dem kein Feiertag abgeschafft
wurde (Freistaat Sachsen), haben die Beschäftigten den Beitrag zur
Pflegeversicherung ab dem Zeitpunkt des Wechsels in Höhe von 1,35 %-Punkten zu
tragen. Entsprechend gilt bei einem umgekehrten Wechsel, dass der Beschäftigte ab
diesem Zeitpunkt den Beitrag in Höhe von 0,85 %-Punkten zu tragen hat. Es ist
unerheblich, ob die Wechsel vor oder nach dem jeweiligen Feiertag erfolgen.
2.1.3
In den Fällen der Befreiung eines Pflichtmitglieds von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG (vgl.
Nr. 1.1.1) wird auf die Ausführungen unter Nr. 2.3 verwiesen.
2.2
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
2.2.1
Beschäftigte, die in der GKV freiwillig versichert sind und sich nicht nach §
22 SGB XI von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben
befreien lassen (vgl. Nr. 1.2), tragen den Beitrag allein (§ 59 Abs. 4 Satz 1
SGB XI). Diese Beschäftigten erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss,
der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei
bestehender Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nach § 58
SGB XI zu zahlen wäre (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). In Sachsen, wo kein Feiertag
gestrichen wurde, ist der Beitragszuschuss entsprechend niedriger (vgl. Nr.
2.1.2).
In den Fällen,
in denen die Jahresarbeitsentgeltgrenze erst durch voraussehbare
Einmalzahlungen überschritten wird, bestehen keine Bedenken, entsprechend
Abschn. III Nr. 1 Buchst. c meines Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820
– zur Durchführung des § 257 SGB V zu verfahren.
Beschäftigte mit
Hinterbliebenenversorgung und einem Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die in der GKV freiwillig
versichert sind, und diejenigen, die bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen eine anteilige beihilfekonforme Pflegeversicherung
abgeschlossen haben, erhalten den Beitragszuschuss von 0,425 v. H. aus dem
Arbeitsentgelt. Gemäß § 61 Abs. 8 SGB XI besteht der Anspruch allerdings nicht
gegenüber dem Dienstherrn (Arbeitgeber), der gleichzeitig den Anspruch auf
Beihilfe zu gewähren hat. Die berechneten Beiträge aus der Hinterbliebenenversorgung haben die
Beschäftigten allein zu tragen (§ 57 Abs. 1 i. V. mit § 60 Abs. 1 SGB XI).
2.2.2
Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind
die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet (§
61 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 Abs. 1 SGB IV) lösen keine Zuschusspflicht des
Arbeitgebers aus, da insoweit keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 7 SGB V), es sei denn, dass mehrere geringfügige
Beschäftigungen nebeneinander bestehen, die zusammen zu einer Überschreitung
der Geringfügigkeitsgrenze führen (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Eine geringfügige
Beschäftigung, die neben der Hauptbeschäftigung besteht, löst ebenfalls keine
Zuschusspflicht des Arbeitgebers aus, da insoweit keine versicherungspflichtige
Tätigkeit vorliegt (§ 8 SGB IV).
2.2.3
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem
Beschäftigten den Gesamtbeitrag unmittelbar an die Krankenkasse abführt.
2.2.4
Im Fall der Befreiung eines freiwilligen Mitglieds der GKV von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. Nr. 1.2) wird auf
die Ausführungen unter Nr. 2.3 verwiesen.
2.3
Versicherte der privaten Versicherungsunternehmen
2.3.1
Beschäftigte, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko
der Pflegebedürftigkeit versichert sind (dies sind die Versicherten der privaten
Krankenversicherungsunternehmen sowie die Versicherten der GKV, die von der Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind – vgl. Nrn. 1.1 und 1.2),
erhalten nach § 61 SGB XI vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem
Pflegeversicherungsbeitrag unter den folgenden Voraussetzungen:
Die/der
Beschäftigte muss durch Vorlage einer Bescheinigung des privaten
Versicherungsunternehmens das Bestehen der Pflegeversicherung für sich, seine
Angehörigen und ihre Lebenspartnerin/seinen Lebenspartner sowie die Höhe des
Versicherungsbeitrags nachweisen. Auch muss die Bescheinigung Angaben über die
Art der Vertragsleistungen und über die aus der Versicherung berechtigten
Personen enthalten. Etwaige Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des
Beitrages, der Art der Vertragsleistungen und der Zahl der aus der Versicherung
berechtigten Personen hat die/der Beschäftigte unverzüglich mitzuteilen.
Die/der
Beschäftigte hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine vom
Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer auszuhändigende
Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Aufsichtsbehörde
(i.d.R. das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) dem Versicherungsunternehmen
bestätigt, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages
ist, nach den in § 61 Abs. 6 SGB XI genannten Voraussetzungen betreibt (§ 61
Abs. 7 SGB XI). Die der Bescheinigung zugrunde liegende Bestätigung kann auch
von der Aufsichtsbehörde eines anderen EU-Staates ausgestellt sein, soweit
diese zuständig ist. Es kann sich auch um ein Versicherungsunternehmen mit Sitz
im Ausland handeln, sofern die Vertragsleistungen im Inland erbracht werden.
Der private
Versicherungsvertrag muss für die Versicherte/den Versicherten selbst und für
ihre/seine Angehörigen oder ihre Lebenspartnerin/seinen Lebenspartner, die bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung
familienversichert wären (§ 25 SGB XI), Leistungen vorsehen, die nach Art und
Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Viertes Kapitel SGB XI)
gleichwertig sind. „Angehörige oder Lebenspartner“ im Sinne des § 61 Abs. 2 SGB
XI sind Personen, die im Falle der Pflichtversicherung des Beschäftigten nach §
25 SGB V als Familienangehörige in der sozialen Pflegeversicherung versichert
wären. Diese Voraussetzungen sind bei den privaten Versicherungsunternehmen,
die die private Pflegeversicherung auf der Grundlage der Musterbedingungen
MB/PPV 1996 durchführen, generell gegeben. Bereits bestehende private
Pflegeversicherungsverträge, die den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XI
noch nicht gleichwertig waren, waren bis zum 31. Dezember 1995 an den
Leistungsumfang der sozialen Pflegeversicherung anzupassen.
Die privaten
Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, Pflegeversicherungsverträge anzubieten,
die vom Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht an sowohl für das
Mitglied als auch für seine Angehörigen oder seinen Lebenspartner Leistungen
vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung (Viertes Kapitel SGB XI) gleichwertig sind. Jedes private
Versicherungsunternehmen, das eine Pflegeversicherung anbietet, unterliegt
einem Kontrahierungszwang; ein Antrag auf Abschluss eines privaten
Pflegeversicherungsvertrages darf nicht zurückgewiesen werden (§ 110 Abs. 1 SGB
XI).
Die Höhe der
Beiträge in der privaten Pflegeversicherung wird von den Versicherungsträgern
festgelegt. Die Versicherungsträger sind jedoch verpflichtet, in den
Versicherungsverträgen keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung
übersteigt, vorzusehen (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e SGB XI). Bei
Mitversicherung eines Ehegatten oder eines Lebenspartners, dessen monatliches
Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 25
Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) nicht übersteigt, darf die Prämie für Ehegatten und
Lebenspartner zusammen 150 v.H. des Höchstbeitrages der sozialen
Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g SGB XI). Die
in § 25 SGB XI bezeichneten Kinder des Versicherungsnehmers sind beitragsfrei
mitversichert (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f SGB XI).
Die
Ehegattenermäßigung (Lebenspartnerermäßigung) gilt nur für
Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die am 1. Januar
1995 (Inkrafttreten des PflegeVG) Mitglied bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen waren oder sich als in der GKV freiwillig
Versicherte nach Art. 41 PflegeVG bis zum 30. Juni 1995 von der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen
(§ 110 Abs. 2 SGB XI).
2.3.2
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil
bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil
zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den die/der
Beschäftigte für ihre/seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat (§ 61 Abs.
2 Satz 2 SGB XI).
Bei der
Bemessung des Zuschusses hat der Arbeitgeber auch Beiträge für den
mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner, der ohne eigenes Einkommen ist
oder dessen monatliches Gesamteinkommen die Grenze nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB
XI nicht übersteigt, zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeberanteil zur
sozialen Pflegeversicherung noch nicht erreicht ist.
Beiträge für
Familienmitglieder, die nicht Angehörige im Sinne des § 25 SGB XI sind, bleiben
bei der Ermittlung des Beitragszuschusses außer Betracht.
2.3.3
Die Ausführungen unter Nr. 2.2.2 gelten entsprechend.
3
Verfahren und Rechtsweg
3.1
Bei dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 61 SGB XI handelt es sich um
einen besonderen sozialrechtlichen und daher öffentlich-rechtlichen Anspruch.
Die Ausführungen zur Durchführung des § 257 SGB V in Abschnitt IV Nr. 1 meines
Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 – gelten entsprechend.
3.2
Der Arbeitgeber hat den Beitragszuschuss nach § 61 SGB XI solange an die/den
Beschäftigten zu zahlen, wie die dort bezeichneten Voraussetzung gegeben sind.
Die Zahlung des Zuschusses ist nicht vom Nachweis abhängig, dass die/der
Beschäftigte ihren/seinen monatlichen Anteil tatsächlich gezahlt hat. Es genügt
der Nachweis, dass die/der Beschäftigte verpflichtet ist, den bescheinigten
monatlichen Beitrag zu entrichten.
3.3
Ein Anspruch auf den Zuschuss besteht nur für Zeiten, für die bei
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein Arbeitgeberanteil
zu zahlen wäre. Der Zuschuss wird daher nur für Zeiten gezahlt, für die der/dem
Beschäftigten Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge (mit Ausnahme des
Krankengeldzuschusses) Lohn, Urlaubslohn oder Krankenlohn oder entsprechende
Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis zustehen. Auf die Ausführungen in
Abschnitt IV Nr. 6 meines Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 –, die
entsprechend gelten, wird verwiesen.
3.4
Der Zuschuss ist mit den monatlichen Bezügen zu zahlen. Ist der Zuschuss nur
für die Teile eines Monats zu zahlen, gilt § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI
sinngemäß.
3.5
Für die Zuschussgewährung an Beschäftigte, denen im Falle einer Wehrübung das
Entgelt weiter zu gewähren ist (vgl. § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes),
wird auf die Ausführungen in Abschnitt IV Nr. 8 des Runderlasses vom 20.12.2000
– SMBl. NRW 820 –, die entsprechend gelten, verwiesen.
3.6
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss verjährt in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist (vgl. Urteil BSG vom 2. Juni 1982
- 12 RK 66/81 -). Die Vorschriften über die Ausschlussfristen in den
Manteltarifverträgen (z.B. § 70 BAT/BAT-O, § 72 MTArb/MTArb-O) gelten nicht.
Eine analoge Anwendung von Vorschriften des SGB X (Verwaltungsverfahren)
scheidet aus.
3.7
Für Streitigkeiten wegen des Beitragszuschusses ist die Zuständigkeit der
Sozialgerichte gegeben (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz; dies gilt auch
für die private Pflegeversicherung - Urteil BSG vom 8. August 1996 - 3 BS 1/96
- ).
3.8
Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist der Beitragszuschuss
des Arbeitgebers nicht mitzurechnen (§ 850 e Nr. 1 ZPO).
3.9
Beitragszuschüsse, die für Zeiträume gezahlt worden sind, in denen die in § 61
SGB XI bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorgelegen haben,
sind dem Arbeitgeber zu erstatten. Auf die Ausführungen in Abschnitt IV Nr. 12
meines Runderlasses vom 20.12.2000 – SMBl. NRW 820 –, die entsprechend gelten,
wird verwiesen.
4
Steuerfreiheit des Zuschusses, Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
4.1
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Pflegeversicherungsbeiträgen sind nach § 3
Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 61 Abs. 1, 2 oder 3 SGB
XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Die Steuerfreiheit des Zuschusses
tritt jedoch nur dann ein, wenn die/der Beschäftigte die geforderten Bescheinigungen
vorgelegt hat. Die Bescheinigungen sind als Unterlagen zum Lohnkonto
aufzubewahren.
4.2
Der Beitragszuschuss unterliegt nicht der Beitragspflicht nach
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und ist als steuerfreie Leistung
auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nach dem Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom
1. März 2002.
Den vorstehenden
Durchführungshinweisen entsprechend wurde das beiliegende Vordruckmuster
("Erklärung betr. Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 SGB
XI") erstellt. Ich bitte, dieses Vordruckmuster zu verwenden.
Anlage
- MBl. NRW. 2003 S. 374