Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 18 vom 14.5.2003 Seite 431 bis 444

Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 -
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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 -

6300

Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO
(Vergabegrundsätze)

RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003
- 34 – 67.10.10 - 1649/03 -

1
Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt. Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen der darin enthaltenen Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits sollen diese Vergabegrundsätze im Interesse der Gemeinden aber vor allem garantieren, dass ein geregelter Wettbewerb stattfindet und das günstigste am Markt erhältliche Angebot erzielt werden kann. Des Weiteren sollen die Vergabegrundsätze sicherstellen, dass die Korruptionsbekämpfung unterstützt wird und somit auch Fällen einer Vorteilsgewährung und/oder Manipulationen bei der Vergabe von Aufträgen begegnet wird. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 12.4.1999 in der Fassung v. 17.7.2001 (SMBl. NRW. 20020). Außerdem kommt den Vergabegrundsätzen auch wegen der EG-Vergaberichtlinien besondere Bedeutung zu. 

2
Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:

-          Die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung.

-          Die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen Fassung.

-          Die a- und b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.- 4. Abschnitt) - ausgenommen Bauleistungen - in der jeweils gültigen Fassung. Die übrigen Paragraphen der VOL/A (1. Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen.

-          Die  VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb des Schwellenwertes von 130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.

3
Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung auf Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.

4
Der RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.

5
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 437