Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 18 vom 14.5.2003 Seite 431 bis 444
Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 - |
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Vergabegrundsätze nach § 31 GemHVO (Vergabegrundsätze) RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003 - 34 – 67.10.10 - 1649/03 -
6300
Vergabegrundsätze
nach § 31 GemHVO
(Vergabegrundsätze)
RdErl. d. Innenministeriums v. 10.4.2003
- 34 – 67.10.10 - 1649/03 -
1
Gemäß § 31 GemHVO sind die Gemeinden (GV) gehalten, bei der Vergabe von
Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Innenministerium bekannt
gibt. Einerseits sind zwar derartige Grundsätze unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wegen der darin enthaltenen
Vorgaben durchaus kritisch zu bewerten. Andererseits sollen diese
Vergabegrundsätze im Interesse der Gemeinden aber vor allem garantieren, dass
ein geregelter Wettbewerb stattfindet und das günstigste am Markt erhältliche
Angebot erzielt werden kann. Des Weiteren sollen die Vergabegrundsätze sicherstellen,
dass die Korruptionsbekämpfung unterstützt wird und somit auch Fällen einer
Vorteilsgewährung und/oder Manipulationen bei der Vergabe von Aufträgen
begegnet wird. Hierzu verweise ich auch auf den RdErl. d. Innenministeriums,
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v.
12.4.1999 in der Fassung v. 17.7.2001 (SMBl. NRW. 20020). Außerdem kommt den
Vergabegrundsätzen auch wegen der EG-Vergaberichtlinien besondere Bedeutung
zu.
2
Vor diesem Hintergrund gelten die folgenden Vergabegrundsätze:
-
Die Teile A
und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen
Fassung.
-
Die
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der jeweils gültigen
Fassung.
-
Die a- und
b- Paragraphen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL, 2.- 4. Abschnitt) -
ausgenommen Bauleistungen - in der jeweils gültigen Fassung. Die übrigen
Paragraphen der VOL/A (1. Abschnitt) werden zur Anwendung empfohlen.
-
Die VOF findet gem. § 2 Abs. 2 VOF erst oberhalb
des Schwellenwertes von 130.000 Euro für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2
Vergabeverordnung (VgV) und für alle übrigen Dienstleistungen ab dem
Schwellenwert von 200.000 Euro Anwendung.
3
Diese Vergabegrundsätze finden unterhalb der EU-Schwellenwerte keine Anwendung auf
Eigenbetriebe und kommunale Eigengesellschaften.
4
Der RdErl. d. Innenministeriums v. 16.7.2002 (SMBl. NRW. 6300) wird aufgehoben.
5
Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
- MBl.
NRW. 2003 S. 437