Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 18 vom 14.5.2003 Seite 431 bis 444
Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3) vom 02.04.2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3) vom 02.04.2003
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Liste der Trinkwasseruntersuchungsstellen
nach § 15 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung 2001
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)
Bek. des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 2 – 8001.8.25 (Nr. 3)
vom 02.04.2003
1
Nach § 15 Abs. 4 Trinkwasserverordnung 2001 dürfen die dort aufgeführten
Untersuchungen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der
internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an
externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, über für die
entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und
eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten
haben. Für das Land Nordrhein-Westfalen gebe ich hiermit die auf der Homepage
des Landesinstituts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (LÖGD)
(http://www.loegd.nrw.de/umwelt_und_gesundheit/liste_trinkwasserlaboratorien/frameset.html)
genannten Untersuchungsstellen widerruflich bekannt. Die Liste der
Untersuchungsstellen wird fortgeschrieben. Die Liste der Untersuchungsstellen
kann bei Netzzugangsschwierigkeiten beim LÖGD angefordert werden.
2
Die Untersuchungsstellen werden vom Landesinstitut
für den Öffentlichen Gesundheitsdienst daraufhin überprüft, ob sie alle
Anforderungen des § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 erfüllen. Das Landesinstitut für den
Öffentlichen Gesundheitsdienst ist unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5
TrinkwV 2001.
3
Untersuchungsstellen mit Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens sind in dieser
Liste nicht aufgeführt. In anderen Bundesländern gelistete Untersuchungsstellen
werden den in Nordrhein-Westfalen gelisteten Untersuchungsstellen gleichgestellt. Eine
Veröffentlichung erfolgt nicht.
- MBl.
NRW. 2003 S. 438