Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470

Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03 v. 17.4.2003
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Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03 v. 17.4.2003

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 4
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder ( MTArb )


Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03
v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) vom 6. Dezember 1995, bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 19.3.1996 (SMBl. NRW. 20310), geändert wird, geben wir bekannt.

Änderungstarifvertrag Nr. 4

vom 31. Januar 2003

zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des

Bundes und der Länder ( MTArb )

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

                                   einerseits

und*)

                                   andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für
-       die Gewerkschaft der Polizei,
-       die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
und
b)     mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des MTArb

Der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 29. Oktober 2001 und durch § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur weiteren Anpassung des Tarifrechts an den Euro vom 30. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:

1.     § 15 a wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

2.     Dem § 24 Abs. 1 werden die folgenden Unterabsätze 3 und 4 angefügt:

„Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Arbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des  halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt.

Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Unterabsatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren als der nach den Unterabsätzen 1 und 2 zustehenden Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe.“

3.     § 31 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Wörter „am 15.“ durch die Wörter „am letzten Tag“ ersetzt.

b)      Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:

„Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 1:

Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“

4.    In der Protokollnotiz zu § 48 Abs. 3 Unterabs. 2 wird Buchstabe a unter Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.

5.    In § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gründen" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt sowie die Worte "oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.

6.     § 67 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Übergangsgeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Zahltag ( § 31 Abs. 2) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat.“

7.     Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)       In Abschnitt A werden Nr. 6 SR 2 a, Nr. 5 SR 2 e, Nr. 4 SR 2 h und Nr. 5 SR 2 m unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.

b)       In Abschnitt B werden Nr. 5 SR 2 c, Nr. 4 SR 2g und Nr. 5 SR 2 l unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

B.

Zur Durchführung des Änderungs-Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:

Der Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum MTArb zeichnet die Änderungen aus dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT nach, soweit für Arbeiter vergleichbare zu ändernde Tarifvorschriften bestehen; auf die Hinweise zum 78. Änderungstarifvertrag zum BAT (Abschn. B des Gem.RdErl. v. 17.4.2003 – MBl. NRW. 2003 S. 446 - ) wird daher verwiesen.

Ergänzend wird zu den Änderungen in § 24 MTArb auf Folgendes hingewiesen:

1
Zu § 24 Abs. 1 MTArb

1.1
In § 24 Abs. 1 MTArb ist mit den neuen Unterabsätzen 3 und 4 eine inhaltsgleiche Regelung wie zu § 27 BAT vereinbart worden.

Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Recht des MTArb der Aufstieg in den Lohnstufen nicht von der Vollendung eines geraden oder ungeraden Lebensjahres abhängt, sondern an die Beschäftigungszeit des Arbeiters anknüpft. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält der Arbeiter den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 MTArb). Zu beachten ist auch § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb, der festlegt, dass (anders als bei Angestellten) der Aufstieg in den Lohnstufen jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes erfolgt, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird. Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis am 1. April 2001 begonnen hat und der deshalb mit Ablauf des 31. März 2003 eine zweijährige Beschäftigungszeit vollendet, würde nach § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb (ohne Berücksichtigung der neuen Unterabsätze 3 und 4) den Lohn der Lohnstufe 2 mithin grundsätzlich schon ab 1. März 2003 erhalten.

Aufgrund der ab 1. Januar 2003 dem § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb neu angefügten Unterabsätze 3 und 4 wird der Aufstieg in den Lohnstufen auch bei Arbeitern um zwölf Monate gehemmt. Bei Arbeitern gelten im Vergleich zu Angestellten folgende Besonderheiten:

1.1.1
Unterabsatz 3 gilt für Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollenden. Das sind zum einen alle Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis schon am 31. Dezember 2002 bestanden hat und die noch nicht die letzte Lohnstufe erreicht haben. Erfasst ist aber auch derjenige, der spätestens am 1. Januar 2003 eingestellt worden ist und deshalb am 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit von zwei Jahren vollendet; für diesen Arbeiter würde die Regelung ab 1. Dezember 2004 wirksam werden. Schließlich kann die Regelung des Unterabsatzes 3 auch sonstige Arbeiter erfassen, die bei der Einstellung bereits über anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 6 MTArb aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber verfügen und unter Mitberücksichtigung dieser Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollenden.

Arbeiter, die erst nach dem 1. Januar 2003 eingestellt wurden oder noch eingestellt werden und nicht über anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne des § 6 MTArb aus einem früheren Arbeitsverhältnis verfügen, können (vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 4) bis zum 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollenden, so dass sie von Unterabsatz 3 nicht erfasst werden; ihnen stünde ohnehin in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung nur der Lohn aus der Lohnstufe 1 zu.

Werden bei dem neueingestellten Arbeiter hingegen sog. förderliche Zeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb angerechnet, bestimmt sich der Aufstieg in den Lohnstufen nach Unterabsatz 4 (siehe nachfolgende Ziffer).

1.1.2
Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt, kann in dieser Zeit den Lohn aus einer höheren Lohnstufe als der Lohnstufe 1 nur erreichen, wenn bei ihm unter Anwendung des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb sog. förderliche Zeiten der Beschäftigungszeit hinzugerechnet werden.

Je nach dem Umfang der anrechenbaren förderlichen Zeiten kann die nächste Vollendung einer Beschäftigungszeit mit gerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 oder erst danach stattfinden.

Erreicht der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl noch vor dem
1. Januar 2005, wird die Stufenhemmung erst ab Vollendung dieser Beschäftigungszeit wirksam und richtet sich nach Unterabsatz 3.

Erreicht der Arbeiter vor dem 1. Januar 2005 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr und könnte er aufgrund der Anrechnung der förderlichen Zeiten bereits ab der Einstellung mindestens den Lohn der Lohnstufe 2 erhalten, bestimmt Unterabsatz 4, dass ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten nur der Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zu der darüber liegenden Lohnstufe zusteht.

2
Zu den Pauschallohntarifverträgen für Kraftfahrer

In die Pauschallohntarifverträge für Kraftfahrer ist jeweils in § 3 Abs. 2 zusätzlich aufgenommen worden, dass § 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb für die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von acht bzw. zwölf Jahren entsprechend gilt. Für diese Kraftfahrer gelten die vorstehenden Ausführungen deshalb nur in den Fällen, in denen sie in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit von acht oder zwölf Jahren vollenden.

- MBl. NRW. 2003 S. 449