Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03 v. 17.4.2003 |
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Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 – u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03 v. 17.4.2003
20310
Änderungstarifvertrag
Nr. 4
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder ( MTArb )
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4200 – 2.1 – IV 1 –
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.30.01 – 2/03
v. 17.4.2003
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder ( MTArb ) vom 6. Dezember 1995, bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 19.3.1996 (SMBl. NRW. 20310), geändert wird, geben wir bekannt.
Änderungstarifvertrag
Nr. 4
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder ( MTArb )
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
_______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd
für
- die Gewerkschaft der Polizei,
- die Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
und
b) mit der DBB Tarifunion, diese
zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft Öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des MTArb
Der Manteltarifvertrag für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember
1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum MTArb vom 29.
Oktober 2001 und durch § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur weiteren Anpassung des
Tarifrechts an den Euro vom 30. Oktober 2001, wird wie folgt geändert:
1.
§ 15 a wird unter
Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.
2. Dem § 24 Abs. 1
werden die folgenden Unterabsätze 3 und 4 angefügt:
„Anstelle
des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Arbeiter auf Grund einer in
der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten
Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der
Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, für die Dauer von
zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich
des halben Unterschiedsbetrages zur
nächsthöheren Lohnstufe gezahlt.
Der
Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Unterabsatzes 2 mit der
Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten würde,
erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004
keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab der Einstellung
für die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der
nächstniedrigeren als der nach den Unterabsätzen 1 und 2 zustehenden Lohnstufe
zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe.“
3.
§ 31 wird wie folgt
geändert:
a)
In Absatz 2 Unterabs. 1
Satz 1 werden die Wörter „am 15.“ durch die Wörter „am letzten Tag“ ersetzt.
b)
Es wird folgende
Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz
zu Absatz 2 Unterabs. 1:
Die
Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im
Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“
4. In
der Protokollnotiz zu § 48 Abs. 3 Unterabs. 2 wird Buchstabe a unter
Beibehaltung der Buchstabenbezeichnung gestrichen.
5. In § 53 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 werden
nach dem Wort "Gründen" das Komma durch das Wort "oder"
ersetzt sowie die Worte "oder wegen der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz" gestrichen.
6.
§ 67 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
„Das
Übergangsgeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Zahltag ( § 31 Abs. 2)
gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat.“
7.
Anlage 2 wird wie folgt
geändert:
a)
In Abschnitt A werden
Nr. 6 SR 2 a, Nr. 5 SR 2 e, Nr. 4 SR 2 h und Nr. 5 SR 2 m unter
Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.
b)
In Abschnitt B werden Nr. 5 SR 2 c, Nr. 4 SR
2g und Nr. 5 SR 2 l unter Beibehaltung der Nummernbezeichnung gestrichen.
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
B.
Zur Durchführung des Änderungs-Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
Der Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum MTArb zeichnet die Änderungen aus dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT nach, soweit für Arbeiter vergleichbare zu ändernde Tarifvorschriften bestehen; auf die Hinweise zum 78. Änderungstarifvertrag zum BAT (Abschn. B des Gem.RdErl. v. 17.4.2003 – MBl. NRW. 2003 S. 446 - ) wird daher verwiesen.
Ergänzend wird zu den Änderungen in § 24 MTArb auf Folgendes hingewiesen:
1
Zu § 24 Abs. 1 MTArb
1.1
In § 24 Abs. 1 MTArb ist mit den neuen Unterabsätzen 3 und 4 eine
inhaltsgleiche Regelung wie zu § 27 BAT vereinbart worden.
Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Recht des MTArb der Aufstieg in den Lohnstufen nicht von der Vollendung eines geraden oder ungeraden Lebensjahres abhängt, sondern an die Beschäftigungszeit des Arbeiters anknüpft. Nach jeweils zwei Jahren der Beschäftigungszeit erhält der Arbeiter den Lohn der nächsten Lohnstufe der Monatslohntabelle bis zur Endstufe (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 MTArb). Zu beachten ist auch § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTArb, der festlegt, dass (anders als bei Angestellten) der Aufstieg in den Lohnstufen jeweils mit Beginn des Lohnzeitraumes erfolgt, in dem die entsprechende Beschäftigungszeit vollendet wird. Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis am 1. April 2001 begonnen hat und der deshalb mit Ablauf des 31. März 2003 eine zweijährige Beschäftigungszeit vollendet, würde nach § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb (ohne Berücksichtigung der neuen Unterabsätze 3 und 4) den Lohn der Lohnstufe 2 mithin grundsätzlich schon ab 1. März 2003 erhalten.
Aufgrund der ab 1. Januar 2003 dem § 24 Abs. 1 Unterabs. 1 MTArb neu angefügten Unterabsätze 3 und 4 wird der Aufstieg in den Lohnstufen auch bei Arbeitern um zwölf Monate gehemmt. Bei Arbeitern gelten im Vergleich zu Angestellten folgende Besonderheiten:
1.1.1
Unterabsatz 3 gilt für Arbeiter, die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollenden. Das
sind zum einen alle Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis schon am 31. Dezember
2002 bestanden hat und die noch nicht die letzte Lohnstufe erreicht haben. Erfasst
ist aber auch derjenige, der spätestens am 1. Januar 2003 eingestellt worden
ist und deshalb am 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit von zwei Jahren
vollendet; für diesen Arbeiter würde die Regelung ab 1. Dezember 2004 wirksam
werden. Schließlich kann die Regelung des Unterabsatzes 3 auch sonstige
Arbeiter erfassen, die bei der Einstellung bereits über anrechenbare
Beschäftigungszeiten nach § 6 MTArb aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu
demselben Arbeitgeber verfügen und unter Mitberücksichtigung dieser Zeiten bis
zum 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollenden.
Arbeiter, die erst nach dem 1. Januar 2003 eingestellt wurden oder noch eingestellt werden und nicht über anrechenbare Beschäftigungszeiten im Sinne des § 6 MTArb aus einem früheren Arbeitsverhältnis verfügen, können (vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 4) bis zum 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollenden, so dass sie von Unterabsatz 3 nicht erfasst werden; ihnen stünde ohnehin in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung nur der Lohn aus der Lohnstufe 1 zu.
Werden bei dem neueingestellten Arbeiter hingegen sog. förderliche Zeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb angerechnet, bestimmt sich der Aufstieg in den Lohnstufen nach Unterabsatz 4 (siehe nachfolgende Ziffer).
1.1.2
Ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2004 beginnt, kann in dieser Zeit den Lohn aus einer höheren Lohnstufe
als der Lohnstufe 1 nur erreichen, wenn bei ihm unter Anwendung des § 24 Abs. 1
Unterabs. 2 MTArb sog. förderliche Zeiten der Beschäftigungszeit
hinzugerechnet werden.
Je nach dem Umfang der anrechenbaren förderlichen Zeiten kann die nächste Vollendung einer Beschäftigungszeit mit gerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 oder erst danach stattfinden.
Erreicht der
Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl noch vor dem
1. Januar 2005, wird die Stufenhemmung erst ab Vollendung dieser
Beschäftigungszeit wirksam und richtet sich nach Unterabsatz 3.
Erreicht der Arbeiter vor dem 1. Januar 2005 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr und könnte er aufgrund der Anrechnung der förderlichen Zeiten bereits ab der Einstellung mindestens den Lohn der Lohnstufe 2 erhalten, bestimmt Unterabsatz 4, dass ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten nur der Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zu der darüber liegenden Lohnstufe zusteht.
2
Zu den Pauschallohntarifverträgen für Kraftfahrer
In die Pauschallohntarifverträge für Kraftfahrer ist jeweils in § 3 Abs. 2 zusätzlich aufgenommen worden, dass § 24 Abs. 1 Unterabs. 3 und 4 MTArb für die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von acht bzw. zwölf Jahren entsprechend gilt. Für diese Kraftfahrer gelten die vorstehenden Ausführungen deshalb nur in den Fällen, in denen sie in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Beschäftigungszeit von acht oder zwölf Jahren vollenden.
- MBl. NRW. 2003 S. 449