Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470

Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03 v. 17. 4. 2003
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Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03 v. 17. 4. 2003

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03
v. 17. 4. 2003

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 4.3.1986 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert wird, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-
gesetzes ausgebildet werden

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits*

und

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-       Marburger Bund

 b)    mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1

Änderung des Tarifvertrages

Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17. Juli 1996 geänderte Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 wird wie folgt geändert:

1.         Der Überschrift des Tarifvertrages wird die Kurzbezeichnung “(Mantel-TV Schü)” angefügt.

2.         § 8a wird gestrichen.

3.         In § 11 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 werden die Worte “§ 8a,” gestrichen.

4.         Die Übergangsvorschrift zu § 13 Unterabs. 2 wird gestrichen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 451