Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03 v. 17. 4. 2003 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03 v. 17. 4. 2003
20310
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden
Gem. RdErl. d.
Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 3/03
v. 17. 4. 2003
Den
nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der
Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (bekannt
gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v.
4.3.1986 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert wird, geben wir bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 9
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-
gesetzes ausgebildet werden
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des
Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits*
und
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund
b) mit
der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den
Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Der Abschluss von
inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem
Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW.
bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 17.
Juli 1996 geänderte Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift des Tarifvertrages wird
die Kurzbezeichnung “(Mantel-TV Schü)” angefügt.
2. § 8a wird
gestrichen.
3. In
§ 11 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 werden die Worte “§ 8a,” gestrichen.
4. Die Übergangsvorschrift zu § 13
Unterabs. 2 wird gestrichen.
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieser
Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 451