Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470

Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1/3.16 - IV 1 -
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Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1/3.16 - IV 1 -

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 12
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.1/3.16 - IV 1 -

u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 2/03

v. 17.4.2003

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 28.03.1991 - SMBl. NRW. 20310 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 12
vom 31. Januar 2003
zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits-
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-       Marburger Bund.

 b)    mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Wiederinkraftsetzung
des § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages

§ 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 30. Juni 2000 wird wieder in Kraft gesetzt.

§ 2
Einmalzahlungen

(1)         Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung höchstens 65 € beträgt.

(2)         Die Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.

§ 3
Änderung des Tarifvertrages

Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. Juni 2000 geänderte Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 wird wie folgt geändert:

1.     § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

“(1)     Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:

Für die Praktikantin/

den Praktikanten

für den Beruf

Entgelt

Euro

Verheiratetenzuschlag

Euro

des Sozialarbeiters,

       Sozialpädagogen,

       Heilpädagogen

1365,71

66,28

der pharm.-techn.

          Assistentin,

      Erzieherin

1160,76

63,14

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
       med. Bademeis-
       ters,

       Rettungsassis-

       tenten

1108,96

63,14

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004:

Für die Praktikantin/

den Praktikanten

für den Beruf

Entgelt

Euro

Verheiratetenzuschlag

Euro

des Sozialarbeiters,

       Sozialpädagogen,

       Heilpädagogen

1379,37

66,94

der pharm.-techn.

          Assistentin,

      Erzieherin

1172,37

63,78

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
       med. Bademeis-
       ters,

       Rettungsassis-

       tenten

1120,05

63,78

c) vom 1. Mai 2004 an:

Für die Praktikantin/

den Praktikanten

für den Beruf

Entgelt

Euro

Verheiratetenzuschlag

Euro

des Sozialarbeiters,

       Sozialpädagogen,

       Heilpädagogen

1393,16

67,60

der pharm.-techn.

          Assistentin,

      Erzieherin

1184,09

64,42

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und
       med. Bademeis-
       ters,

       Rettungsassis-

       tenten

1131,25

64,42”

2.           § 4 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen.

3.         In § 8 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 werden die Worte “§ 4,” gestrichen.

§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 5
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

- MBl. NRW. 2003 S. 451