Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03 v. 17.4.2003
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03 v. 17.4.2003

20310

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12
für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder
des Hebammengesetzes ausgebildet werden
vom 31. Januar 2003

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03
v. 17.4.2003

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 11 vom 5. März 1999 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 30.06.2000 - SMBl. NW. 20310 -) tritt, geben wir bekannt:

Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12
für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden
vom 31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits*

und

andererseits

wird gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 Folgendes vereinbart:

______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-       Marburger Bund

 b)    mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Ausbildungsvergütungen
für die Monate November und Dezember 2002

Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 30. Juni 2000.

§ 2
Einmalzahlungen

(1)         Die Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.

(2)         Die Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.

§ 3
Ausbildungsvergütung

(1)     Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt

1.       vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

a)      für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr                                                             714,69 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                          773,03 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                            867,01 Euro,

b)      für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe                                                                     649,87 Euro,

2.       vom 1. Januar bis 30. April 2004

a)      für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr                                                             721,84 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                          780,76 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                            875,68 Euro,

b)      für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe                                                                     656,37 Euro,

3.       vom 1. Mai 2004 an

a)      für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege

im ersten Ausbildungsjahr                                                             729,06 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr                                                          788,57 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr                                                            884,44 Euro,

b)      für die Schülerin/den Schüler

in der Krankenpflegehilfe                                                                     662,93 Euro.

(2)     Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß § 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt für die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.

Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhält die Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.

Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin/der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schülerinnen/Schüler, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schülerinnen/Schüler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a)    beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,

b)    bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)       Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2)       Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

- MBl. NRW. 2003 S. 452