Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03 v. 17.4.2003 |
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Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03 v. 17.4.2003
20310
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12
für Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder
des Hebammengesetzes ausgebildet werden
vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.9 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.04 – 2/03
v. 17.4.2003
Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 11 vom 5. März 1999 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 30.06.2000 - SMBl. NW. 20310 -) tritt, geben wir bekannt:
Ausbildungsvergütungstarifvertrag
Nr. 12
für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden
vom 31. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits*
und
andererseits
wird gemäß § 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 Folgendes vereinbart:
______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund
b) mit
der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Ausbildungsvergütungen
für die Monate November und Dezember 2002
Für
die Monate November und Dezember 2002 gilt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag
Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 30. Juni 2000.
§ 2
Einmalzahlungen
(1) Die
Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.
(2) Die
Schülerinnen/Schüler erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.
§ 3
Ausbildungsvergütung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt
1. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
a) für die
Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die
Hebammenschülerin/den Schüler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 714,69
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 773,03
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 867,01
Euro,
b) für die Schülerin/den Schüler
in der
Krankenpflegehilfe 649,87
Euro,
2. vom 1. Januar bis 30. April 2004
a) für die Schülerin/den Schüler in der
Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den
Schüler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 721,84
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 780,76
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 875,68
Euro,
b) für die Schülerin/den Schüler
in der Krankenpflegehilfe 656,37
Euro,
3. vom 1. Mai 2004 an
a) für die Schülerin/den Schüler in der
Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den
Schüler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 729,06
Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 788,57
Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 884,44
Euro,
b) für die Schülerin/den Schüler
in der Krankenpflegehilfe 662,93
Euro.
(2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß
§ 7 des Krankenpflegegesetzes verkürzt oder wird eine andere Ausbildung
gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet,
gilt für die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkürzung bzw. die angerechnete
Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die
Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhält die
Schülerin/der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt
bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis
im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin/der Schüler die
nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des
Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf
Schülerinnen/Schüler, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden
sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Schülerinnen/Schüler, die in unmittelbarem
Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in
den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne
des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde,
bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom
1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit
Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist
von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar
2005, schriftlich gekündigt werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 452