Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470
Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220- v. 7.3.2003 |
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Verkehrswarndienst der Polizei (VWD NRW) RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220- v. 7.3.2003
20530
Verkehrswarndienst
der Polizei (VWD NRW)
RdErl. d. Innenministeriums – 41.3. – 6220-
v. 7.3.2003
Auf der
Grundlage der im Jahre 2000 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
herausgegebenen Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD) wird der
Verkehrswarndienst der Polizei NRW wie folgt geregelt:
1
Allgemeines
Die
Verkehrssituation in Deutschland ist gekennzeichnet durch hohe und wachsende
Kraftfahrzeugbestände und erhebliche Fahrleistungen im gewerblichen Personen-
und Güterverkehr sowie im Individualverkehr. Trotz vieler Bemühungen, mehr
Verkehr auf Schiene und Wasser zu verlagern, ist das Straßennetz immer häufiger
überlastet. Infolge der Verkehrsverdichtung kommt es insbesondere zu
Verkehrsspitzenzeiten zu mit zum Teil langen Wartezeiten verbundenen Staus auf
den Autobahnen und im nachgeordneten Straßennetz. Verkehrsstörungen werden auch
durch Verkehrsunfälle, Baustellen, liegengebliebene Fahrzeuge oder besondere
Gefahren hervorgerufen. Letztere entstehen z.B. durch die Benutzung der
falschen Richtungsfahrbahn („Falschfahrer“) und durch Personen, Tiere oder
verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn.
Über
derartige Verkehrsstörungen müssen die Verkehrsteilnehmer unverzüglich und
kontinuierlich unterrichtet werden, damit sie die Möglichkeit haben, ihr
Fahrverhalten und ihre Routenwahl der besonderen Verkehrslage anzupassen.
2
Ziele und Aufgaben des Verkehrswarndienstes
Der Verkehrswarndienst dient der Verkehrssicherung (Gefahrenabwehr) sowie der Verkehrslenkung und -regelung. Sein vorrangiges Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere die Verhütung von Verkehrsunfällen.
Gleichzeitig
sollen durch den Verkehrswarndienst die Leichtigkeit des Verkehrs gefördert,
die Leistungsfähigkeit des Verkehrsnetzes verbessert, unnötiger Verkehr und
Wartezeiten vermieden sowie die Umweltbelastung verringert werden.
Nach bekannt
werden einer Verkehrsstörung werden die Verkehrsteilnehmer mit Hilfe des
Verkehrswarndienstes unverzüglich über die besondere Verkehrslage unterrichtet.
Damit soll erreicht werden, dass
- vorsichtig in
den gestörten Bereich hinein gefahren,
- das Risiko von
Auffahrunfällen am Stauende gesenkt und
- ein Umfahren
des gestörten Streckenabschnitts und ein Ausweichen auf andere Straßen
ermöglicht
wird.
3
Beteiligte am Verkehrwarndienst und deren Aufgaben
3.1
Betreiber des Verkehrswarndienstes (sogenannte Management-Partner)
Betreiber des Verkehrswarndienstes
sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden und die Straßenbauverwaltung.
3.1.1
Polizeibehörden
Die
Polizeibehörden betreiben, insbesondere auf störungsanfälligen und nicht mit
automatischen Erfassungssystemen der Straßenbauverwaltung versehenen Strecken,
Verkehrsaufklärung und teilen besondere Gefahrenlagen und meldepflichtige
Verkehrsstörungen unverzüglich der zuständigen Eingabestelle für den
Verkehrswarndienst mit. Mit Hinweisen von Verkehrsteilnehmern ist entsprechend
zu verfahren, sofern keine entgegenstehenden polizeilichen Erkenntnisse
vorliegen. Die Polizeibehörden haben die Entwicklung der Störung zu beobachten
und sind für die Aktualisierung der Meldung verantwortlich.
3.1.2
Straßenverkehrsbehörden, Straßenbauverwaltung
Die durch die
Straßenbauverwaltung automatisch erfassten Meldungen werden für Zwecke des
Verkehrswarndienstes zur Verfügung gestellt.
In Verkehrsrechnerzentralen erzeugte Informationen über Verkehrsstörungen
fließen automatisiert unmittelbar in die Verkehrswarndienstdatei ein und werden
dort automatisch mit vorhandenen Meldungen abgeglichen.
3.1.3
Eingabestellen (ES) [bis auf weiteres nur die Bezirksregierungen (BR)]
Eingabestellen
für den Verkehrswarndienst können (dezentral) bei Polizeibehörden, Straßen-verkehrs-
und/oder Straßenbaubehörden betrieben werden.
Eingabestellen
nehmen Meldungen über Verkehrsstörungen zur Bewertung und Autorisierung
entgegen. Sie geben die Meldungen möglichst standardisiert (gem. Eventlist und
Locationcodelist) unverzüglich in die Verkehrswarndienstdatei ein;
Freitextmeldungen sind auf Ausnahmen zu beschränken. Die Eingabestellen haben
durch regelmäßige Überprüfungen (grundsätzlich halbstündlich) die Aktualität
der Meldungen sicherzustellen.
Informationen
von Staumelderorganisationen können ohne weitere Prüfung in die
Verkehrswarndienstdatei eingestellt werden, sofern keine entgegenstehenden
polizeilichen Erkenntnisse vorliegen. Die Eingabestelle hat die Meldung
fortzuschreiben.
Störungsmeldungen
aus Verkehrsrechnerzentralen werden nach der automatisierten Verarbeitung in
der Verkehrswarndienstdatei der zuständigen Eingabestelle angezeigt. Sind auf
Grund polizeilicher Erkenntnisse Korrekturen oder Ergänzungen notwendig, wird
durch die Eingabestelle eine Meldungsänderung vorgenommen oder eine bereits im
System vorhandene Meldung mit den Erkenntnissen der Verkehrsrechnerzentralen
zusammen gefasst (verschnitten). Die Eingabestelle hat die Meldung
fortzuschreiben.
3.1.4
Landesmeldestelle (LMS)
Jedes Land
unterhält eine Landesmeldestelle für den Verkehrswarndienst. In
Nordrhein-Westfalen nimmt das Lagezentrum Polizei des Innenministeriums (LZ)
diese Aufgabe wahr.
Die Landesmeldestelle gewährleistet den Verbund mit den Eingabestellen im Land,
mit der Nationalen Meldestelle und mit angrenzenden außerdeutschen
Meldestellen. Durch Prüfung des Meldungsbestandes im System (grundsätzlich
halbstündlich) stellt sie die Aktualität und Plausibilität der Daten sicher und
verschafft sich damit gleichzeitig ein Verkehrslagebild
für NRW.
3.1.5
Nationale Meldestelle (NMS – früher: Bundesmeldestelle)
Als
Gemeinschaftseinrichtung der Länder wird eine Nationale Meldestelle für den
Verkehrswarndienst betrieben. Diese Aufgabe nimmt die Landesmeldestelle des
Landes Nordrhein-Westfalen wahr.
Die Nationale Meldestelle stellt den Verbund und den Datenaustausch zwischen
den Landesmeldestellen und mit außerdeutschen Meldestellen sowie in besonderen
Fällen (z.B. DV-Ausfall) mit den Abnehmern von Verkehrswarnmeldungen sicher.
3.2
Sonstige Informationsstellen
Sonstige Informationsstellen
für den Verkehrswarndienst können insbesondere Staumelderorganisationen,
private Anbieter von Verkehrsinformationen oder Rundfunkanstalten /
Rundfunkanbieter sein.
Die sonstigen Informationsstellen teilen ihnen unmittelbar bekannt gewordene
besondere Gefahrenlagen oder Verkehrsstörungen der zuständigen Eingabestelle
mit. Sind sonstige Informationsstellen zugleich Abnehmer von
Verkehrswarnmeldungen, gleichen sie ihre Meldungen vor Mitteilung an die
Eingabestelle ab, um Doppelmeldungen zu vermeiden.
3.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen (sogenannte Service-Partner)
Abnehmer von
Verkehrswarnmeldungen können z.B. Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter,
Automobilclubs und private Anbieter von Verkehrsinformationen sein.
3.3.1
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter
strahlen im
gesprochenen Verkehrswarndienst innerhalb der Durchsagekennung
Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle gemäß den festgelegten Prioritäten
(Klassifizierung gemäß Nr. 5) grundsätzlich aktuell und vollständig aus. Meldungen
aus angrenzenden Ländern oder aus dem übrigen Bundesgebiet senden sie, wenn
eine überregionale oder bundes-weite Bedeutung vorliegt.
Die Rundfunkanstalten / Rundfunkanbieter verbreiten im digitalen Verkehrskanal
über Radio-Data-System / Traffic-Message-Channel (RDS/TMC) die
Verkehrswarnmeldungen der Landesmeldestelle stets aktuell und vollständig.
3.3.2
Andere Abnehmer
stellen von der
Landesmeldestelle gelieferte Verkehrswarnmeldungen im Rahmen ihrer Dienste
grundsätzlich aktuell und vollständig, ggf. regional begrenzt, bereit.
4
Erfassung und Weiterleitung von Meldungen über Verkehrsstörungen sowie
Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen
4.1
Meldepflichtige Behörden
Meldepflichtige
Behörden sind die Polizeibehörden und die Straßenverkehrsbehörden.
Verkehrswarnmeldungen sind von der Behörde zu erstatten, in deren Bereich die
Ursache für eine Verkehrsstörung liegt oder die in ihrem Bereich eine Störung erkennt.
Berührt eine Verkehrsstörung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde
zuständig, in deren Bereich die Störungsursache liegt. Erforderlichenfalls sind
die Meldungen mit der Nachbarbehörde abzustimmen.
4.2
Meldepflichtige Ereignisse
4.2.1
Besondere Gefahrenlagen
Meldepflichtig sind
besondere Gefahrenlagen, die z.B. durch sogenannte Falschfahrer und durch
Personen, Tiere oder verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn
entstehen.
4.2.2
Verkehrsstörungen
Meldepflichtig
sind alle Verkehrsstörungen auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Straßen, bei
denen der Verkehr stockt oder zum Stehen kommt ("Stau") oder bei
denen eine solche Verkehrsstörung (akut) zu erwarten ist.
Dies gilt auch für Störungen auf anderen Außerortsstraßen und Straßen innerhalb
geschlossener Ortschaften, bei denen infolge erheblicher Auswirkungen auf den
Verkehrsablauf zur Warnung und/oder Verkehrslenkung Hinweise an die
Verkehrsteilnehmer erforderlich sind.
Meldepflichtig sind auch Verkehrsstörungen auf schiffbaren Wasserstraßen oder
außergewöhnliche und örtlich begrenzte Wetterlagen, die eine Gefahr für den
Straßenverkehr darstellen können.
4.3
Meldeverfahren bei besonderen Gefahrenlagen
Hinweise auf
besondere Gefahrenlagen (z.B. Falschfahrer, Personen, Tiere oder
verkehrs-gefährdende Gegenstände auf der Fahrbahn) sind von der erstannehmenden
Polizeibehörde entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige
Eingabestelle weiterzuleiten. Ggf. ist die Verbindung zum Hinweisgeber aufrecht
zu erhalten bzw. dessen Erreichbarkeit sicher zu stellen. Die Eingabestelle
unterrichtet - zunächst ohne weitere Überprüfung - sofort die in Betracht
kommende Rundfunkanstalt und gibt gleichzeitig die Meldung in die
Verkehrswarndienstdatei ein.
4.4
Umleitungsempfehlungen
Umleitungsempfehlungen
im Zusammenhang mit Verkehrswarnmeldungen dürfen im Sinne einer geordneten
Verkehrslenkung nur von den in Nr. 4.1 genannten Stellen veranlasst werden.
Um die gestörte
Strecke zu entlasten und um Verkehrsteilnehmern Wartezeiten zu ersparen, ist
durch die Eingabestelle zu prüfen, ob allgemeine oder konkrete Hinweise zum
Umfahren des gestörten Bereichs in Betracht kommen.
Konkrete
Streckenempfehlungen sind mit der zuständigen Regionalen Verkehrsleitzentrale
und den betroffenen Polizeibehörden abzustimmen.
4.5
Sonstige Meldungen
Hinweise auf
andere Gefahrenlagen oder die Bekanntgabe flächendeckender Verkehrsverbote
können ebenfalls über den Verkehrswarndienst erfolgen.
4.5.1
Flächendeckende Verkehrsverbote
Für die
Weiterleitung von Allgemeinverfügungen der Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung
der öffentlichen Sicherheit gelten die Bestimmungen des Gem.RdErl. des
Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Innenministers vom
31.3.1981 (MBl. NW. 1981 S. 816). Solche Anordnungen sind der jeweiligen
Eingabestelle mitzuteilen.
4.5.2
Unwettergefahren
Für die
Weiterleitung von Meldungen zu Unwettergefahren gelten die Bestimmungen des
RdErl. d. Innenministeriums v. 30.3.1999.
4.6
Vorhersehbare Verkehrsstörungen
Das Verfahren wird gesondert geregelt.
4.7
Lokale Verkehrswarnmeldungen
Das Verfahren
wird gesondert geregelt.
4.8
Aufbewahrung von Verkehrswarnmeldungen
Verkehrswarnmeldungen
(Bund und Land) werden von den Zentralen Polizeitechnischen Diensten (ZPD) für
einen Zeitraum von zwei Jahren aufbewahrt.
Hinweise von sonstigen Informationsstellen über Verkehrsstörungen werden von
den Eingabestellen mit einem Bearbeitungsvermerk für einen Zeitraum von drei
Monaten aufbewahrt.
5
Klassifizierung von Verkehrswarnmeldungen
5.1
Für die Verbreitung der gesprochenen Verkehrswarnmeldungen gilt grundsätzlich
folgende Klassifikation, die ereignisbezogen durch die Eingabestelle verändert
werden kann:
5.1.1
Klassifikation 1
Sofortige
Unterbrechung des laufenden Programms und Ausstrahlung der Verkehrswarnmeldung
bei besonderen Gefahrenlagen.
5.1.2
Klassifikation2
Ausstrahlung der
Verkehrswarnmeldungen sobald wie möglich (auch außerhalb der Regelsendezeiten
des gesprochenen Verkehrswarndienstes), soweit nicht Klassifikation 1 vorliegt,
insbesondere bei
-
(Total-)Sperrung einer oder beider Richtungsfahrbahnen von Autobahnen
- (Total-)Sperrung auf Bundesstraßen oder sonstigen wichtigen Straßen
- Hindernissen auf Autobahnen
- Ölspur
- plötzlich auftretenden Wetterlagen mit Gefahren für den Straßenverkehr (z.B.
Glatteis,
Nebelbänke auf Autobahnen mit Sicht
unter 50 m)
- Stau auf sonstigen wichtigen Verkehrswegen
- Aufhebung von Meldungen der Klassifikation 1
5.1.3
Klassifikation 3
Ausstrahlung der
Verkehrswarnmeldungen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelsendezeiten), die
eine halbe Stunde nicht überschreiten sollten, bei
- allen anderen meldepflichtigen
Ereignissen
- Widerruf von Meldungen der
Klassifikation 2 und ggf. Klassifikation 3
Zu den Regelsendezeiten wird auch eine
Gesamtübersicht über die Verkehrslage (einschließlich der Meldungen der Klassifikationen
1 und 2) ausgestrahlt.
5.2
Klassifizierung im automatisierten Verfahren
Im
automatisierten Verfahren ist gemäß Ereigniskatalog grundsätzlich für jedes
Ereignis eine Standardklassifikation festgelegt. Diese kann anlassbezogen
manuell durch die Eingabestelle verändert werden.
6
Sonstige Vereinbarungen
6.1
Als Grundlage für das Meldungsmanagement gelten für alle Beteiligten am
Verkehrswarndienst
- der
Ereigniskatalog (Catalogue of Events)
- der
Ortskatalog (Catalogue of
Locations) - Bezugsquelle für beide Kataloge ist die Bundesanstalt für
Straßenwesen, Brüderstr. 53, 51427 Bergisch-Gladbach.
- die gemeinsame Schnittstellendefinition
gemäß der Feinspezifikation des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen für die Realisierung des automatisierten Verkehrswarndienstes auf
der Basis von RDS/TMC.
Darüber hinaus
sind auch nicht kodierbare Texte über den gesprochenen Verkehrswarndienst
möglich.
6.2
Eine abnehmerorientierte Selektion der Verkehrswarnmeldungen erfolgt
grundsätzlich nicht.
Die Abnehmer können nach ihren Verbreitungsgebieten Verkehrswarnmeldungen
regional selektieren oder zusammenfassen. Eine inhaltliche Veränderung ist nur
bei begründetem Anlass und gleichzeitiger Unterrichtung der zuständigen
Eingabestelle zulässig.
6.3
Im Rahmen des Verkehrswarndienstes können neben meldepflichtigen Ereignissen
auch allgemeine Verkehrsinformationen im gesprochenen Verkehrswarndienst
innerhalb der Durchsagekennung verbreitet werden. Die Einblendung von
Life-Durchsagen sonstiger Informationsstellen, sowie die Ausstrahlung anderer
Hinweise, wie z.B. Werbetexte, Programm- / Veranstaltungsinformationen und die
Bekanntgabe von polizeilichen Kontrollen, sind unzulässig.
6.4
Haftungsansprüche der Abnehmer gegenüber der Landesmeldestelle wegen unvollständiger,
fehlerhafter oder unterlassener Datenübermittlung sind ausgeschlossen.
6.5
Über System-Ausfälle informieren sich die am Verkehrswarndienst Beteiligten
(LZ, BR, ZPD) unverzüglich. Einzelheiten werden im DV-Ausfallkonzept geregelt.
7
Gebühren, Kosten
7.1
Für die Abgabe von Verkehrswarnmeldungen werden grundsätzlich keine Gebühren
erhoben.
7.2
Für die Mitteilungen über Verkehrsstörungen von sonstigen Informationsstellen
an Eingabestellen werden keine Entgelte bezahlt.
7.3
Abnehmer von Verkehrswarnmeldungen haben die Kosten für die Datenübermittlung
ab der Schnittstelle bei der Landesmeldestelle sowie für die bei ihnen
notwendigen Anschlusseinrichtungen und Installationen zu tragen.
7.4
Die Länder tragen die Kosten für die Datenübermittlung zur Nationalen
Meldestelle und ab der Schnittstelle bei der Verkehrsrechnerzentrale bis zur
Landesmeldestelle.
8
Aufgaben der Zentralen Polizeitechnischen Dienste
8.1
Systemverfügbarkeit
Die ZPD stellen
die Verfügbarkeit des Systems VWD für die Polizeibehörden in
Nordrhein-Westfalen und die NMS / LMS sicher.
8.2
Auswertung / Statistik
Historienauswertungen und Statistiken aus dem Meldungsbestand NRW werden zentral von den ZPD NRW durchgeführt. Auskünfte aus dem Historienbestand an Stellen außerhalb der Polizei NRW bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
8.3
Die ZPD regeln Einzelheiten des Betriebs durch Mitteilungen an die
Eingabestellen und die LMS / NMS.
9
Änderung und Aufhebung von Runderlassen
Der
RdErl. des IM v. 11.10.1983 - IV C 5/D 4 –145/1601 – wird hiermit aufgehoben.
- MBl.
NRW. 2003 S. 454