Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 19 vom 20.5.2003 Seite 445 bis 470
Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministeriums vom 29.4.2003 - 55/19-24.10 |
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Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der Verwaltungsbehörden RdErl. d. Innenministeriums vom 29.4.2003 - 55/19-24.10
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Aufbewahrungsfristen für Bußgeldakten der
Verwaltungsbehörden
RdErl. d.
Innenministeriums vom 29.4.2003 - 55/19-24.10
Bußgeldakten
sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem die Akten abgeschlossen worden sind. Soweit Archivinteressen
bestehen, können die Bußgeldakten nach Ablauf der Frist den Archiven überlassen
werden.
Dieser
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministerien.
Er gilt nicht für den Bereich der Finanzverwaltung.
Mein Runderlass
vom 5.7.1973 (MBl. NRW S. 1237) wird aufgehoben.
-MBl.
NRW. 2003 S. 457