Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen

I.

Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen

RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002
- 52/12 – 27.28.29 -

Auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) wird bestimmt, dass das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum  Hagen (GGRZ Hagen) an seinem Standort in Hagen ab dem 1.1.2003 als Landesbetrieb nach § 14 a Abs. 1 LOG NRW  zu führen ist. Das GGRZ Hagen nimmt seine Tätigkeit als Landesbetrieb nach Maßgabe nachstehender Satzung wahr:

Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1 Rechtsform und Sitz

§ 2 Aufgaben

§ 3 Leistungsverzeichnis

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 4 Geschäftsleitung

§ 5 Geschäftsordnung

§ 6 Aufsicht

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 7 Grundsatz

§ 8 Betriebsvermögen

§ 9 Finanzierung

§ 10 Wirtschaftsplan

§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 12 Versicherungsschutz

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 13 Buchführung und Jahresabschluss

§ 14 Zahlungsverkehr

V. Abschnitt

§ 15 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1)   Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen (GGRZ  Hagen) wird als Landesbetrieb nach § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW.S. 462), in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW.S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.Juli 2002 (GV. NRW.S. 284), geführt.

(2)   Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Hagen.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Landesbetrieb berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dem Einsatz der Informationstechnik und führt Aufträge zur Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben aus allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung aus.

Der Landesbetrieb bietet insbesondere folgende Leistungen an:

-      Entwicklung und Bereitstellung von IT-Verfahren einschließlich der Anwenderschulung,

-      Pflege- und Supportleistungen,

-      Rechenzentrums- und Serverleistungen,

-      Zentrale Massendruck-, Postnachbearbeitungs- und –versanddienste.

(2) Der Landesbetrieb kann IT-Leistungen und sonstige damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.

(4) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) geforderten Voraussetzungen erfüllt.

§ 3
Leistungsverzeichnis

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt.

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 4
Geschäftsleitung

(1)   Der Leiter oder die Leiterin führen die Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.

(2)   Der Leiter oder die Leiterin vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(3)   Der Leiter oder die Leiterin  ist Vorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) – SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW.S. 423 /SGV. NRW.20340). Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich nach dem RdErl. des Innenministeriums vom 27.01.1998 (MBl. NRW S. 202/SMBl. NRW. 20310).

(4)   Die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5
Geschäftsordnung

Die Organisation, der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

§ 6
Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

III. Abschnitt
Wirtschaftsführung

§ 7
Grundsatz

(1)   Ziel des Landesbetriebes ist eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen Kostendeckungsgrad.

(2)   Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart des Landesbetriebes nach § 14 a LOG NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht. Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.

§ 8
Betriebsvermögen

Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 01.01.2003 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.

§ 9
Finanzierung

(1)   Der Landesbetrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) gegen Entgelt. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(2)   Die Höhe der Entgelte wird in einem mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Die Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen die  Selbstkosten nicht übersteigen.

(3)   Die Aufgaben des Landesbetriebes gem. § 2 Abs.4 werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.

(4)   Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.

§ 10
Wirtschaftsplan

(1)   Der Landesbetrieb stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht besteht.

(2)   Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.

(3)   Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.

(4)   Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

(5)   Die Stellenübersicht umfasst alle Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke gelten fort.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1)    Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

(4) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den Landeshaushalt abzuführen.

(5) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen:

1. der Wirtschaftsplan,

2. das Leistungsverzeichnis,

3. die Benutzungsordnung,

4. das Entgeltverzeichnis,

5. die Geschäftsordnung,

6. die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,

7. wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte.

§ 12
Versicherungsschutz

(1)     Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

(2)     Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung des Landes. Die Höhe der für den Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämien wird vom Finanzministerium festgelegt. Das Finanzministerium kann zulassen, dass anstelle der Eigenversicherung zur Deckung spezieller Risiken Fremdversicherungen abgeschlossen werden können.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 13
Buchführung und Jahresabschluss

(1)     Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt in den ersten 3 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (Haushaltsjahr) einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchführung ein. Die VV zu  § 74 LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)- Anlage 3 zu den VV zu § 79 LHO – sind zu beachten.

(2)  Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abweichungen zulässt.

(3)  Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes den Abschlussprüfer. Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.

(4)  Spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ist der  Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.

(5)   Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

§ 14
Zahlungsverkehr

(1)   Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.

(2)   Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei  einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Westdeutschen Landesbank (WestLB). Das Girokonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

V. Abschnitt

§ 15
In-Kraft-Treten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das GGRZ Hagen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weitere interne Regelungen zunächst fort.

- MBl. NRW. 2003 S. 32