Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen
I.
Betriebssatzung für den Landesbetrieb
Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Hagen
RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2002
- 52/12 – 27.28.29 -
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leistungsverzeichnis
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 4 Geschäftsleitung
§ 5 Geschäftsordnung
§ 6 Aufsicht
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 7 Grundsatz
§ 8 Betriebsvermögen
§ 9 Finanzierung
§ 10 Wirtschaftsplan
§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 12 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und Jahresabschluss
§ 14 Zahlungsverkehr
V. Abschnitt
§ 15 In-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1
Rechtsform und Sitz
(1)
Das Gemeinsame Gebietsrechenzentrum Hagen (GGRZ Hagen) wird als Landesbetrieb nach § 14a
Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW.S. 462), in Verbindung mit § 26
Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW.S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.Juli 2002 (GV. NRW.S. 284), geführt.
(2) Der
Landesbetrieb hat seinen Sitz in Hagen.
(1) Der
Landesbetrieb berät und unterstützt die Behörden und Einrichtungen des Landes
bei dem Einsatz der Informationstechnik und führt Aufträge zur Durchführung von
Datenverarbeitungsaufgaben aus allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung
aus.
Der
Landesbetrieb bietet insbesondere folgende Leistungen an:
- Entwicklung
und Bereitstellung von IT-Verfahren einschließlich der Anwenderschulung,
- Pflege-
und Supportleistungen,
- Rechenzentrums-
und Serverleistungen,
- Zentrale
Massendruck-, Postnachbearbeitungs- und –versanddienste.
(2) Der
Landesbetrieb kann IT-Leistungen und sonstige damit mittelbar oder unmittelbar
im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen, insbesondere für
öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung, soweit
hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die
Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb zusätzliche Aufgaben und Aufträge
zuweisen.
(4) Der
Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach
dem Berufbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) geforderten
Voraussetzungen erfüllt.
§ 3
Leistungsverzeichnis
Alle vom
Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Leistungsverzeichnis
festgelegt.
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§
4
Geschäftsleitung
(1)
Der Leiter oder die Leiterin führen die
Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
(2)
Der Leiter oder die Leiterin vertritt das
Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes
gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei
Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(3)
Der Leiter oder die Leiterin ist Vorgesetzte aller Beschäftigten des
Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) –
SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich
des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW.S. 423 /SGV. NRW.20340). Die
Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich nach dem RdErl. des Innenministeriums vom 27.01.1998 (MBl. NRW S. 202/SMBl. NRW. 20310).
(4)
Die Vertretung des Leiters oder der
Leiterin des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§
5
Geschäftsordnung
Die Organisation,
der interne Geschäftsablauf sowie der Innendienst und der Dienst- und
Geschäftsverkehr nach außen werden durch die Geschäftsordnung und die sie
ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.
§
6
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
ist das Innenministerium.
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§
7
Grundsatz
(1)
Ziel des Landesbetriebes ist eine
wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen
Kostendeckungsgrad.
(2)
Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung
des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart des Landesbetriebes nach § 14 a LOG
NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht.
Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter
Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.
§
8
Betriebsvermögen
Dem
Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle zum 01.01.2003 vorhandenen
Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens
zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden ferner die Betriebsvorrichtungen
zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen gehören. Das sonstige unbewegliche
Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche Anlagen, Außenanlagen) verbleibt
im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem Landesbetrieb gegen Entgelt zur
Nutzung überlassen.
§
9
Finanzierung
(1)
Der Landesbetrieb erbringt seine
Leistungen aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen
(Aufträge) gegen Entgelt. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des
Finanzministeriums im Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
(2)
Die Höhe der Entgelte wird in einem
mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Die
Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen
die Selbstkosten nicht übersteigen.
(3)
Die Aufgaben des Landesbetriebes gem. § 2
Abs.4 werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.
(4)
Die Grundsätze der Auftragsannahme,
-erteilung und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.
§
10
Wirtschaftsplan
(1)
Der Landesbetrieb stellt jährlich einen
Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht.
(2)
Im Erfolgsplan werden die im
Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer
Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den
Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.
(3)
Im Finanzplan werden die geplanten
Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen
sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen,
Kapitalausstattungen usw.) dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan
die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.
(4)
Soweit im Erfolgsplan Erträge aus
Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des
Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen
des Landes übereinstimmen.
(5)
Die Stellenübersicht umfasst alle
Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten
Haushaltsvermerke gelten fort.
§
11
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1)
Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet
die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen
ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der
Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan veranschlagten Aufwendungen darf nur
überschritten werden, wenn dazu Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan
veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Der
Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der
Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen
erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes
veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige
Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
(4) Für die
technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen
nicht ausreichen, für Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Rücklagen gebildet werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser
an den Landeshaushalt abzuführen.
(5) Der vorherigen Zustimmung der
Aufsichtsbehörde bedürfen:
1.
der Wirtschaftsplan,
2.
das Leistungsverzeichnis,
3.
die Benutzungsordnung,
4.
das Entgeltverzeichnis,
5.
die Geschäftsordnung,
6. die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
7. wesentliche Veränderungen der Organisations-
oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte.
§
12
Versicherungsschutz
(1)
Der Landesbetrieb nimmt
Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und
Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung. Inhaltlich
weitergehender Versicherungsschutz kann genommen werden, wenn dies unter
Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.
(2)
Es gilt der Grundsatz der
Eigenversicherung des Landes. Die Höhe der für den Versicherungsschutz zu
entrichtenden Prämien wird vom Finanzministerium festgelegt. Das
Finanzministerium kann zulassen, dass anstelle der Eigenversicherung zur
Deckung spezieller Risiken Fremdversicherungen abgeschlossen werden können.
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§
13
Buchführung und Jahresabschluss
(1)
Landesbetrieb bucht nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt in den ersten 3 Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres (Haushaltsjahr) einen Jahresabschluss sowie einen
Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung
und eine Betriebsbuchführung ein. Die VV zu
§ 74 LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten
Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)-
Anlage 3 zu den VV zu § 79 LHO – sind zu beachten.
§
14
Zahlungsverkehr
(1)
Für die Leistung und Annahme
geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der
Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend
anzuwenden.
(2)
Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei
einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Westdeutschen
Landesbank (WestLB). Das Girokonto nimmt täglich am
automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
V.
Abschnitt
§
15
In-Kraft-Treten
Diese
Betriebssatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für
das GGRZ Hagen ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie
Dienstvereinbarungen und weitere interne Regelungen zunächst fort.