Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln |
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Normkopf Norm Normfuß |
Betriebssatzung für den Landesbetrieb Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln
I.
Betriebssatzung
für den Landesbetrieb
Gemeinsames Gebietsrechenzentrum Köln
RdErl.
d. Innenministeriums v. 18.12.2002
- 52/12 – 27.28.29 –
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§ 1 Rechtsform und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Leistungsverzeichnis
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§ 4 Geschäftsleitung
§ 5 Geschäftsordnung
§ 6 Aufsicht
III. Abschnitt
Wirtschaftsführung
§ 7 Grundsatz
§ 8 Betriebsvermögen
§ 9 Finanzierung
§ 10 Wirtschaftsplan
§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 12 Versicherungsschutz
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 13 Buchführung und Jahresabschluss
§ 14 Zahlungsverkehr
V. Abschnitt
§ 15 In-Kraft-Treten
Rechtsform und Aufgaben
(1) Das Gemeinsame
Gebietsrechenzentrum Köln (GGRZ
Köln) wird als Landesbetrieb nach § 14 a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26.April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2.Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), geführt.
(2) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Köln.
Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb berät und unterstützt die
Behörden und Einrichtungen des Landes bei dem Einsatz der Informationstechnik
und führt Aufträge zur Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben aus allen
Geschäftsbereichen der Landesverwaltung aus.
Der Landesbetrieb bietet insbesondere folgende
Leistungen an:
- Entwicklung und Bereitstellung von
IT-Verfahren einschließlich der Anwenderschulung,
- Pflege- und Supportleistungen,
- Rechenzentrums- und Serverleistungen,
- Zentrale Massendruck-,
Postnachbearbeitungs- und –versanddienste.
(2) Der Landesbetrieb kann IT-Leistungen und
sonstige damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen
auch für Dritte erbringen, insbesondere für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger
außerhalb der Landesverwaltung, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben
nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb
zusätzliche Aufgaben und Aufträge zuweisen.
(4) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten
Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufbildungsgesetz vom 14. August
1969 (BGBl. I S. 1112) geforderten Voraussetzungen erfüllt.
Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden
Leistungen werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt.
Geschäftsführung und Aufsicht
Geschäftsleitung
(1) Der Leiter oder die Leiterin führen die
Geschäfte des Landesbetriebes nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung.
(2) Der Leiter oder die Leiterin vertritt das Land
Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes
gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei
Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(3) Der Leiter oder die Leiterin ist Vorgesetzte aller Beschäftigten des
Landesbetriebes. Die beamtenrechtlichen und disziplinarrechtlichen
Zuständigkeiten regeln sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 258),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 774) -
SGV. NRW.2030 -, und der Verordnung zur Bestimmung der mit
Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich
des Innenministeriums vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 423 /SGV. NRW. 20340).
Die Zuständigkeiten hinsichtlich der Bearbeitung von Personalangelegenheiten
der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter richten sich nach dem RdErl. des Innenministeriums vom 27.01.1998 (MBl. NRW S. 202/SMBl. NRW. 20310).
(4) Die Vertretung des Leiters oder der Leiterin
des Landesbetriebes wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Geschäftsordnung
Die Organisation, der interne Geschäftsablauf
sowie der Innendienst und der Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen werden
durch die Geschäftsordnung und die sie ergänzenden Ordnungen und
Dienstanweisungen geregelt.
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
Wirtschaftsführung
Grundsatz
(1) Ziel des Landesbetriebes ist eine
wirtschaftliche Aufgabenerledigung in Verbindung mit einem möglichst hohen
Kostendeckungsgrad.
(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des
Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
Landesbehörden, soweit nicht die Eigenart des Landesbetriebes nach § 14 a LOG
NRW in Verbindung mit § 26 LHO Abweichungen und Ergänzungen erforderlich macht.
Die Abweichungen und Ergänzungen sind durch die Aufsichtsbehörde – ggf. unter
Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs – zu treffen.
Betriebsvermögen
Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen
alle zum 01.01.2003 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen
Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem Landesbetrieb werden
ferner die Betriebsvorrichtungen zugeordnet, die zum unbeweglichen Vermögen
gehören. Das sonstige unbewegliche Vermögen (Grund und Boden, Gebäude, bauliche
Anlagen, Außenanlagen) verbleibt im Verwaltungsvermögen des Landes; es wird dem
Landesbetrieb gegen Entgelt zur Nutzung überlassen.
Finanzierung
(1) Der Landesbetrieb erbringt seine Leistungen
aufgrund von mit den Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen (Aufträge) gegen
Entgelt. Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Finanzministeriums im
Rahmen der §§ 61 und 63 LHO Ausnahmen zulassen.
(2) Die Höhe der Entgelte wird in einem
mindestens jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis festgelegt. Die
Entgelte für Leistungen an Behörden und Einrichtungen des Landes dürfen
die Selbstkosten nicht übersteigen.
(3) Die Aufgaben des Landesbetriebes gem. §2
Abs.4 werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.
(4) Die Grundsätze der Auftragsannahme, -erteilung
und -abwicklung werden in einer Benutzungsordnung geregelt.
Wirtschaftsplan
(1) Der Landesbetrieb stellt jährlich einen
Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der
Stellenübersicht besteht.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr
voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und
Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des
Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen.
(3) Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen
zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Gewinnabführungen sowie die zu
erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Kapitalausstattungen usw.)
dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu
beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen.
(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus
Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des
Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen
des Landes übereinstimmen.
(5) Die Stellenübersicht umfasst alle
Beschäftigten des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten
Haushaltsvermerke gelten fort.
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes
bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen
Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der Gesamtansatz der im Wirtschaftsplan
veranschlagten Aufwendungen darf nur überschritten werden, wenn dazu
Mehrerträge zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan veranschlagten
Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die
Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und
Finanzplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die
voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen
des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den
Landesbetrieb erforderlich machen.
(4) Für die technische und wirtschaftliche
Fortentwicklung und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für
Erneuerungen können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Rücklagen gebildet
werden. Soweit danach ein Überschuss verbleibt, ist dieser an den
Landeshaushalt abzuführen.
(5) Der vorherigen Zustimmung der
Aufsichtsbehörde bedürfen:
1. der Wirtschaftsplan,
2. das Leistungsverzeichnis,
3. die Benutzungsordnung,
4. das Entgeltverzeichnis,
5. die Geschäftsordnung,
6. die Errichtung und Auflösung von Außenstellen,
7. wesentliche Veränderungen der Organisations-
oder Aufgabenstruktur, sowie die Übertragung von Betriebsteilen auf Dritte.
Versicherungsschutz
(1) Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz
durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer
Feuerversicherung. Inhaltlich weitergehender Versicherungsschutz kann genommen
werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe
zweckmäßig erscheint.
(2) Es gilt der Grundsatz der Eigenversicherung
des Landes. Die Höhe der für den Versicherungsschutz zu entrichtenden Prämien
wird vom Finanzministerium festgelegt. Das Finanzministerium kann zulassen,
dass anstelle der Eigenversicherung zur Deckung spezieller Risiken
Fremdversicherungen abgeschlossen werden können.
Rechnungswesen
Buchführung und Jahresabschluss
(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der
kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt in den ersten 3 Monaten nach
Abschluss des Geschäftsjahres (Haushaltsjahr) einen Jahresabschluss sowie einen
Lagebericht (§ 264 Handelsgesetzbuch) auf. Er richtet eine Finanzbuchhaltung
und eine Betriebsbuchführung ein. Die VV zu
§ 74 LHO und die Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten
Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)-
Anlage 3 zu den VV zu § 79 LHO – sind zu beachten.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventar
haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit
nicht die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abweichungen
zulässt.
(3) Der Jahresabschluss ist in entsprechender
Anwendung der §§ 316 ff. HGB zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt
mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes den Abschlussprüfer. Die
Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes
Sonderprüfungen anordnen.
(4) Spätestens 6 Monate nach Abschluss des
Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss
mit dem Lagebericht der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der Jahresabschluss gilt
als Rechnungslegung gemäß § 87 LHO.
(5) Die Aufsichtsbehörde stellt den
Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem Finanzministerium und
dem Landesrechnungshof.
Zahlungsverkehr
(1) Für die Leistung und Annahme geringfügiger
Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der
Zahlstellenbestimmungen (Anlage zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend
anzuwenden.
(2) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei
einer Filiale der Deutschen Bundesbank oder bei der Westdeutschen
Landesbank (WestLB). Das Girokonto nimmt täglich am
automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.2003 in
Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das GGRZ Köln ergangenen Richtlinien,
Erlasse und Dienstanweisungen sowie Dienstvereinbarungen und weitere interne
Regelungen zunächst fort.