Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56

Nutzung regenerativer Energiequellen  in Liegenschaften des Landes NRW
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Nutzung regenerativer Energiequellen  in Liegenschaften des Landes NRW

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Nutzung regenerativer Energiequellen
 in Liegenschaften des Landes NRW

RdErl. des Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport v. 06.11.2002
 – III 2 – B 1013.17.11

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.7.1996 - III A 5 – B 1013-17-11/III A 6 – B 1014 – 330 – (SMBL. NRW.236) wird wie folgt geändert:

1
Abschnitt 1“Zielsetzung“ erhält folgende Fassung:

„Durch die Nutzung regenerativer Energiequellen in den landeseigenen Liegenschaften soll die Vorbildfunktion des Landes bei der Reduzierung der CO2-Emissionen nachhaltig fortgeführt werden.

Regenerative Energiequellen werden als Solarenergie und als abgeleitete Energie genutzt (siehe Anhang).

Bei allen Neu-, und Um- und Erweiterungsbauten in Liegenschaften des Landes ist die Nutzung erneuerbarer Energiequellen bereits bei der Auswahl und Beurteilung von Grundstücken zu untersuchen, mit der Vorplanung einzuleiten und zu verfolgen.

Gleiches gilt für die Durchführung von Baumaßnahmen im Gebäudebestand.

Hierzu wird auf den RdErl. d. Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 20.08.2002 – Hinweise für umweltschonendes Bauen in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen - Umweltcheck NRW – verwiesen.

Die wirtschaftliche und ökologische Bewertung ist im Rahmen der Investitionsentscheidung durch ein interdisziplinäres Solarkonzept für das Gebäude und die Technische Gebäudeausrüstung unter Beachtung der baupolitischen Zielsetzungen zu entwickeln und zu dokumentieren. Solarkonzepte sollen gezielt auf Grund geeigneter Auswahlkriterien, wie z.B. Auswertung der Betriebsdatei, Empfehlungen durch den Energieberatungsservice (EBS), erstellt werden. Simulationsrechenverfahren können eingesetzt werden.“

2
In Abschnitt 2.1.3 entfällt der 4. Absatz.

3
In Abschnitt. 2.2 entfällt der 6. Absatz.

4
In Abschnitt 3 entfällt der 1. Satz.

5
In Abschnitt 3.1, 4. Absatz wird gestrichen:

Die Wörter „z.B. Deutsches Windenergie-Institut -DEWI-, Germanischer Lloyd, Windtest Kaiser-Wilhelm-Koog, WindConsult Rostock o.a.“.

6
In Abschnitt 3.2, 2. Absatz: werden gestrichen:

Die Wörter „durch Landesdienststellen“.

7
Abschnitt 4 „Wirtschaftlichkeit“ erhält folgende Fassung:

„Ist die Wirtschaftlichkeit für Maßnahmen zur Emissionsminderung und Energieeinsparung nicht nachzuweisen, sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen durchzuführen, in die auch gesellschaftliche Nutzen und Kosten einzubeziehen sind.

Bei Nutzen-Kosten-Untersuchungen sind alle erfassbaren Vor- und Nachteile einer Maßnahme  zum Zwecke des Vergleichs in geeigneter Form zu beschreiben und nach Möglichkeit zu quantifizieren.

Die im „Bündnis für Klimaschutz“ am 08.05.2001 getroffene Selbstverpflichtung, den in der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) festgelegten Primärenergiebedarf um mindestens 10% zu unterschreiten, ist zu beachten.“

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Abschnitt 5 „Durchführung“ erhält folgende Fassung:

„Sollen Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen mit Fördermitteln des Landes errichtet werden, so sind die Meldungen für geeignete Gebäude und Nutzungen des Landes mit Angabe der vorgeschlagenen Fördermaßnahmen, der Investitionskosten und der zu erwartenden Wirtschaftlichkeit dem Landesinstitut für Bauwesen (LB) zuzuleiten. Das LB erstellt jährlich eine Prioritätenliste und entscheidet im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium über die Durchführung der Solarkonzepte für regenerative Energiequellen, die im Rahmen baupolitischer Ziele gefördert werden. Ausschlaggebend sind die höhere Wirtschaftlichkeit oder die überzeugendere Nutzen/Kosten-Relation und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Pilotmaßnahmen werden in die Entscheidungsfindung einbezogen.

Nach Fertigstellung sind die eigen- oder fremdfinanzierten Maßnahmen in Liegenschaften des Landes dem LB zur Aufnahme in die Datei landeseigener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien (REN-Datei NRW) zu melden.“

- MBl. NRW. 2003 S. 39