Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen
7861
Richtlinien
über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6 - 72.40.42 v. 20.11.2002
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt auf der
Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des
Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160
vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG)
Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1), nach
Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Zuwendungen zur Anlage von Uferrandstreifen zur Verringerung des Eintrages von
Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.
Ein
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig ist die
Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren
freiwillig nach den Grundsätzen der Nummern 4 und 6 bewirtschaftet werden.
3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und
forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Uferrandstreifen müssen sich an den Gewässern befinden, die vom Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Gründen
des Natur- und / oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind.
4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der
Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und, mit
Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen,
von ihr / von ihm im neuesten „Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft“
(Flächenantrag) als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und
entsprechend bewirtschaftet worden sein.
4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen
Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m und darf höchstens 30 m der Parzelle
betragen.
4.4
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes
Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie
Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung
gegen Geldausgleich zugunsten Vorgenannter verzichtet worden ist. Flächen von
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen
sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben
worden sind.
Abweichend
hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen
in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden
können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach
diesen Richtlinien gewähren.
4.5
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des
Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der
Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
Die
Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 20020/20031 jährlich
818
Euro je Hektar Uferrandstreifen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten,
6.1.1.
die Randstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,
6.1.2
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6. eines Jahres zu mähen,
6.1.3
die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen
weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus
Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie
weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a
des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird,
aufzubringen,
6.1.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,
6.1.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die
Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
6.1.6
die Randstreifen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen,
6.1.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,
6.1.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der
verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung der
Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung
verzichtet werden.
6.2
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers
6.2.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein
Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen
sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen
Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein
Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und
Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das
Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des
Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und
in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die
Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen
einräumen wird.
6.2.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während
der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede
Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten
sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf
Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
6.2.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für
die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen
während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5
Jahren aufzubewahren.
6.3
Zu- und Abgänge von Flächen
6.3.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die
nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über
oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe
bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer
Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern
die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht
eingehalten werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.Die Rückzahlung kann entfallen,
wenn die
geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5
v.H. verringert wird.
6.3.2
Die Bestimmungen
der Nr. 6.3.1 findent
keine Anwendung, wenn die geförderte Fläche während des gesamten
Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird oder wenn die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits
drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und
sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger
als nicht durchführbar erweist.
U
Unbeschadet
des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich
um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung oder die
infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere
Personen übergehen.
6.3.3
Im Falle der Nr. 6.3.1 und 6.3.2 verringert sich die Zuwendung für die
Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.
6.4
Umwandlung von Verpflichtungen
Die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des
Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen
schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt
verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert
werden, und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen
Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist.
Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits
gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des
nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.
6.5
Ausschluss von Doppelförderungen
6.5.1
Zuwendungen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für
die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung"
sind bei Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird,
in vollem Umfang anzurechnen.
6.5.2
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nur für Flächen gewährt werden, die
nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates stillgelegt sind.
Dieses gilt auch dann, wenn die Flächen mit nachwachsenden Rohstoffen bestellt
sind.
6.6
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt
kann die Bewilligungsbehördezuständige
Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere
in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des
Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der
Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des
Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.
Fälle
höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehördezuständigen
Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb
von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die
Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin /
der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer
Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt
haben müssen.
6.7
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung
6.7.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen
Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise
aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht zuviel geleisteten
Zuwendungen zurückzuerstatten.
6.7.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme
ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung
(Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wierden der
Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der
Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und , der
Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht und die zuviel gewährten Zuwendungen sind zurückzuzahlenzurückgefordert.
6.7.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit
der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden,
wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des
Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.
6.7.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum
der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist,
der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht
erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften
Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde
innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.
6.7.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag
der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin /
der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die
Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den
Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem
Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.
6.8
Sanktionen
6.8.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf
bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt
hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
6.8.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3
v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird
der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um
das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten
Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist
entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr
als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die
vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.
6.8.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20
v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in
dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung
für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn
Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre
festgestellt werden.
6.8.4
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch
chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die
Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei
besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem
Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.
6.8.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis
im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen
Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und
rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld
festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß
festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes /
Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche
Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer
Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V
(Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und
Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind,
vorgenommen.
6.8.6
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden,
wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung
jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das
betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher
Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung
entsprechend auch für das Folgejahr.
Der
Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen
sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehördestelle hat
ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim
Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den
Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.
7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren
Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als
Landesbeauftragter.
7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität
vorgenommen werden.
7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
7.3
Auszahlungsverfahren
7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der
Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach
Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.
7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit dem
"Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die
einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt)
für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis
gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung
mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung,
insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen
Produktionsweisen eingehalten wurden.
7.5
Durchführung der Kontrollen
7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand
der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten
Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.
7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller
durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung
(EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in der
jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11
- in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist
aktenkundig zu machen.
7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 3508/92.
8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung,
Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen
worden sind.
9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am
1.7.2002 in Kraft; er
tritt am 31.12.2006
außer Kraft. Der Runderlass vom 31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für
Anträge, die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen
Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.
Anlage 1
- MBl. NRW. 2003 S. 40 Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom ........... in Kraft; er
tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 7.5.1997 (SMBl. NRW. 7861) tritt zum 31.12.1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis
zum 31.12.1999 bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum
weiter anzuwenden.