Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 2 vom 16.1.2003 Seite 31 bis 56

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Anlage von Uferrandstreifen

7861

Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen für die Förderung der Anlage
von Uferrandstreifen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-6 - 72.40.42 v. 20.11.2002

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999 S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 (ABl. Nr. L 74 vom 15.3.2002 S. 1), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Anlage von Uferrandstreifen zur Verringerung des Eintrages von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Gewässer.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig ist die Anlage von Uferrandstreifen, die für die Dauer von mindestens 5 Jahren freiwillig nach den Grundsätzen der Nummern 4 und 6 bewirtschaftet werden.

3
Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Uferrandstreifen müssen sich an den Gewässern befinden, die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus Gründen des Natur- und / oder Gewässerschutzes als förderungswürdig anerkannt sind.

4.2
Die Uferrandstreifen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger selbst bewirtschaftet und, mit Ausnahme bereits im Rahmen der Anlage von Uferrandstreifen geförderter Flächen, von ihr / von ihm im neuesten „Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft“ (Flächenantrag) als Acker- und / oder Grünlandfläche deklariert und entsprechend bewirtschaftet worden sein.

4.3
Die Breite der Randstreifen muss, gemessen von der ehemaligen Bewirtschaftungsgrenze, mindestens 3 m und darf höchstens 30 m der Parzelle betragen.

4.4
Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Kreisen und kreisfreien Städten, Gemeinden und Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich zugunsten Vorgenannter verzichtet worden ist. Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bundeseigene Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

4.5
Der Antrag auf Zuwendung ist in jedem Falle vor Beginn des Verpflichtungszeitraums zu stellen, um bewilligt werden zu können. Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1.7. des Antragsjahres.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.2
Die Finanzierungsart ist eine Festbetragsfinanzierung.
Bagatellgrenze: 75 Euro pro Jahr.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Anträge ab dem Verpflichtungsjahr 20020/20031 jährlich

818 Euro je Hektar Uferrandstreifen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger haben sich zu verpflichten,

6.1.1.
die Randstreifen mit mehrjährigen Grasarten zu begrünen,

6.1.2
den Aufwuchs nicht vor dem 15.6. eines Jahres zu mähen,

6.1.3
die Randstreifen nicht zu düngen (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auf ihnen weder Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm oder ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen, noch vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, auch wenn sie weiterbehandelt oder untereinander gemischt wurden, im Sinne von § 1 Nummer 2a des Düngemittelgesetzes, auf die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wird, aufzubringen,

6.1.4
auf den Randstreifen keine Pflanzenschutzmittel auszubringen,

6.1.5
eine mechanische Bearbeitung der Flächen nur insoweit vorzunehmen, soweit die Begrünung hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird,

6.1.6
die Randstreifen weder selbst noch durch Dritte beweiden zu lassen,

6.1.7
auf den Randstreifen keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen,

6.1.8
im Falle der Anlage des Randstreifens auf Grünland eine Abzäunung gegenüber der verbleibenden Grünlandfläche vorzunehmen. Im Einzelfall kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf die Abzäunung zugunsten einer geeigneten Anpflanzung verzichtet werden.

6.2
Pflichten der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers

6.2.1
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger hat ihr / sein Einverständnis zu erklären, dass die Einhaltung ihrer / seiner Verpflichtungen sowie ihrer / seiner Angaben zum Antrag an Ort und Stelle durch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert werden kann und dass sie / er oder ihr / sein Vertreter dem beauftragten Kontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude bezeichnen, es auf oder in diese begleiten, ihm das Betretungsrecht, das Recht auf Entnahme von Proben des Aufwuchses sowie des Bodens und das Recht auf eine angemessene Verweildauer auf den Grundstücken und in den Betriebs- und Geschäftsräumen sowie Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen einräumen wird.

6.2.2
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Zeit, in der sie/ er nach diesen Richtlinien gefördert wird, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten sowie jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen mit dem Antrag auf Auszahlung (Anlage 3) der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.2.3
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung nach diesen Richtlinien notwendigen Unterlagen während des Verpflichtungszeitraumes und danach für die Dauer von weiteren 5 Jahren aufzubewahren.

6.3
Zu- und Abgänge von Flächen

6.3.1
Gehen während des Verpflichtungszeitraums Flächen oder Teile davon, für die nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen Erbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.Die Rückzahlung kann entfallen, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird.

6.3.2
Die Bestimmungen der Nr. 6.3.1 findent keine Anwendung, wenn die geförderte Fläche während des gesamten Verpflichtungszeitraums um weniger als 5 v.H. verringert wird oder wenn die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie / er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Nachfolgerin / einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.

U

Unbeschadet des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Rückzahlung der Zuwendungen, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auf andere Personen übergehen.

6.3.3
Im Falle der Nr. 6.3.1 und 6.3.2 verringert sich die Zuwendung für die Restlaufzeit entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Fläche.

6.4
Umwandlung von Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen schriftlich beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangenen Verpflichtungen wesentlich erweitert werden, und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bereits gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.5
Ausschluss von Doppelförderungen

6.5.1
Zuwendungen nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung" sind bei Flächen, für die eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewährt wird, in vollem Umfang anzurechnen.

6.5.2
Zuwendungen nach diesen Richtlinien können nur für Flächen gewährt werden, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates stillgelegt sind. Dieses gilt auch dann, wenn die Flächen mit nachwachsenden Rohstoffen bestellt sind.

6.6
Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehördezuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- Todesfall der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin / des Betriebsinhabers,
- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehördezuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin / der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin / der Vertreter von dem Fall höherer Gewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

6.7
Aufhebung / Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

6.7.1
Hält die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Dementsprechend sind die zu Unrecht zuviel geleisteten Zuwendungen zurückzuerstatten.

6.7.2
Wird festgestellt, dass die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung (Flächenverzeichnis) erklärte Fläche unterschreitet, wierden der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle ermittelten Fläche festgesetzt und , der Zuwendungsbescheid entsprechend angepasst. Zu Unrecht  und die zuviel gewährten Zuwendungen sind zurückzuzahlenzurückgefordert.

6.7.3
Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung nach dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

6.7.4
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der von der Zuwendungsempfängerin / dem Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es sei denn, der Irrtum beruht auf einer fehlerhaften Berechnung der betreffenden Zahlung und der Rückforderungsbescheid wurde innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt.

6.7.5
Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gleichfalls, wenn zwischen dem Tag der Auszahlung der Zuwendung und dem Tag, an dem die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Zuwendung zu Unrecht gewährt wurde mehr als zehn Jahre vergangen sind. In den Fällen, in denen die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger in gutem Glauben handelte, verkürzt sich die Verjährungsfrist auf vier Jahre.

6.8
Sanktionen

6.8.1
Wird festgestellt, dass die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger auf bestimmten Flächen nicht alle Verpflichtungen nach diesen Richtlinien erfüllt hat, gelten diese als bei der Kontrolle nicht vorgefunden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.8.2
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird der Zuwendungsbetrag in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, um das Zweifache der sich aus der festgestellten Flächendifferenz errechneten Fördersumme gekürzt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v.H. oder mehr als zwei Hektar und bis zu 20 v.H. der festgestellten Fläche, für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.8.3
Beträgt die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 v.H. der ermittelten Fläche, wird für die betroffene Maßnahme, in dem Jahr, in dem die Abweichung festgestellt wurde, keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v.H. für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.8.4
Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt werden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Bewilligungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben, und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.8.5
Werden in einem Betrieb von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet oder ein Verwarnungsgeld festgesetzt, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes / Verwarnungsgeldes gekürzt bzw. widerrufen. Die Kürzung wird für sämtliche Fördermaßnahmen dieser Richtlinien sowie der Fördermaßnahmen anderer Richtlinien, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel V (Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen) und Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, vorgenommen.

6.8.6
Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Im Falle absichtlicher Falschangaben erfolgt der Ausschluss der Gewährung jedweder Zuwendung entsprechend auch für das Folgejahr.

Der Zuwendungsbescheid ist entsprechend abzuändern und bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzuzahlen; die Bewilligungsbehördestelle hat ggfls. die Zahlstellen anderer Bundesländer zu informieren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise einzureichen.

7.1.2
Der Antrag ist bei dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter im Kreise zu stellen, in deren Dienstbezirk der Unternehmenssitz liegt.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

7.2.2
Die Bewilligung der Zuwendungen kann nach einer vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz festzusetzenden Priorität vorgenommen werden.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Die Zuwendungen werden von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin / des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt.

7.3.2
Der Antrag auf Auszahlung ist jährlich nach dem Muster der Anlage 3 mit dem "Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft" (von Betrieben, die einen solchen Antrag nicht stellen, spätestens zum entsprechenden Zeitpunkt) für das laufende Verpflichtungsjahr zu stellen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Als Verwendungsnachweis gelten die Angaben im Antrag auf Förderung nebst allen Unterlagen in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid und dem Antrag auf Auszahlung der Zuwendung, insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Produktionsweisen eingehalten wurden.

7.5
Durchführung der Kontrollen

7.5.1
Die Verwaltungskontrollen sind bei allen Anträgen für Flächen, die Gegenstand der Verpflichtung sind, erschöpfend anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen - unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollverfahrens - durchzuführen.

7.5.2
Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 v.H. der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11) in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A 1 - 2090.1.11 - in jeweils gültiger Fassung ist anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.5.3
Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

8
Weitere Bestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am 1.7.2002 in Kraft; er tritt am 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 31.8.2000 (SMBl. NRW. 7861) tritt am 30.6.2002 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

- MBl. NRW. 2003 S. 40  Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom ........... in Kraft; er tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft. Der Runderlass vom 7.5.1997 (SMBl. NRW. 7861) tritt zum 31.12.1999 außer Kraft; er ist für Anträge, die bis zum 31.12.1999 bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungs­zeitraum weiter anzuwenden.