Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496

Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
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Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 14
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 11.3.1975 - SMBl. NRW. 20319 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 14
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

*    Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

-       Marburger Bund.

b)     mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter,
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Änderung des Manteltarifvertrages für Auszubildende

Der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 30. Juni 2000, wird wie folgt geändert:

1.    Der Überschrift des Tarifvertrages wird die Kurzbezeichnung “(Mantel-TV Azubi)“ angefügt.

2.    § 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 2 werden dem Buchstaben b die Wörter „es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter einen der in Absatz 1 Buchst. b genannten Tarifverträge fallen,“ angefügt.

b)    Die Protokollnotizen zu Absatz 2 werden wie folgt geändert:

aa)    In der Überschrift wird das Wort “Protokollnotizen“ durch das Wort “Protokollnotiz“ ersetzt.

bb)    Die Nummernbezeichnung “1. “ sowie die Protokollnotiz Nr. 2 werden gestrichen.

3.    § 6 a wird gestrichen.

4.    § 8 wird wie folgt geändert:

a)       In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „am 15.“ durch die Wörter „am letzten Tag“ ersetzt.

b)       Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:

„Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:

Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“

5.    Die Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen.

6.    In § 23 Abs. 5 Unterabs. 2 wird das Datum „31. Oktober 2002“ durch das Datum „31. Januar 2005“ ersetzt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 31. Oktober 2002 in Kraft.

B:

Abschn. B des gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 11.3.1975 – SMBl. NRW. 20319 – wird wie folgt geändert:

Der Hinweis zu § 6a wird gestrichen.

- MBl. NRW. 2003 S. 472