Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496
Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003 |
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Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
20319
Änderungstarifvertrag Nr. 14
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.07 – 1/03 v. 17.4.2003
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag, durch den der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 11.3.1975 - SMBl. NRW. 20319 -) geändert worden ist, geben wir bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 14
vom 31. Januar 2003
zum Manteltarifvertrag für Auszubildende
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
* Gleichlautende
Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund.
b) mit der dbb tarifunion, diese
zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter,
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Änderung des Manteltarifvertrages für Auszubildende
Der
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974, zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 30. Juni 2000, wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift des Tarifvertrages wird die
Kurzbezeichnung “(Mantel-TV Azubi)“ angefügt.
2. §
1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden dem Buchstaben b die
Wörter „es sei denn, dass die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des
ausbildenden Betriebes unter einen der in Absatz 1 Buchst. b genannten
Tarifverträge fallen,“ angefügt.
b) Die
Protokollnotizen zu Absatz 2 werden wie folgt geändert:
aa) In der
Überschrift wird das Wort “Protokollnotizen“ durch das Wort “Protokollnotiz“
ersetzt.
bb) Die
Nummernbezeichnung “1. “ sowie die Protokollnotiz Nr. 2 werden gestrichen.
3. § 6 a wird gestrichen.
4. § 8 wird
wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter „am 15.“ durch die Wörter „am letzten Tag“ ersetzt.
b)
Es wird folgende
Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1:
Die
Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur im
Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.“
5. Die
Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen.
6. In § 23 Abs. 5 Unterabs. 2 wird das Datum „31. Oktober 2002“ durch
das Datum „31. Januar 2005“ ersetzt.
§ 2
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 1 Nr. 6 mit
Wirkung vom 31. Oktober 2002 in Kraft.
B:
Abschn. B des gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 11.3.1975 – SMBl. NRW. 20319 – wird wie folgt geändert:
Der Hinweis zu § 6a wird gestrichen.
- MBl. NRW. 2003 S. 472