Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496

Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003
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Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003

20319

Entgelttarifvertrag Nr. 12
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 30.Juni 2000

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003

Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Entgelttarifvertrages Nr. 11 vom 30.06.2000 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 04.09.2000 - SMBl. NRW. 20319 -) tritt, geben wir bekannt:

Entgelttarifvertrag Nr. 12
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

andererseits

wird gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1986 Folgendes vereinbart:

______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)      der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-       Marburger Bund

 b)    der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-       den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-       die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

-       den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Entgelt und Verheiratetenzuschläge
für die Monate November und Dezember 2002

Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30. Juni 2000.

§ 2
Einmalzahlungen

(1)       Die Ärzte im Praktikum erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung höchstens 65 € beträgt.

(2)       Die Ärzte im Praktikum erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.

§ 3
Entgelt und Verheiratetenzuschlag

(1)     Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt

a)      vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

im ersten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1161,92 Euro,

im zweiten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1323,96 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004

im ersten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1173,54 Euro,

im zweiten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1337,20 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an

im ersten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1185,28 Euro,

im zweiten Jahr der Tätigkeit

als Arzt im Praktikum                                                                           1350,57 Euro.

(2)     Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.

Bei anderen Trägern der Ausbildung zurückgelegte Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.

Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.

(3)     Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Für die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.

Der Verheiratetenzuschlag beträgt                                      

a)      vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003                                                   61,84 Euro,

b)      vom 1. Januar bis 30. April 2004                                                           62,46 Euro,

c)      vom 1. Mai 2004 an                                                                               63,08 Euro.

§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Ärzte im Praktikum, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Ärzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a)    beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) angehört,

b)    bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)       Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

(2)            Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

- MBl. NRW. 2003 S. 473