Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 20 vom 23.5.2003 Seite 471 bis 496
Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003 |
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Entgelttarifvertrag Nr. 12 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30.Juni 2000 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003
20319
Entgelttarifvertrag Nr. 12
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 30.Juni 2000
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.21.11 – 14/03 v. 17.4.2003
Den nachstehenden Tarifvertrag, der an die Stelle des Entgelttarifvertrages Nr. 11 vom 30.06.2000 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums vom 04.09.2000 - SMBl. NRW. 20319 -) tritt, geben wir bekannt:
Entgelttarifvertrag
Nr. 12
für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 31. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
wird gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1986 Folgendes vereinbart:
______________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd
für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
- Marburger Bund
b) der
dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und
Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher
Dienst und Dienstleistungen,
- den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Entgelt und Verheiratetenzuschläge
für die Monate November und Dezember 2002
Für die Monate November und
Dezember 2002 gilt der Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im
Praktikum vom 30. Juni 2000.
§ 2
Einmalzahlungen
(1) Die
Ärzte im Praktikum erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung
höchstens 65 € beträgt.
(2) Die
Ärzte im Praktikum erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in
entsprechender Anwendung des § 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT
(Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.
§ 3
Entgelt und Verheiratetenzuschlag
(1) Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1161,92
Euro,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1323,96
Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1173,54
Euro,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1337,20
Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1185,28
Euro,
im zweiten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 1350,57
Euro.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit als Arzt
im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu
berücksichtigen.
Bei anderen Trägern der
Ausbildung zurückgelegte Zeiten der Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind
anzurechnen.
Endet das erste Jahr der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt
im Praktikum das nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt
vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im Praktikum
einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Für die Zahlung des
Verheiratetenzuschlages gilt § 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.
Der Verheiratetenzuschlag
beträgt
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 61,84
Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 62,46
Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an 63,08
Euro.
§ 4
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Ärzte im Praktikum, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Ärzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des
Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land,
bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied
eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)
angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in
Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar
2003 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.
- MBl. NRW. 2003 S. 473