Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 28.5.2003 Seite 497 bis 522
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003 |
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zugehörige Anlagen : |
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03 v. 17.4.2003
203310
Monatslohntarifvertrag Nr. 5
zum MTArb
vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4200 - 3
- IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.30.04 – 2/03
v. 17.4.2003
A.
Den nachstehenden
Tarifvertrag, der an die Stelle des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb
vom 30.6.2000 (bekannt gegeben mit Gem. RdErl. v. 4.9.2000 - SMBl. NRW. 203310)
getreten ist, geben wir bekannt:
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb
vom
31. Januar 2003
Zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und*
andererseits
wird
Folgendes vereinbart:
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. -
Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,
-Industriegewerkschaft
Bauen-Agrar-Umwelt.
b)mit der dbb tarifunion, diese zugleich
handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
-den Bund Deutscher Kriminalbeamter.
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des
MBL. NRW. bekannt gegeben.
§ 1
Geltungsbereich
Dieser
Tarifvertrag gilt für die Arbeiter des Bundes und der Länder, deren
Arbeitsverhältnisse durch den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 geregelt sind. Er gilt
nicht für die Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 2
Fortgeltung des Monatslohntarifvertrages Nr. 4
Für
die Monate November und Dezember 2002 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum
MTArb vom 30. Juni 2000.
§ 3
Einmalzahlungen
(1)
Die Arbeiter, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem
Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten
im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % des
Monatstabellenlohnes (§ 21 Abs. 3 MTArb) ggf. einschließlich des
Sozialzuschlages (§ 41 MTArb), höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der
Einmalzahlung ist der Lohn des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der
Arbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats
Anspruch auf Lohn gehabt, ist der Lohn zu Grunde zu legen, den er erhalten
hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Lohn gehabt
hätte.
(2)
Die Arbeiter, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem
Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben
Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe
von 50 €.
(3)
Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die
Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 MTArb
entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1.
November 2004 maßgebend.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
§ 4
Lohntabelle
(1)
Die Monatstabellenlöhne (§ 21 Abs. 3 MTArb) sind
a)
vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2003 in der Anlage 1,
b)
vom 1. Januar 2004 bis 30.
April 2004 in der Anlage 2 und
c) vom 1. Mai 2004
an in der Anlage 3
festgelegt.
(2)
Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der
Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes
beträgt
vom 1. Januar 2003 bis 31.
Dezember 2003
für Arbeiter der
Lohngruppen 1 bis 3 a 89,18 € und
für Arbeiter der
Lohngruppen 4 bis 9 105,33
€,
vom 1. Januar 2004 bis 30.
April 2004
für Arbeiter der
Lohngruppen 1 bis 3 a
90,07 € und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 106,38 €,
vom 1. Mai 2004 an
für Arbeiter der
Lohngruppen 1 bis 3 a
90,97 € und
für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 107,44 €
monatlich.
Protokollnotiz:
Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben
Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie sich der Monatstabellenlohn der
Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.
§ 5
Sozialzuschlag
(1) Der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb beträgt
für die Zeit
a) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 88,78 €,
b) vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 89,67 € und
c) vom 1. Mai 2004 an 90,57 €
monatlich.
(2) Der Sozialzuschlag erhöht sich
für Arbeiter mit
Entlohnung nach |
für das erste zu berücksichtigende Kind um |
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um |
den Lohngruppen 1, 1 a und 2 |
5,11 € |
25,56 €, |
den Lohngruppen 2 a, 3 und 3 a |
5,11 € |
20,45 €, |
der Lohngruppe 4 |
5,11 € |
15,34 €. |
Dies gilt nicht
für Kinder, für die das Kindergeld auf Grund überstaatlicher oder
zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen
wird; für die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der
Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.
Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des §
2 Abs. 4 und des § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis
des Bundes zum MTArb oder des § 2 Abs. 6 und des § 3 des Tarifvertrages
über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für den vollen Kalendermonat
a) den
Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält oder
b) durch die Summe
des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des
Monatstabellenlohnes einer höheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,
wird für die Anwendung des Satzes 1 der höheren Lohngruppe
zugeordnet.
Erhält der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer
höheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er
weg, wird - wenn sich dadurch die Bezüge insgesamt verringern - der
Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn,
dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag aus der höheren
Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden
haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt; dies gilt entsprechend
in den Fällen des Satzes 3.
§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf
Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Arbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an das auf
eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst
eingetreten sind.
Öffentlicher
Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei
einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem
sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den
BMT-G, den MTArb-O, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet.
§ 7
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft.
Abweichend hiervon treten §§ 3 bis 5 am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt
werden.
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf
Folgendes hin:
1. Mit dem
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb werden die Monatstabellenlöhne und die
Sozialzuschläge ab 1.1.2003 um 2,4 v.H. erhöht; weitere Erhöhungen um jeweils 1
v.H. folgen am 1.1.2004 und 1.5.2004.
2. Zwischen den
Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungsbetrag für den
Zuschlag nach § 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1.1.2003 1,92 v.H. (80 v.H. von
2,4 v.H.), am 1.1.2004 0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) und am 1.5.2004 nochmals
0,8 v.H. (80 v.H. von 1 v.H.) beträgt. Der nach § 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb
maßgebende Erhöhungssatz beträgt am 1.1.2003 2,4 v.H., am 1.1.2004 1v.H. und am
1.5.2004 nochmals 1 v.H.
3. Die Bemessungsgrundlage
für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II beträgt vom 1.1.2003 –
31.12.2003 5,99 Euro, vom 1.1.2004 –
30.4.2004 6,05 Euro und vom 1.5.2004 an
6,11 Euro. Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschläge:
|
in der Zeit vom |
||
1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 |
1. Januar 2004 bis 30. April 2004 |
1. Mai
2004 an |
|
In der Zuschlagsgruppe I |
0,30 Euro |
0,30 Euro |
0,31 Euro |
in der Zuschlagsgruppe II |
0,36 Euro |
0,36 Euro |
0,37 Euro |
in der Zuschlagsgruppe III |
0,48 Euro |
0,48 Euro |
0,49 Euro |
in der Zuschlagsgruppe IV |
0,60 Euro |
0,61 Euro |
0,61 Euro |
in der Zuschlagsgruppe V |
0,72 Euro |
0,73 Euro |
0,73 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VI |
0,84 Euro |
0,85 Euro |
0,86 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VII |
0,96 Euro |
0,97 Euro |
0,98 Euro |
in der Zuschlagsgruppe VIII |
1,20 Euro |
1,21 Euro |
1,22 Euro |
in der Zuschlagsgruppe IX |
1,50 Euro |
1,51 Euro |
1,53 Euro |
in der Zuschlagsgruppe X |
1,86 Euro |
1,88 Euro |
1,89 Euro |
Die Taucherzuschläge
betragen unverändert weiterhin je Stunde bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m =
14,56 Euro,
von über 5 bis 10 m =
17,72 Euro,
von über 10 bis 15 m =
22,14 Euro,
von über 15 bis 20 m =
24,48 Euro,
über 20 m je 5 m um =
6,32 Euro,
für Arbeiten im Wasser im Taucheranzug =
3,36 Euro.
4. Nach § 41 MTArb erhalten Arbeiter neben dem Lohn als
Sozialzuschlag den Betrag, den bei Vorliegen der gleichen persönlichen
Verhältnisse ein Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des
Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde.
Auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.1.2003 - § 5 und die
Anlage 5a, 5b und 5c – (bekannt gegeben mit dem Gem.RdErl. v. 17.4.2003) wird
insoweit verwiesen.
Der Sozialzuschlag erhöht sich für Arbeiter
mit Entlohnung nach für das
erste zu berück- für jedes
weitere zu berück-
den Lohngruppen sichtigende
Kind um sichtigende Kind um
1,1 a und 2
5,11 EURO
25,56 EURO
2 a, 3 und 3 a
5,11 EURO
20,45 EURO
4
5,11 EURO
15,34 EURO
Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die
Anwendung des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum
BAT sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden
Kinder nicht mitzuzählen.
Der Arbeiter, der in den Fällen des § 9 Abs. 2 MTArb, des § 2 Abs. 6 und des §
3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb für
den vollen Kalendermonat
a) den Monatstabellenlohn einer höheren Lohngruppe erhält,
b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer Zulage den Betrag des
Monatstabellenlohnes einer höheren
Lohngruppe in seiner Stufe erreicht,
wird für die Anwendung des Satzes 2 der höheren Lohngruppe zugeordnet.
Zu dem Erhöhungsbetrag haben die Tarifvertragsparteien eine
Besitzstandsregelung vereinbart. Wegen der Durchführung der
Besitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Nr. 6 d. Gem. RdErl. v. 09.03.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696) hingewiesen.
5. Die Hinweise, die wir
unter Abschnitt B zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31.1.2003 (bekannt gegeben mit dem Gem.RdErl. v.
.17.4.2003 - SMBl. NRW 20330) gegeben haben, gelten hinsichtlich der auch den
Arbeitern zustehenden Einmalzahlung entsprechend.
Anlage 1
Anlage 3
- MBl. NRW. 2003 S.
511