Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 22 vom 4.6.2003 Seite 523 bis 536
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 29.4.2003 - II-3 - 2114/11 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 29.4.2003 - II-3 - 2114/11
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 29.4.2003 - II-3 - 2114/11
Der
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 18.6.2002 (SMBl. NRW.7861, MBl. NRW.S. 768) wird wie folgt geändert:
Die Nummer 2.1.4 wird gestrichen.
In Nummer 2.2.2 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender
Satz angefügt „Die anrechenbare Betreuergebühr darf die in Nr. 2.2.3 der
Bundesgrundsätze zum AFP genannten Prozentwerte nicht überschreiten.“
In Nummer 2.3.1 wird folgender Absatz angefügt:
„Investitionen im Bereich der
Rindfleischerzeugung, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen,
können nur gefördert werden, wenn es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben
des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen Folgerechts
handelt.“
Die Nummer 2.3.3 erhält folgende Fassung:
„2.3.3
Investitionen im Eier- und Geflügelsektor dürfen nach Maßgabe der Anlage 5
gefördert werden. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Erhöhung der
Produktionskapazitäten führen.
Abweichend hiervon sind die beschriebenen Investitionen auch bei einer Erhöhung der Produktionskapazitäten förderbar, wenn
- es sich um Investitionsvorhaben in Betrieben des ökologischen Landbaus nach der VO (EWG) Nr. 2092/91 und des dazugehörigen EG-Folgerechts1) handelt oder
- im Bereich der Legehennenhaltung Investitionen nach der Anlage 5 (Einrichtung auf Freiland- oder Auslaufhaltungssysteme) getätigt werden oder
- für die Freiland- und Auslaufhaltung
im Bereich der Geflügelmast zusätzlich zu den Bestimmungen der Anlage 5 die
Kriterien nach den Vermarktungsnormen für besondere Haltungsverfahren gemäß der
VO (EWG) Nr. 1538/91 eingehalten werden.“
In Nummer 2.3.5 wird in Satz 1 der Begriff „Nr. 2.1.3“ ersetzt durch den
Begriff „Nrn. 2.1.3 und 2.3.9“
In Nummer 2.3.6 wird Absatz 2 gestrichen.
Es wird folgende Nummer 2.3.9 eingefügt:
„2.3.9
Zur Verbesserung der natürlichen
Umweltbedingungen im Bereich der Landwirtschaft können folgende Investitionen
gefördert werden:
2.3.9.1
Maßnahmen, die in besonderem Maße der Emissionsminderung in der
landwirtschaftlichen Produktion dienen,
2.3.9.2
die Anschaffung von Maschinen und Geräten für eine besonders umweltgerechte Ausrichtung
der Produktion und für nachwachsende Rohstoffe, soweit eine angemessene
Auslastung gegebenenfalls auch im überbetrieblichen Einsatz erreicht wird,
2.3.9.2.1
Pflanzenschutz
- Bestimmte technische Einrichtungen gemäß Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14.10.1993 in der jeweils gültigen Fassung an von der biologischen Bundesanstalt für Landwirtschaft eingetragenen Pflanzenschutzgeräten (Spritz- und Sprühgeräte) zur Vermeidung von Abdrift und zur Einsparung von Pflanzenschutzmitteln. Hierzu zählen: Unterstützung des Tropfentransports mit aktiver Luftunterstützung, Gestängeabdeckung als Windschutz, Rückgewinnung (Recycling) nicht angelagerter Pflanzenschutzmittel, sensorgesteuerte Düsen, Luftleiteinrichtungen bzw. Gebläsebauarten, die den vertikalen Austrag von Pflanzenschutzmitteln reduzieren,
- Reinigungseinrichtungen für leere Pflanzenschutzmittelgebinde sowie die Außenreinigung von Pflanzenschutzgeräten
- Spezialausrüstungen zur Bekämpfung von Schadorganismen (z.B. innovative Verfahren zur mechanischen und thermischen Unkrautregulierung oder andere innovative Geräte, die eine Einsparung von Pflanzenschutzmitteln ermöglichen).
2.3.9.2.2
Düngung
Geräte zur bodennahen Flüssigmistausbringungs- und direkten ‑einarbeitungstechnik sowie Exaktstreuaggregate zur Festmistausbringung
2.3.9.2.3
Bodenschonende Bearbeitungs- und Bestelltechnik
- Unterstock-Bodenbearbeitungsgeräte
- Mulchsaatgeräte
2.3.9.2.4
Globale Positionierungssysteme (GPS)
Empfangsgeräte und Software zur Nutzung der satellitengestützten Positionsbestimmung sowie Geräte (Sensoren) einschließlich Software zur Erfassung von Erntemengen, Maschinenzuständen, Boden- und Pflanzeneigenschaften bei der teilflächenspezifischen Bewirtschaftung.
2.3.9.2.5
Spezialmaschinen und -geräte für nachwachsende Rohstoffe im Non-food
Bereich, soweit die Praxistauglichkeit und Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist.
2.3.9.3
folgende Maßnahmen zur Förderung der Energieeinsparung und -umstellung auf
alternative Energiequellen, auch wenn erzeugte Energie als Wärme oder Strom in
ein öffentliches Energienetz eingespeist wird:
- Wärme-
und Kältedämmungsmaßnahmen,
- Wärmerückgewinnungsanlagen,
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- Wärmepumpen,
Solaranlagen, Biomasse- und Biogasanlagen, Biomasseverfeuerung,
- Umstellung
der Heizanlagen auf umweltverträglichere Energieträger,
- verbesserte
Energieerzeugung und Wärmeleitung,
- Steuer-
und Regeltechnik,
- bessere Raumausnutzung in Gewächshäusern.“
Die Nummer 2.4.3 erhält folgende Fassung:
„2.4.3
Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft; ausgenommen Maschinen und Geräte
gemäß Nr. 2.3.9.2.“
Die Nummern 2.4.3.1 und 2.4.3.2 werden gestrichen
In Nummer 3.1 Absatz 1 wird nach dem zweiten Spiegelstrich angefügt:
„oder
- die einen landwirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
verfolgen.“
In Nummer 4.1 werden in Absatz 2 nach den Wörtern „mindestens sechs“ die Wörter
„, bei Investitionen im Bereich der Schweinehaltung, die mit einer Erhöhung der
Produktionskapazität verbunden sind, für mindestens neun“ eingefügt.
In Nummer 4.4 werden im letzten Spiegelstrich nach den Wörtern „über die“ die
Wörter „Wirtschaftlichkeit, zumindest über die“ eingefügt.
In Nummer 4.5.4 wird folgender Absatz angefügt:
„Für die Erstellung einer einheitlichen Datenbasis für
Evaluationszwecke ist die von Bund und Ländern gemeinsam entwickelte Variablenliste maßgebend.“
In Nummer 4.6 wird folgender Absatz angefügt:
„Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer
Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet werden.“
In Nummer 4.7 wird in Satz 1 der Begriff „Nrn. 4.5.1
bis 4.5.4“ ersetzt durch den Begriff „Nrn. 4.1 bis
4.3 sowie 4.5“
Die Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:
„5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zinszuschuss (kapitalisierter Zinszuschuss)
Der Gesamtwert der Zuwendungen nach den Nrn. 5.6.1, 5.6.2 und 5.10 ausgedrückt als Prozentsatz des förderfähigen Investitionsvolumens, ist -außer im Falle der Nr. 5.7- auf max. 40 % begrenzt. Der Subventionswert einer Bürgschaft nach Nr. 5.10 beträgt 0,5% des Bürgschaftsbetrages.
Die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung
oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen betreffen,
erfolgt unter zusätzlicher Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vom
12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“ - Beihilfen oder der in der Verordnung (EG) Nr.
70/2001 vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vorgesehenen Regeln. Im
übrigen bleibt die Einhaltung der Bedingungen dieses
Förderungsgrundsatzes davon unberührt.“
Die Nummer 5.4 erhält folgende Fassung:
„5.4
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für den Zinszuschuss ist wie folgt zu errechnen:
Gesamtinvestitionsbetrag (ohne unbare Eigenleistung und gegebenenfalls Zuschuss zu den Erschließungskosten)
abzüglich
a) nicht zuwendungsfähige Ausgaben
ergibt die förderfähigen Investitionen,
abzüglich
b) bare Eigenleistung,
c) Zuschuss (Nr. 5.6.1 und 5.7)
ergibt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Diese entsprechen
jedoch höchstens dem aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen (Bankdarlehen),
gegebenenfalls erhöht um den Zinszuschuss (Nrn. 5.5.2
oder 5.6.2).
Die Nummer 5.5.1 wird wie folgt geändert:
18.1
Der 2. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend Anlage 5 erfüllen (für die Pferdehaltung findet diese Regelung keine Anwendung),“
18.2
Der letzte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nr.
2.3.9“
Die Nummer 5.6.1 wird wie folgt geändert:
19.1
Der 2. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- im Bereich der Tierhaltung, die mit ihrem Abschluss die Ansprüche einer besonders tiergerechten Haltung entsprechend Anlage 5 erfüllen (für die Pferdehaltung findet diese Regelung keine Anwendung),“
19.2
Der letzte Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
„- zur Verbesserung der Umweltbedingungen in der Produktion gemäß Nr.
2.3.9“
In Nummer 5.6.2 Satz 1 werden die Wörter „Kombinierten Investitionsförderung“
durch die Wörter „Großen Investitionen“ ersetzt.
In Nummer 5.6.3 wird in Satz 1 in der Klammer die Zahl „2.2.7“ durch die Zahl
„2.3.7“ ersetzt.
Die Nummer 5.7 erhält folgende Fassung:
„5.7
Junglandwirteförderung
Bei Junglandwirten nach Nr. 4.7 kann ein Zuschuss bis zu
10.000 € gewährt werden; der Gesamtwert der Zuwendungen nach Nrn. 5.6.1, 5.6.2, 5.7 und
5.10 kann bis zu 45 % des förderungsfähigen Investitionsvolumens
betragen. Der Subventionswert einer Bürgschaft nach Nr. 5.10 beträgt 0,5% des
Bürgschaftsbetrages.
In Nummer 5.9 Satz 3 wird das Wort „Kosten“ ersetzt durch das Wort „Ausgaben“
Es wird folgende Nummer 5.10 eingefügt:
„5.10
Bürgschaftsregelung
Für das zur Berechnung des Zinszuschusses aufgenommene
Kapitalmarktdarlehen nach Nr. 5.4 können anteilige modifizierte
Ausfallbürgschaften übernommen werden.
Hierfür gelten die Bestimmungen nach den „Richtlinien für die Übernahme
von Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH“ in der
jeweils geltenden Fassung bzw. „Bürgschaften des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft“
gemäß Runderlass des Finanzministeriums vom 11.8.1988 – VV 4724-1-1-IIIA1 - in
der jeweils gültigen Fassung.
Unabhängig von der Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien
können Bürgschaften nach den in Absatz 2 genannten Regelungen beantragt werden.“
In Nummer 7.3.3 Satz 2 werden die Wörter „hauswirtschaftliche sowie
landwirtschaftliche Dienstleistungen“ ersetzt durch das Wort „Biogasanlagen“.
Die Anlage 1 „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ wird wie folgt geändert:
26.1
Es wird folgende Nummer 1.1.6 eingefügt:
Der
Betrieb wird nach den Kriterien der VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen
Landbau bewirtschaftet.
26.2
Es wird folgende Nummer 4.1 eingefügt:
„4.1
„De-minimis“ – Beihilfe (nur ausfüllen, sofern diese
Förderung auch im Rahmen nach der „De-minimis“ –
Beihilfe erfolgt)
ڤ In
den letzten 3 Jahren habe ich keine „De-minimis“ –
Beihilfen erhalten
|
Zuwendungsgeber |
Aktenzeichen |
Fördersumme € |
Subventionswert € |
Die Anlage 2 „Zuwendungsbescheid“ wird wie folgt geändert:
In I. wird geändert:
27.1.1
Es wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:
„2a.
„De-minimis“ - Beihilfe
Die als Anlage beigefügte „De-minimis“ - Bescheinigung ist Bestandteil diese
Bescheides.“
27.1.2
In Nummer 4.1 werden in der Tabelle die Wörter „für Baumaßnahmen“ gestrichen.
In „II. (Nebenbestimmungen)“ wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5
Die als Anlage beigefügte „De-minimis“ -
Bescheinigung ist 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den zuständigen
Stellen der EG, des Bundes und Landes innerhalb von einer Woche oder einer in
der Anforderung festgelegten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung
innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, kann die Bewilligungsvoraussetzung
rückwirkend entfallen und die Beihilfen können zuzüglich Zinsen zurückgefordert
werden.“
In „III. (Hinweise)“ erhält in Nummer 3. der letzte Spiegelstrich folgende
Fassung:
„- eine geprüfte Version des BML-Jahresabschlusses und ein Datenblatt für die Auswertung
dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter spätestens 9
Monate nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres im csv-Format
zu übersenden. Für Betriebe des Gartenbaus kann in Ausnahmefällen auch ein
steuerlicher Abschluss in Verbindung mit einer Auswertung durch den
Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V. zugelassen werden.“
In der Anlage 3 „Verwendungsnachweis/Zwischennachweis“ werden in II.
„Zahlenmäßiger Nachweis“ in der Nr. 1.3 die Wörter „für Baumaßnahmen“
gestrichen.
Die Anlage 5 „Beurteilungskriterien für besondere Maßnahmen zur
artgerechten Haltung von Schweinen, Rindern, Geflügel, Pferden, Schafen und
Ziegen“ wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
„Bereiche, in denen eine
Verbesserung zu erwarten ist und den Tieren somit angeboten werden müssen, sind
insbesondere:
- die zur Verfügung stehende Fläche, Bewegungsmöglichkeiten und
ganzjähriger Auslauf,
- Raumstruktur mit einer Trennung der Funktionsbereiche Fressen,
Ruhen und Koten,
- Beschäftigung der Tiere,
- ausreichend Frischluftzufuhr,
- ständiges Frischwasserangebot und
- ausreichend Tageslicht (die tageslichtdurchlässige Fläche muss bei
Schweinen mind. 3 % bei den übrigen Tierarten mind. 5 % der Stallgrundfläche
betragen).
Die Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:
„2.1
Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder
- Förderfähig sind Liegenboxenlaufställe oder
Mehrflächenställe (z.B. Tiefstreu- oder Tretmiststall).
- Für jedes Tier ist ein Grundfutterfressplatz
bereitzustellen, dessen Breite dazu ausreicht, dass alle Tiere gleichzeitig
fressen können. Für Milchkühe muss die Fressplatzbreite mind. 75 cm je Tier
betragen.
- Die spaltenfreie Liegefläche muss so bemessen
sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Für Milchkühe muss die Liegefläche
mind. 2,8 m² je Tier betragen.
- Liegeflächen müssen ausreichend mit
geeigneter trockener Einstreu oder anderem komfortschaffenden
Material (Komfortmatten geprüfter und anerkannter Qualität) versehen werden.
- Im Falle von Liegeboxen ist für jedes Tier
eine Liegebox bereitzustellen.
- Die Bewegungsfläche muss mind. 5 m²/GV
betragen.
- Laufgänge müssen ausreichend breit sein, dass
sich die Tiere stressfrei begegnen können.“
Es wird folgende Nummer 2.4 angefügt:
„2.4
Mutterkuhhaltung
-
Die nutzbare
Stallgrundfläche muss mindestens 5 m²/Großvieheinheit betragen.
-
Die
Liegefläche muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können.
-
Die
Liegefläche muss ausreichend mit geeigneter Einstreu versehen sein.“
In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Mastgeflügelhaltung müssen die Ställe gemäß den
bundeseinheitlichen Eckwerten für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von
Jungmasthühnern (Broiler, Masthähnchen) und Mastputen vom 17.09.1999 (Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Jungmasthühnern (Broiler, Masthühner)
und Anlage 2 Mindestanforderungen für die Putenhaltung) ausgestattet sein.“
In Nummer 4.1 Satz 2 vierter Spiegelstrich wird der letzte Satz ersetzt:
„Im Außenbereich müssen für alle Tiere ausreichende Schutzmöglichkeiten
(Bäume, Sträucher) sowie eine ausreichende Anzahl von Tränkeeinrichtungen zur
Verfügung stehen.“
In Nummer 4.1 Satz 3 vierter Spiegelstrich werden nach den Wörtern „lockerer
Einstreu“ die Wörter „oder anderem komfortschaffenden
Material (Komfortmatten anerkannter und geprüfter Qualität)“ eingefügt.
In Nummer 4.2.1 werden im vierten Spiegelstrich Satz 2 die Wörter „ist dieser
entsprechend größer auszulegen“ ersetzt durch die Wörter „beträgt die
Mindestfläche 0,2 m²/Pute.“
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft.
1) Es gelten die Vorschriften der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel einschließlich der im Amtsblatt Nr. L 222 vom 28.08.1999, Seite 1 veröffentlichten Änderungen, auch soweit diese nach Art. 3 erst ab 24.08.2000 gelten, sowie die aufgrund der VO (EWG) Nr. 2092/91 erlassenen Vorschriften.