Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564
Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 22. März 2003 |
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Änderung der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 22. März 2003
21220
Änderung der Satzung
der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 22. März 2003
Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein
hat in ihrer Sitzung am 22. März 2003 aufgrund des § 6
Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 20 des Heilberufsgesetzes in der
Fassung der Bekannt-machung vom 9. Mai 2000 (GV. NW. S. 403) -
SGV. NW 2122 - folgende Änderung der Satzung der Nordrheinischen
Ärzteversorgung beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2003 - Vers 35 – 00 – 1.(22) III B 4 - genehmigt
worden ist.
Artikel I
Die Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung
vom 23.10.1993 (SMBl. NW. 21220) wird wie folgt geändert:
1
In § 3 Ziffer d) wird das Wort „Verbesserung“ durch das Wort „Veränderung“
ersetzt; vor dem Wort Versorgungsleistungen werden die Worte „Versorgungsanrechte
und der“ eingefügt.
2
§ 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die Festsetzung der Altersrente erfolgt
bei Rentenbeginn unter Zugrundelegung der allgemeinen
Rentenbemessungsgrundlage. Die für jedes Geschäftsjahr zu berechnende
allgemeine Rentenbemessungsgrundlage ist das Produkt des für das jeweilige
Geschäftsjahr geltenden Bemessungsmultiplikators und der zum Zeitpunkt der
Festsetzung des Multiplikators geltenden durchschnittlichen Versorgungsabgabe
nach § 26. Der Bemessungsmultiplikator wird jährlich von der Kammerversammlung
aufgrund des Jahresabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres auf
Vorschlag des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses für das
Folgejahr neu festgesetzt. Die Anpassung laufender Versorgungsleistungen
erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses durch Beschluss
der Kammerversammlung über den Vomhundertsatz, um den die Zahlung der laufenden
Versorgungsleistungen verändert wird. Sowohl die Festsetzung des
Bemessungsmultiplikators als auch die Anpassung der laufenden
Versorgungsleistungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.“
b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten
„errechnet sich“ die Worte „bei Rentenbeginn“ eingefügt.
c) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „achtfachen“
durch das Wort „dreifachen“ ersetzt.
d) In Abs. 4 Satz 7 werden nach dem Wort „der“ die
Worte „bei Rentenbeginn geltenden“ eingefügt.
3
In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Worten „errechnet sich“ die Worte „bei
Rentenbeginn“ eingefügt.
4
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Fassung
ersetzt:
„Die
Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. des Rentenanspruches im Todeszeitpunkt
des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9 Abs. 8, 10 und
42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines Todes erreicht
hat.“
b) Abs. 2 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die
Waisenrente beträgt für jede Vollwaise 30 v. H. des Rentenanspruches im
Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9
Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt
seines Todes erreicht hat.“
c) Abs. 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Die
Halbwaisenrente beträgt für jede Halbwaise 12 v. H. des Rentenanspruches im
Todeszeitpunkt des Mitgliedes oder der Rentenanwartschaft gemäß §§ 9
Abs. 8, 10 und 42, die das Mitglied bei einem Rentenbeginn im Zeitpunkt seines
Todes erreicht hat.“
5
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des
vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.
b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „des
vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.
6
§ 22 wird wie folgt geändert:
In
Satz 1 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.
7
§ 23 wird wie folgt geändert:
In
Abs. 1 werden die Worte „des vorletzten Geschäftsjahres“ gestrichen.
8
§ 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„(1)
Die als Bemessungsgrundlage dienende durchschnittliche Versorgungsabgabe
errechnet sich aus dem im jeweiligen Geschäftsjahr in der Angestelltenversicherung
geltenden Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 159 SGB VI
multipliziert mit dem Faktor 0,1892. Die durchschnittliche Versorgungsabgabe
wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.“
b) In Abs. 2 wird das Wort „vorletzten“ durch das
Wort „jeweiligen“ ersetzt.
9
§ 33 Abs. 4 wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Eine Veränderung der Versorgungsanrechte und/oder der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt bzw. erfordert. Derartige Veränderungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.“
10
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 7 wird durch
folgende Fassung ersetzt:
„Für die
Berechnung der Altersrente ist in Abweichung zu § 9 Abs. 4 Satz 1
für Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren und
-
im Jahr 1944 oder früher geboren wurden, der 8-fache
-
in den Jahren 1945 bis 1956 geboren wurden, der 7-fache
-
in den Jahren 1957 bis 1959 geboren wurden, der 6-fache
- in den Jahren 1960
bis 1962 geboren wurden, der 5-fache
- in den Jahren 1963
bis 1965 geboren wurden, der 4-fache
Wert
der jeweils individuell durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz
zu bringen.“
b) Es wird folgender
Abs. 8 angefügt:
„In
Abweichung zu §§ 10 Abs. 5, 9 Abs. 4 Satz 1 wird für
Mitglieder, die am 31.12.2003 Mitglied der Versorgungseinrichtung waren, bei
der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt des Versorgungsfalles
-
im Geschäftsjahr 2004 der 8,0-fache
-
im Geschäftsjahr 2005 der 7,5-fache
-
im Geschäftsjahr 2006 der 7,0-fache
-
im Geschäftsjahr 2007 der 6,5-fache
-
im Geschäftsjahr 2008 der 6,0-fache
-
im Geschäftsjahr 2009 der 5,5-fache
-
im Geschäftsjahr 2010 der 5,0-fache
-
im Geschäftsjahr 2011 der 4,5-fache
-
im Geschäftsjahr 2012 der 4,0-fache
-
im Geschäftsjahr 2013 der 3,5-fache
Wert der vom Mitglied
durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl in Ansatz gebracht. Der
Versorgungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem alle Leistungsvoraussetzungen
vorliegen.“
Artikel II
Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar
2004 in Kraft.
Genehmigt.
Düsseldorf, den
8.04.2003
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. S i e g
e l
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit
ausgefertigt und wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 12. Mai 2003
Präsident
der Ärztekammer Nordrhein
Prof. Dr. med. J.-D. H o p p e
- MBl. NRW. 2003 S. 539